Sonderumlage in der WEG: Beschluss, Höhe & Rechte nach § 28 WEG
Sonderumlage in der WEG: Wann sie zulässig ist, welcher Beschluss nach § 28 WEG nötig ist und welche Mehrheit erforderlich ist. Rechte der Eigentümer im Überblick.
Auf einen Blick: Eine Sonderumlage in der WEG ist eine zusätzliche Zahlung der Eigentümer, wenn das laufende Geld und die Rücklage für eine Maßnahme nicht ausreichen. Sie erfordert immer einen ausdrücklichen Beschluss der Eigentümerversammlung – meist mit einfacher Mehrheit nach § 28 WEG.
Gliederung
- Was eine Sonderumlage ist
- Wann eine Sonderumlage zulässig ist
- Beschluss und Mehrheit nach § 28 WEG
- Höhe und Fälligkeit
- Praxisbeispiel: Aufzugsreparatur
- Rechtslage & Referenzurteile
- Checkliste
- Häufige Fragen (FAQ)
- Quellen & Rechtshinweis
Einleitung
Wenn in einer Wohnungseigentümergemeinschaft plötzlich hohe Kosten entstehen und die Erhaltungsrücklage nicht ausreicht, kommt die Sonderumlage ins Spiel. Sie sorgt für die nötige Liquidität, ist bei Eigentümern aber oft unbeliebt, weil sie kurzfristig spürbare Beträge verlangt. Dieser Beitrag erklärt, unter welchen Voraussetzungen eine Sonderumlage in der WEG rechtmäßig ist und welche Rechte Eigentümer haben.
Was ist eine Sonderumlage?
Eine Sonderumlage ist eine einmalige, außerplanmäßige Zahlung der Eigentümer, mit der ein im Wirtschaftsplan nicht gedeckter Finanzbedarf der Gemeinschaft ausgeglichen wird. Sie schließt die Lücke zwischen vorhandenen Mitteln und tatsächlichen Kosten, etwa bei Reparaturen, Modernisierungen oder Liquiditätsengpässen.
Wann eine Sonderumlage zulässig ist
Typische Anlässe sind unvorhergesehene Reparaturen wie Dach- oder Aufzugsschäden, eine zu gering dotierte Erhaltungsrücklage oder Zahlungsausfälle einzelner Eigentümer. Die Gemeinschaft darf eine Sonderumlage sogar dann beschließen, wenn die Rücklage rechnerisch ausreichen würde – etwa um diese als Puffer zu erhalten.
Beschluss und Mehrheit nach § 28 WEG
Eine Sonderumlage entsteht nicht automatisch durch die Jahresabrechnung oder eine Zahlungsaufforderung des Verwalters. Erforderlich ist stets ein ausdrücklicher, gesonderter Beschluss der Eigentümerversammlung oder im Umlaufverfahren.
In der Regel genügt die einfache Mehrheit (§ 28 WEG), sofern die Teilungserklärung nichts anderes bestimmt. Die erforderliche Mehrheit kann sich nach dem Zweck richten: Für ordnungsmäßige Erhaltung reicht die einfache Mehrheit; geht es um eine bauliche Veränderung, gelten die besonderen Anforderungen des § 20 WEG.
Höhe und Fälligkeit
Die Höhe richtet sich nach dem konkreten Finanzbedarf und wird in der Regel nach Miteigentumsanteilen verteilt. Der Beschluss sollte Betrag, Verteilungsschlüssel und Fälligkeit eindeutig benennen. Ein unbestimmter Beschluss ist angreifbar.
Praxisbeispiel: Aufzugsreparatur
In einer WEG fällt der Aufzug aus; die Reparatur kostet 40.000 Euro, die Erhaltungsrücklage beträgt nur 15.000 Euro. Die Verwaltung setzt eine Sonderumlage über 25.000 Euro auf die Tagesordnung. Die Versammlung beschließt mit einfacher Mehrheit Betrag, Verteilung nach Miteigentumsanteilen und eine Fälligkeit binnen vier Wochen. Damit ist die Finanzierung gesichert, und die Reparatur kann beauftragt werden.
Rechtslage & Referenzurteile
- § 28 WEG: Wirtschaftsplan, Sonderumlage und Abrechnung; Beschlusskompetenz der Versammlung.
- § 16 Abs. 2 WEG: Verteilung der Kosten nach Miteigentumsanteilen, soweit nichts anderes beschlossen ist.
- § 20 WEG: Maßgeblich, wenn die Sonderumlage eine bauliche Veränderung finanziert.
- § 9a WEG: Die rechtsfähige Gemeinschaft ist Gläubigerin der Sonderumlageforderung.
Hinweis: Eine ausdrückliche Beschlussfassung ist nach gefestigter Auffassung zwingend; die bloße Aufnahme in die Abrechnung genügt nicht.
Checkliste
- [ ] Konkreten Finanzbedarf ermitteln
- [ ] Punkt rechtzeitig auf die Tagesordnung setzen
- [ ] Betrag, Verteilungsschlüssel und Fälligkeit klar benennen
- [ ] Erforderliche Mehrheit nach Zweck der Maßnahme prüfen
- [ ] Beschluss sauber protokollieren
- [ ] Anfechtungsfrist von einem Monat beachten
Häufige Fragen (FAQ)
Wann ist eine Sonderumlage zulässig?
Wenn das laufende Geld und die Rücklage für eine notwendige Maßnahme nicht ausreichen oder ein Liquiditätsengpass besteht.
Welche Mehrheit ist nötig?
In der Regel die einfache Mehrheit. Bei baulichen Veränderungen gelten die besonderen Anforderungen des § 20 WEG.
Muss ich die Sonderumlage zahlen, wenn ich dagegen gestimmt habe?
Ja. Ein wirksamer Beschluss bindet auch überstimmte Eigentümer, solange er nicht erfolgreich angefochten wird.
Wie wird die Sonderumlage verteilt?
Grundsätzlich nach Miteigentumsanteilen, sofern die Gemeinschaft keinen anderen Schlüssel beschließt.
Kann ich eine Sonderumlage anfechten?
Ja, innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung, etwa bei unbestimmtem oder nicht ordnungsmäßigem Beschluss.
Quellen & Rechtshinweis
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG), insbesondere §§ 9a, 16, 20, 28 – gesetze-im-internet.de
- Fachbeiträge zur Sonderumlage von Haufe und einschlägigen Fachkanzleien
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.
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