Vermögensbericht WEG nach § 28 Abs. 4 WEG: Inhalt, Fristen, typische Fehler
Vermögensbericht WEG nach § 28 Abs. 4: Welche Inhalte Pflicht sind, welche Fristen gelten und welche Fehler Beschlüsse und Entlastung gefährden.
Auf einen Blick:
- Geregelt in § 28 Abs. 4 WEG seit dem 01.12.2020 (WEMoG), fällig nach Ablauf jedes Kalenderjahres.
- Pflichtinhalt: Ist-Stand der Rücklagen und Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens.
- Der Bericht ist jedem Eigentümer zur Verfügung zu stellen – Auslage in der Versammlung genügt nicht.
- Über den Bericht wird nicht beschlossen; Beschlussgegenstand sind nur Nachschüsse und die Anpassung der Vorschüsse (§ 28 Abs. 2 WEG).
- Fehlt er, ist der Entlastungsbeschluss anfechtbar; bei beharrlicher Weigerung droht Abberufung (§ 26 Abs. 3 WEG).
- Typische Fehler: Soll- statt Ist-Stand, fehlende Verbindlichkeiten, kein eigenständiges Dokument.
Gliederung
- Warum der Bericht unterschätzt wird
- Was § 28 Abs. 4 WEG verlangt
- Abgrenzung zu Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung
- Musteraufbau als Gliederungsvorlage
- Zwei Modellrechnungen
- Fristen und Verwalterwechsel
- Anspruch, typische Fehler, Folgen
- Rechtslage, Checkliste, FAQ
Warum der Vermögensbericht unterschätzt wird
Der Vermögensbericht WEG ist die jüngste der drei zentralen Finanzunterlagen einer Wohnungseigentümergemeinschaft – und in der Praxis noch immer diejenige, die am häufigsten fehlt, unvollständig ist oder mit der Jahresabrechnung verwechselt wird. Eingeführt wurde er durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG), in Kraft seit dem 01.12.2020. Seither verpflichtet § 28 Abs. 4 WEG die Verwaltung, nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres einen Vermögensbericht zu erstellen und ihn jedem Wohnungseigentümer zur Verfügung zu stellen.
Der Gesetzgeber hat damit eine Lücke geschlossen. Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung sind zahlungsbezogene Dokumente: Der eine sagt, was voraussichtlich zu zahlen ist, der andere, was tatsächlich angefallen ist und welche Nachschüsse sich daraus ergeben. Beide beantworten aber nicht die Frage, die für Kaufinteressenten, Kreditgeber, Erben und die Eigentümer selbst am wichtigsten ist: Wie steht die Gemeinschaft finanziell da? Genau das leistet der Vermögensbericht. Er ist eine stichtagsbezogene Vermögensaufstellung – gewissermaßen die Bilanz der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE), wenn auch in vereinfachter, gerade nicht handelsrechtlicher Form.
Die praktische Bedeutung wächst spürbar. Wer eine Eigentumswohnung erwirbt, tritt in eine Gemeinschaft mit deren Vermögen und deren Schulden ein. Ein Bericht, der eine Erhaltungsrücklage von 12.000 Euro bei erheblichem Sanierungsstau ausweist, ist ein Warnsignal, das sich aus einer Jahresabrechnung allein nicht ohne Weiteres ablesen lässt. Banken fragen den Bericht bei Finanzierungen zunehmend routinemäßig ab, Beiräte nutzen ihn zur Kontrolle der Verwaltung. Und die Rechtsprechung hat klargestellt, dass ein fehlender Vermögensbericht unmittelbare Konsequenzen hat: Das Landgericht Frankfurt am Main hat einen Entlastungsbeschluss für ungültig erklärt, weil kein ordnungsmäßiger Bericht vorlag – die Übersendung von Abrechnungsunterlagen ersetzt ihn nicht.
Dieser Beitrag ordnet den Vermögensbericht rechtlich ein, grenzt ihn von Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung ab, zeigt anhand einer Gliederungsvorlage, wie ein belastbarer Bericht aufgebaut ist, rechnet zwei typische Konstellationen als Modellrechnung durch und benennt die Fehler, die in der Praxis am häufigsten zu Streit zwischen Verwaltung, Beirat und Eigentümern führen.
Vermögensbericht WEG: Was § 28 Abs. 4 WEG konkret verlangt
Der Gesetzeswortlaut ist knapp: Verlangt wird ein Bericht, der den Stand der in § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG bezeichneten Rücklagen und eine Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens enthält. Daraus ergeben sich zwei Pflichtbestandteile – und weitere Inhalte, die aus dem Zweck der Norm folgen.
Stand der Rücklagen
Anzugeben ist der Stand der Erhaltungsrücklage nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG sowie jeder weiteren beschlossenen Rücklage.
Entscheidend und häufig falsch gemacht: Auszuweisen ist der Ist-Stand, nicht der Soll-Stand laut Wirtschaftsplan. Der Soll-Stand ist eine reine Planungsgröße. Sinnvoll ist es, beide Werte nebeneinanderzustellen und die Differenz zu erläutern – etwa durch offene Hausgeldrückstände oder eine Entnahme für eine Erhaltungsmaßnahme.
Wesentliches Gemeinschaftsvermögen
Der Begriff ist unbestimmt und gibt der Verwaltung Beurteilungsspielraum. Faustregel: Aufzunehmen ist alles, was für die Vermögenslage von Bedeutung ist:
- alle Bankkonten mit Kontoart und Stand zum Stichtag (Giro, Rücklage, Tages-/Festgeld),
- Bargeld sowie Guthaben bei Versorgern und Dienstleistern,
- Sachvermögen von Wert – Photovoltaik, Blockheizkraftwerk, Ladeinfrastruktur,
- Grundstücke oder Einheiten im Eigentum der GdWE, etwa eine Hausmeisterwohnung,
- Beteiligungen, Kautionen und sonstige Vermögenswerte.
Bagatellpositionen müssen nicht einzeln erscheinen; maßgeblich ist die Größe der Gemeinschaft. In einer WEG mit acht Einheiten kann eine Position von 3.000 Euro wesentlich sein, in einer Anlage mit 240 Einheiten nicht.
Forderungen und Verbindlichkeiten
Der Wortlaut nennt sie nicht, gleichwohl gehören sie nach ganz überwiegender Auffassung in einen ordnungsmäßigen Bericht. Eine Aufstellung, die nur die Aktivseite zeigt, ist irreführend: Eine Gemeinschaft mit 90.000 Euro Rücklage und einem Sanierungsdarlehen über 400.000 Euro steht anders da als eine ohne Verbindlichkeiten.
Aktivseite: offene Hausgeldrückstände (gegliedert nach Alter und Werthaltigkeit), Rückstände aus Sonderumlagen, Rückforderungs- und Schadensersatzansprüche. Passivseite: Darlehen nach § 9b WEG mit Restvaluta, Zinssatz und Laufzeit, offene Handwerker- und Versorgerrechnungen, Rückzahlungsverpflichtungen aus Abrechnungsguthaben sowie streitige Verbindlichkeiten aus laufenden Verfahren.
Abgrenzung: Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Vermögensbericht
| Dokument | Norm | Zeitbezug | Beschlussgegenstand |
|---|---|---|---|
| Wirtschaftsplan | § 28 Abs. 1 WEG | kommendes Jahr | Vorschüsse |
| Jahresabrechnung | § 28 Abs. 2 WEG | abgelaufenes Jahr | Nachschüsse / Vorschussanpassung |
| Vermögensbericht | § 28 Abs. 4 WEG | Stichtag 31.12. | kein Beschluss |
Beschlussgegenstand ist nur die Abrechnungsspitze
Seit der WEG-Reform darf die Versammlung nicht mehr „die Jahresabrechnung" als Ganzes beschließen. Beschlossen werden nur die Zahlungspflichten zum Ausgleich einer Unter- oder Überdeckung gegenüber dem Wirtschaftsplan – die Abrechnungsspitze; das Zahlenwerk dahinter dient der Vorbereitung. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 20.09.2024 (V ZR 195/23) entschieden, dass Abrechnungsfehler nur zur Ungültigerklärung führen, wenn sie sich auf die Abrechnungsspitze auswirken.
Für den Vermögensbericht folgt daraus: Er ist kein Beschlussgegenstand und nicht anfechtbar. Anfechtbar sind Beschlüsse, die ihn voraussetzen – vor allem die Entlastung. Mittelbar kann ein fehlerhafter Bericht auf Beschlüsse nach § 28 Abs. 2 WEG durchschlagen, wenn er eine sachgerechte Willensbildung verhindert.
Musteraufbau eines Vermögensberichts – Gliederungsvorlage
1. Deckblatt und Kopfdaten
- Bezeichnung „Vermögensbericht gemäß § 28 Abs. 4 WEG", Objekt, Anschrift
- Berichtsjahr, Stichtag (31.12.), Verwaltung, Erstellungsdatum
2. Rücklagen (Pflichtbestandteil)
- 2.1 Erhaltungsrücklage: Anfangsbestand, Zuführungen (Soll und Ist), Entnahmen mit Beschlussbezug, Zinserträge, Endbestand (Ist)
- 2.2 Soll-Ist-Vergleich mit Erläuterung der Abweichung
- 2.3 Weitere beschlossene Rücklagen gesondert, mit Anlageform und Verfügbarkeit
3. Wesentliches Gemeinschaftsvermögen (Pflichtbestandteil)
- 3.1 Bankguthaben je Konto mit Kontoart und Stand zum Stichtag, Kassenbestand
- 3.2 Sachvermögen von nennenswertem Wert (technische Anlagen, Ausstattung)
- 3.3 Grundstücke bzw. Einheiten im Eigentum der GdWE
- 3.4 Sonstige Werte (Kautionen, Beteiligungen, Guthaben bei Versorgern)
4. Forderungen
- 4.1 Hausgeldrückstände nach Fälligkeitsalter, Rückstände aus Sonderumlagen
- 4.2 Sonstige Forderungen mit Vermerk zu Werthaltigkeit und Verfahrensstand
5. Verbindlichkeiten
- 5.1 Darlehen mit Restvaluta, Zinssatz, Tilgung, Laufzeitende
- 5.2 Offene Handwerker-, Dienstleister- und Versorgerrechnungen sowie Rückzahlungen aus Abrechnungsguthaben
- 5.3 Streitige oder drohende Verbindlichkeiten aus laufenden Verfahren
6. Vermögensübersicht
- Aktiva / Passiva mit Saldo und Vorjahresvergleich
7. Erläuterungen und Rechtshinweis
- Veränderungen zum Vorjahr, beschlossene, aber nicht umgesetzte Maßnahmen, Bewertungsgrundsätze
- Klarstellung: Vermögensaufstellung nach § 28 Abs. 4 WEG, kein Jahresabschluss, kein Beschlussgegenstand
Zwei Modellrechnungen aus der Praxis
Modellrechnung 1: Bestandsgemeinschaft mit Sanierungsdarlehen
Modellrechnung – kein reales Objekt. Eine Gemeinschaft mit 36 Einheiten (Baujahr 1974) hat die Fassade energetisch saniert und dafür ein Darlehen nach § 9b WEG aufgenommen. Der Bericht zum 31.12.2025:
| Position | Betrag |
|---|---|
| Girokonto | 41.200 € |
| Rücklagenkonto (Tagesgeld) | 128.500 € |
| Festgeld, fällig 30.06.2026 | 60.000 € |
| Hausgeldrückstände (7.100 € älter als 12 Monate) | 18.900 € |
| Summe Aktiva | 248.600 € |
| Sanierungsdarlehen, Restvaluta | 372.000 € |
| Offene Handwerkerrechnungen | 14.300 € |
| Rückzahlung Abrechnungsguthaben | 9.800 € |
| Summe Passiva | 396.100 € |
| Saldo | −147.500 € |
Die Erhaltungsrücklage weist einen Ist-Stand von 188.500 Euro aus, der Soll-Stand lag bei 201.000 Euro; die Abweichung folgt aus Hausgeldrückständen. Der negative Saldo ist kein Alarmsignal, sondern Folge einer bewusst fremdfinanzierten Maßnahme – genau diese Einordnung gehört in den Erläuterungsteil. Ohne sie liest ein Kaufinteressent nur die Zahl −147.500 Euro.
Modellrechnung 2: Kleine Gemeinschaft mit Photovoltaikanlage
Ebenfalls eine Modellrechnung.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Girokonto | 6.400 € |
| Rücklagenkonto | 34.750 € |
| PV-Anlage (AK 41.000 €, linear über 20 Jahre) | 36.900 € |
| Forderung Einspeisevergütung Q4/2025 | 1.150 € |
| Summe Aktiva | 79.200 € |
| Offene Rechnung Heizungswartung | 890 € |
| Saldo | +78.310 € |
Hier zeigt sich ein typisches Bewertungsproblem: Die Anlage ist wesentliches Gemeinschaftsvermögen und gehört in den Bericht, doch eine Bewertungsmethode schreibt § 28 Abs. 4 WEG nicht vor. Vertretbar sind Anschaffungskosten mit Jahresangabe ebenso wie eine lineare Verteilung – offenzulegen und beizubehalten.
Fristen, Zeitpunkt und Verwalterwechsel
§ 28 Abs. 4 WEG bestimmt lediglich, dass der Bericht „nach Ablauf eines Kalenderjahres" zu erstellen ist; eine ausdrückliche Frist fehlt. In der Praxis gelten – parallel zur Jahresabrechnung – drei bis sechs Monate nach Jahresende als ordnungsmäßig. Sinnvoll ist der Versand gemeinsam mit der Jahresabrechnung und eine Erläuterung in der Versammlung als eigener Tagesordnungspunkt, ohne Beschlussfassung.
Wer schuldet den Bericht nach einem Verwalterwechsel?
Die Pflicht entsteht erst nach Ablauf des Kalenderjahres, also am 01.01. des Folgejahres. Der Bundesgerichtshof hat dies für die Jahresabrechnung mit Urteil vom 26.09.2025 (V ZR 206/24) entschieden: Zuständig ist der bei Pflichtentstehung amtierende Verwalter, nicht der zum 31.12. ausgeschiedene. Da § 28 Abs. 4 WEG dieselbe Formulierung verwendet, ist die Erwägung übertragbar. Für übernehmende Verwaltungen heißt das: Kontostände, Rücklagenbestände, Darlehensunterlagen sowie offene Posten sind bei der Objektübernahme vollständig zu dokumentieren.
Anspruch des einzelnen Eigentümers
§ 28 Abs. 4 Satz 2 WEG ist eindeutig: Der Bericht ist jedem Wohnungseigentümer zur Verfügung zu stellen. Es handelt sich um einen individuellen Anspruch, der weder ein Verlangen noch einen Beschluss voraussetzt.
„Zur Verfügung stellen" bedeutet mehr als „zur Einsicht bereithalten": Auslage in der Versammlung genügt nicht. Erforderlich ist eine aktive Übermittlung in Textform – per Post, per E-Mail oder über ein passwortgeschütztes Eigentümerportal. Verweigert die Verwaltung die Herausgabe, kann der Anspruch gerichtlich durchgesetzt werden. Er richtet sich zudem auf einen inhaltlich ordnungsmäßigen Bericht: Ein Dokument ohne die Pflichtbestandteile erfüllt ihn nicht.
Typische Fehler und ihre Folgen
- Der Bericht fehlt ganz. Der häufigste und folgenreichste Fall – er macht den Entlastungsbeschluss anfechtbar.
- Kein eigenständiges Dokument. Verstreute Angaben in der Jahresabrechnung ersetzen den Bericht nicht.
- Soll- statt Ist-Stand der Rücklage. Inhaltlich falsch und geeignet, den ganzen Bericht zu entwerten.
- Verbindlichkeiten fehlen. Besonders kritisch bei Darlehen nach § 9b WEG und offenen Handwerkerrechnungen.
- Keine Angabe zur Werthaltigkeit von Forderungen. Rückstände erscheinen als Aktivposten, obwohl ein Teil uneinbringlich ist.
- Versand nur auf Nachfrage. Der Anspruch besteht unabhängig davon.
- Beschlussfassung über den Bericht. Überflüssig – sie verwischt Informationspflicht und Beschlusskompetenz.
Die Nichterstellung ist eine Pflichtverletzung mit drei möglichen Folgen: Der Entlastungsbeschluss ist anfechtbar, weil ohne vollständige Rechenschaftslegung keine ordnungsmäßige Verwaltung vorliegt. Bei beharrlicher Weigerung kommt die Abberufung aus wichtigem Grund nach § 26 Abs. 3 WEG in Betracht – der Verwaltervertrag endet dann spätestens sechs Monate nach der Abberufung. Und Schadensersatz ist denkbar, wenn Eigentümern ein konkreter Schaden entsteht.
Rechtslage & Referenzurteile
Gesetzliche Grundlagen: § 28 Abs. 1 WEG (Wirtschaftsplan), § 28 Abs. 2 WEG (Jahresabrechnung), § 28 Abs. 4 WEG (Vermögensbericht), § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG (Erhaltungsrücklage), § 26 Abs. 3 WEG (Abberufung), § 9b WEG (Vertretung).
Referenzurteile mit verifizierten Aktenzeichen
- BGH, 20.09.2024 – V ZR 195/23: Abrechnungsfehler führen nur zur Ungültigerklärung des Beschlusses nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG, wenn sie die Abrechnungsspitze und damit die Zahlungspflicht betreffen.
- BGH, 26.09.2025 – V ZR 108/24: Bei der Beschlussfassung über Vorschüsse besteht ein weiter Ermessensspielraum – bei Positionen wie Höhe. Anfechtbar nur bei offensichtlicher Unangemessenheit.
- BGH, 26.09.2025 – V ZR 206/24: Zuständig für die Jahresabrechnung ist der bei Entstehung der Pflicht amtierende Verwalter, nicht der zum 31.12. ausgeschiedene.
- LG Frankfurt am Main, 09.11.2023 – 2-13 S 3/23: Ohne ordnungsmäßigen Vermögensbericht ist die Entlastung nicht ordnungsmäßig; Abrechnungsunterlagen ersetzen den Bericht nicht.
Höchstrichterliche Entscheidungen zu Inhalt und Detailtiefe des Vermögensberichts stehen bislang aus. Die instanzgerichtliche Linie ist klar: Der Bericht muss existieren, eigenständig sein und die Pflichtbestandteile enthalten.
Checkliste
- Liegt der Bericht als eigenständiges, ausdrücklich so bezeichnetes Dokument vor?
- Ist der Stichtag (31.12. des Berichtsjahres) klar benannt?
- Ist der Ist-Stand der Erhaltungsrücklage angegeben – nicht der Soll-Stand?
- Sind alle weiteren beschlossenen Rücklagen gesondert ausgewiesen?
- Ist eine Soll-Ist-Abweichung erläutert?
- Sind alle Bankkonten mit Kontoart und Stand zum Stichtag aufgeführt?
- Ist das wesentliche Sachvermögen erfasst (PV-Anlage, BHKW, Ladeinfrastruktur)?
- Sind Hausgeldrückstände nach Fälligkeitsalter gegliedert und kommentiert?
- Sind alle Verbindlichkeiten enthalten, insbesondere Darlehen mit Restvaluta und Laufzeit?
- Enthält der Bericht eine Gegenüberstellung Aktiva/Passiva mit Vorjahresvergleich?
- Sind die Bewertungsgrundsätze offengelegt und gegenüber dem Vorjahr konsistent?
- Wurde der Bericht jedem Eigentümer aktiv zur Verfügung gestellt und der Versand dokumentiert?
Häufige Fragen (FAQ)
Muss über den Vermögensbericht beschlossen werden?
Nein. § 28 Abs. 4 WEG begründet eine reine Informations- und Rechenschaftspflicht der Verwaltung. Beschlussgegenstände sind nach § 28 Abs. 1 und Abs. 2 WEG ausschließlich die Vorschüsse sowie die Nachschüsse beziehungsweise die Anpassung der Vorschüsse. Ein dennoch gefasster Beschluss über den Vermögensbericht wäre überflüssig und würde in der Regel als bloße Kenntnisnahme ausgelegt. Sinnvoll ist es stattdessen, den Bericht als eigenen Tagesordnungspunkt zu erläutern und dies im Protokoll zu dokumentieren. Damit ist nachweisbar, dass die Verwaltung ihrer Pflicht nachgekommen ist, ohne eine Beschlusskompetenz zu suggerieren, die das Gesetz nicht vorsieht.
Genügt es, den Bericht in der Versammlung auszulegen?
Nein. Das Gesetz verlangt, den Bericht jedem Wohnungseigentümer zur Verfügung zu stellen – das ist mehr als ein Einsichtsrecht. Erforderlich ist eine aktive Übermittlung in Textform: per Post, per E-Mail oder durch Einstellen in ein passwortgeschütztes Eigentümerportal mit Benachrichtigung. Wer den Bericht lediglich auslegt oder auf Anfrage in den Geschäftsräumen zur Einsicht bereithält, erfüllt die Pflicht nicht. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob ein Eigentümer ihn geltend macht, und unabhängig von der Teilnahme an der Versammlung. Verwaltungen sollten den Versand dokumentieren, um die Erfüllung im Streitfall nachweisen zu können.
Was passiert, wenn kein Vermögensbericht erstellt wird?
Es liegt eine Pflichtverletzung vor. Praktisch bedeutsam ist zunächst die Entlastung: Ein Entlastungsbeschluss ist anfechtbar, weil ohne vollständige Rechenschaftslegung keine ordnungsmäßige Verwaltung vorliegt – so das Landgericht Frankfurt am Main (2-13 S 3/23). Bei wiederholter oder beharrlicher Weigerung kommt die Abberufung aus wichtigem Grund nach § 26 Abs. 3 WEG in Betracht; der Verwaltervertrag endet dann spätestens sechs Monate nach der Abberufung. Denkbar sind zudem Schadensersatzansprüche, wenn einem Eigentümer durch das Fehlen des Berichts ein konkret bezifferbarer Schaden entsteht, etwa bei einem Verkauf unter Wert.
Gehören Verbindlichkeiten zwingend hinein?
Der Wortlaut des § 28 Abs. 4 WEG nennt sie nicht ausdrücklich, nach ganz überwiegender Auffassung gehören sie aber zu einem ordnungsmäßigen Bericht. Der Zweck der Norm besteht darin, ein zutreffendes Bild der Vermögenslage zu vermitteln. Eine Aufstellung, die 150.000 Euro Rücklage ausweist, ein Sanierungsdarlehen über 500.000 Euro jedoch verschweigt, ist irreführend und damit nicht ordnungsmäßig. Aufzunehmen sind insbesondere Darlehen mit Restvaluta, Zinssatz und Laufzeit, offene Handwerker- und Versorgerrechnungen zum Stichtag, Rückzahlungsverpflichtungen aus Abrechnungsguthaben sowie streitige oder drohende Verbindlichkeiten aus laufenden Verfahren.
Wer erstellt den Bericht nach einem Verwalterwechsel?
Die Pflicht entsteht erst nach Ablauf des Kalenderjahres, also am 01.01. des Folgejahres. Für die Jahresabrechnung hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 26.09.2025 (V ZR 206/24) entschieden, dass der zu diesem Zeitpunkt amtierende Verwalter zuständig ist – nicht der zum 31.12. ausgeschiedene. Da § 28 Abs. 4 WEG dieselbe zeitliche Formulierung verwendet, ist die Erwägung übertragbar. Die neue Verwaltung schuldet den Bericht also auch für ein Jahr, in dem sie noch nicht im Amt war. Umso wichtiger ist eine vollständige, schriftlich dokumentierte Objektübernahme mit allen Kontoständen, Darlehensunterlagen sowie offenen Forderungen und Verbindlichkeiten.
Wie bewertet man Sachvermögen wie eine Photovoltaikanlage?
§ 28 Abs. 4 WEG schreibt keine Bewertungsmethode vor; ein handelsrechtlicher Jahresabschluss ist gerade nicht gefordert. Vertretbar ist die Angabe der Anschaffungskosten unter Nennung des Anschaffungsjahres, ebenso eine nachvollziehbar hergeleitete lineare Verteilung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. Entscheidend ist nicht die Wahl der Methode, sondern deren Offenlegung im Erläuterungsteil und die Konsistenz über die Jahre hinweg. Ein Wechsel der Bewertungsgrundlage ohne Erläuterung ist ebenso angreifbar wie das vollständige Weglassen der Anlage. Bei größeren Anlagen empfiehlt sich ein kurzer Hinweis auf die Restlaufzeit von Einspeise- oder Wartungsverträgen.
Kann ein Eigentümer die Korrektur eines fehlerhaften Berichts verlangen?
Ja. Der Anspruch aus § 28 Abs. 4 Satz 2 WEG richtet sich nicht auf irgendein Dokument, sondern auf einen inhaltlich ordnungsmäßigen Bericht. Fehlen Pflichtbestandteile – etwa der Ist-Stand der Rücklage oder wesentliche Verbindlichkeiten – oder sind Angaben nachweislich falsch, kann der einzelne Eigentümer Nachbesserung verlangen und diesen Anspruch gerichtlich gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchsetzen. Anfechtbar ist der Bericht selbst hingegen nicht, weil er kein Beschlussgegenstand ist. Mittelbare Wirkung kann ein fehlerhafter Bericht aber auf Beschlüsse entfalten, deren sachgerechte Vorbereitung er ermöglichen soll – insbesondere auf die Entlastung.
Quellen & Rechtshinweis
Rechtsgrundlagen: §§ 9b, 19 Abs. 2 Nr. 4, 26 Abs. 3, 28 WEG in der Fassung des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG), in Kraft seit 01.12.2020.
Rechtsprechung: BGH V ZR 195/23 (20.09.2024); BGH V ZR 108/24 (26.09.2025); BGH V ZR 206/24 (26.09.2025); LG Frankfurt am Main 2-13 S 3/23 (09.11.2023).
Rechtsstand: 22.08.2026.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.
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