Steckengebliebener Bau: Erstherstellungspflicht der WEG nach dem BGH-Urteil V ZR 219/24
Steckengebliebener Bau: Nach der Bauträgerinsolvenz muss die WEG laut BGH (V ZR 219/24) auch Innenwände, Elektroinstallation und Heizungsanschluss herstellen. Was das für Erwerber, Gemeinschaft und Kosten bedeutet.