Schonfristzahlung: Wann die Nachzahlung die Kündigung heilt – und wann nicht
Schonfristzahlung: Die Nachzahlung rückständiger Miete heilt die fristlose Kündigung, nicht aber die ordentliche. Was der BGH 2024 entschieden hat und was die Mietrechtsreform ändern soll.
Auf einen Blick: Die Schonfristzahlung nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB ist eines der am häufigsten missverstandenen Instrumente des Mietrechts. Zahlt der Mieter den gesamten Rückstand spätestens zwei Monate nach Zustellung der Räumungsklage, wird die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs rückwirkend unwirksam. Eine hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB bleibt davon jedoch unberührt – der Mieter muss trotz vollständiger Zahlung ausziehen. Der Bundesgerichtshof hat diese Linie mit Urteil vom 23. Oktober 2024 (VIII ZR 106/23) erneut und ausdrücklich gegen die abweichende Auffassung des Landgerichts Berlin II bestätigt. Für die Erheblichkeit des Rückstands zählt dabei nach BGH, Urteil vom 8. Dezember 2021 (VIII ZR 32/20), allein der Gesamtrückstand. Die Mietrechtsreform 2026 sieht vor, die Heilungswirkung erstmals auch auf die ordentliche Kündigung zu erstrecken – bislang allerdings nur im Entwurfsstadium.
Gliederung
- Warum die Schonfristzahlung so oft falsch verstanden wird
- Die gesetzliche Systematik: zwei Kündigungen, ein Sachverhalt
- Voraussetzungen der fristlosen Kündigung nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB
- Die Schonfristzahlung nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB im Detail
- Warum die ordentliche Kündigung nicht geheilt wird
- Die Doppelkündigung als Standardinstrument der Praxis
- Praxisbeispiel: Rückstand über acht Monate
- Der Gesamtrückstand als Maßstab
- Was die Mietrechtsreform 2026 ändern soll
- Rechtslage und Referenzurteile
- Checkliste und häufige Fragen
Warum die Schonfristzahlung so oft falsch verstanden wird
Kaum eine Vorschrift des Mietrechts erzeugt so viel Fehlvorstellung wie § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB. In der öffentlichen Wahrnehmung gilt: Wer nachzahlt, darf bleiben. Diese Vorstellung ist nachvollziehbar, weil sie einem verbreiteten Gerechtigkeitsgefühl entspricht – und sie ist rechtlich in der Mehrzahl der Fälle falsch.
Die Regelung hat einen eng umgrenzten Zweck. Sie soll verhindern, dass ein Mieter, der vorübergehend in eine finanzielle Notlage gerät, sofort und endgültig die Wohnung verliert. Der Gesetzgeber hat dafür ein sozialpolitisch motiviertes Instrument geschaffen, das insbesondere im Zusammenspiel mit der Übernahme von Mietschulden durch Sozialleistungsträger nach § 22 Abs. 8 SGB II funktioniert: Zahlt das Jobcenter innerhalb der Schonfrist, entfällt die fristlose Kündigung.
Was der Gesetzgeber aber gerade nicht geregelt hat, ist eine allgemeine Heilungswirkung. § 569 BGB steht systematisch bei der außerordentlichen Kündigung. Die ordentliche Kündigung wegen schuldhafter, nicht unerheblicher Pflichtverletzung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine eigenständige Regelung mit eigenen Voraussetzungen – und sie enthält keinen Heilungstatbestand.
Genau diese Systematik ist der Grund, warum Vermieter und Verwaltungen in der Praxis fast immer beide Kündigungen zugleich aussprechen und warum die Schonfristzahlung den Räumungsprozess in vielen Fällen nicht beendet.
Die gesetzliche Systematik: zwei Kündigungen, ein Sachverhalt
Derselbe Sachverhalt – der Mieter zahlt die Miete nicht – kann zwei rechtlich völlig getrennte Kündigungen tragen:
Die außerordentliche fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB. Sie beendet das Mietverhältnis sofort, ohne Kündigungsfrist. Sie setzt einen qualifizierten Zahlungsverzug voraus. Sie ist heilbar durch Ausgleich des Rückstands.
Die ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Sie beendet das Mietverhältnis nach Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist, die je nach Mietdauer drei, sechs oder neun Monate beträgt. Sie setzt ein berechtigtes Interesse in Form einer schuldhaften, nicht unerheblichen Vertragsverletzung voraus. Sie ist nach geltendem Recht nicht durch Nachzahlung heilbar.
Beide Kündigungen können in einem einzigen Schreiben ausgesprochen werden – die ordentliche typischerweise „hilfsweise" oder „vorsorglich". Genau diese Kombination hat sich als Standard etabliert, und sie ist der Grund, weshalb die Schonfristzahlung für den Mieter häufig zur bitteren Enttäuschung wird.
Voraussetzungen der fristlosen Kündigung nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB
Die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs ist an zwei alternative Schwellen geknüpft:
Variante a: Der Mieter ist für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug. „Nicht unerheblich" ist ein Teil, der eine Monatsmiete übersteigt.
Variante b: Der Mieter ist in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit einem Betrag in Verzug, der die Miete für zwei Monate erreicht.
Wichtig ist der Begriff des Verzugs: Er setzt Verschulden voraus. Wer unverschuldet nicht zahlen kann – etwa weil eine Überweisung durch ein Bankversehen nicht ausgeführt wurde –, gerät nicht in Verzug. In der Praxis scheitert dieser Einwand allerdings selten, weil bloße Zahlungsunfähigkeit den Schuldner nach allgemeinen Grundsätzen nicht entlastet.
Zu berücksichtigen ist ferner, dass Betriebskostenvorauszahlungen zur Miete im Sinne der Vorschrift gehören. Auch eine berechtigte Mietminderung schmälert den Rückstand – hier liegt in der Praxis eines der häufigsten Streitfelder, weil Mieter Rückstände nachträglich mit behaupteten Mängeln begründen.
Die Schonfristzahlung nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB im Detail
Die Vorschrift regelt zwei Zeitfenster:
Vor Zustellung der Räumungsklage: Wird der Vermieter vor Zustellung der Klage befriedigt, wird die Kündigung nach § 543 Abs. 2 Satz 2 BGB unwirksam. Das gilt auch bei Aufrechnung des Mieters, sofern er unverzüglich nach der Kündigung aufrechnet.
Nach Zustellung der Räumungsklage: Die Kündigung wird auch dann unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit der Räumungsklage hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 BGB befriedigt wird – oder wenn sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet.
Drei Details entscheiden über Erfolg oder Misserfolg:
Erstens: Vollständigkeit. Die Zahlung muss den gesamten Rückstand abdecken, einschließlich der bis dahin aufgelaufenen Nutzungsentschädigung. Eine Teilzahlung heilt nicht, auch wenn sie den Rückstand unter die Kündigungsschwelle drückt. Ein häufiger und folgenschwerer Fehler ist, nur die im Kündigungsschreiben genannten Beträge zu zahlen und die inzwischen weiter fällig gewordenen Monate zu vergessen.
Zweitens: Fristbeginn. Maßgeblich ist die Rechtshängigkeit, also die Zustellung der Klage an den Mieter – nicht der Zeitpunkt der Klageeinreichung und nicht das Datum der Kündigung.
Drittens: Die Sperre nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 BGB. Die Heilung tritt nicht ein, wenn der Kündigung bereits weniger als zwei Jahre zuvor eine andere Kündigung vorausgegangen war, die durch Schonfristzahlung unwirksam wurde. Der Mieter hat die Schonfrist also faktisch nur einmal in zwei Jahren zur Verfügung. Diese Sperre wird in der Beratung häufig übersehen.
Warum die ordentliche Kündigung nicht geheilt wird
Hier liegt der Kern der gesamten Problematik – und der Punkt, an dem sich seit Jahren ein Konflikt zwischen dem Bundesgerichtshof und Teilen der Berliner Instanzrechtsprechung abspielt.
Der Bundesgerichtshof hat die Frage mehrfach entschieden, zuletzt mit Urteil vom 23. Oktober 2024 (VIII ZR 106/23). Die Argumentation ist konsequent:
Systematik: § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB steht in einer Vorschrift, die ausschließlich die außerordentliche fristlose Kündigung betrifft. Der Wortlaut nimmt ausdrücklich auf § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB Bezug. Eine Erstreckung auf § 573 BGB findet im Gesetz keine Stütze.
Entstehungsgeschichte: Der Gesetzgeber hat die begrenzte Wirkung der Schonfristzahlung im Gesetzgebungsverfahren erkannt und bewusst so belassen. Mehrere Reformanläufe zur Ausweitung sind gescheitert.
Kompetenzgrenze: Eine analoge Anwendung auf die ordentliche Kündigung würde eine gesetzgeberische Entscheidung durch eine richterliche ersetzen. Das überschreitet nach Auffassung des BGH die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung.
Das Landgericht Berlin II hatte demgegenüber wiederholt vertreten, die Schonfristzahlung müsse auch die ordentliche Kündigung erfassen oder zumindest im Rahmen der Interessenabwägung durchschlagen. Der Bundesgerichtshof ist dieser Auffassung nicht gefolgt und hat sie in der Entscheidung von 2024 ausdrücklich zurückgewiesen.
Für die Praxis bedeutet das: Die Rechtslage ist geklärt. Wer sich auf eine mieterfreundliche Instanzrechtsprechung verlässt, riskiert eine Niederlage in der Revision.
Aber: Die ordentliche Kündigung ist kein Automatismus. Sie verlangt eine schuldhafte, nicht unerhebliche Pflichtverletzung und eine Abwägung im Einzelfall. Umstände wie eine unverschuldete Notlage, eine sehr lange beanstandungsfreie Mietdauer, schwere Krankheit oder das schnelle und vollständige Nachholen der Zahlung können im Rahmen der Prüfung des berechtigten Interesses durchaus Gewicht entfalten. Die Schonfristzahlung heilt die ordentliche Kündigung nicht – sie kann aber als Indiz gegen ein fortdauerndes berechtigtes Interesse gewertet werden, wenn weitere entlastende Umstände hinzutreten.
Die Doppelkündigung als Standardinstrument der Praxis
Aus der geschilderten Rechtslage folgt eine klare Handlungsanweisung für Vermieter und Verwaltungen: Bei erheblichem Zahlungsverzug wird stets fristlos und hilfsweise ordentlich gekündigt.
Ein Kündigungsschreiben, das nur die fristlose Kündigung enthält, verliert seine Wirkung vollständig, sobald der Mieter innerhalb der Schonfrist zahlt. Das Mietverhältnis besteht dann unverändert fort – mit demselben Mieter, der bereits einmal in erheblichen Rückstand geraten ist. Der Vermieter hat Anwalts- und Gerichtskosten produziert und steht am Ausgangspunkt.
Formal ist bei der Doppelkündigung auf mehrere Punkte zu achten:
- Die Kündigung muss schriftlich erfolgen, § 568 Abs. 1 BGB. Textform per E-Mail genügt nicht.
- Sie muss von allen Vermietern gegenüber allen Mietern erklärt werden. Bei Ehegatten als Mieter ist die Zustellung an beide erforderlich.
- Die Kündigungsgründe sind anzugeben, § 573 Abs. 3 BGB. Bei Zahlungsverzug bedeutet das: Auflistung der offenen Monate mit Beträgen und Gesamtsumme.
- Der Hinweis auf die Widerspruchsmöglichkeit nach § 568 Abs. 2 BGB sollte enthalten sein.
- Bei der ordentlichen Kündigung ist die zutreffende Frist nach § 573c Abs. 1 BGB anzugeben.
- Ein Hinweis auf die Möglichkeit der Schonfristzahlung ist nicht vorgeschrieben, wird aber zunehmend als fair angesehen und kann Eskalation vermeiden.
Praxisbeispiel: Rückstand über acht Monate
Ein Mieter einer Zweizimmerwohnung mit 720 Euro Nettokaltmiete und 180 Euro Vorauszahlungen zahlt ab Januar unregelmäßig. Bis Ende August hat sich folgender Rückstand aufgebaut:
| Monat | Sollmiete | Gezahlt | Rückstand |
|---|---|---|---|
| Januar | 900 € | 900 € | 0 € |
| Februar | 900 € | 0 € | 900 € |
| März | 900 € | 450 € | 450 € |
| April | 900 € | 0 € | 900 € |
| Mai | 900 € | 900 € | 0 € |
| Juni | 900 € | 0 € | 900 € |
| Juli | 900 € | 300 € | 600 € |
| August | 900 € | 0 € | 900 € |
| Summe | 7.200 € | 2.550 € | 4.650 € |
Der Gesamtrückstand von 4.650 Euro übersteigt zwei Monatsmieten (1.800 Euro) deutlich. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b BGB liegen vor. Zusätzlich lag im Juni und Juli Verzug an zwei aufeinanderfolgenden Terminen mit jeweils mehr als einem unerheblichen Teil vor.
Die Verwaltung kündigt Anfang September fristlos und hilfsweise ordentlich mit einer Frist von drei Monaten zum 31. Dezember. Die Räumungsklage wird am 10. Oktober zugestellt. Am 2. Dezember zahlt der Mieter 6.450 Euro – den Rückstand einschließlich der Nutzungsentschädigung für September bis November.
Ergebnis: Die Zahlung erfolgte innerhalb von zwei Monaten nach Rechtshängigkeit (Frist bis 10. Dezember) und war vollständig. Die fristlose Kündigung ist damit nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB unwirksam geworden. Die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung bleibt jedoch wirksam. Das Mietverhältnis endet zum 31. Dezember. Der Mieter muss ausziehen, obwohl er alles bezahlt hat.
Hätte die Verwaltung nur fristlos gekündigt, wäre das Mietverhältnis fortgesetzt worden – und der Vermieter hätte die Prozesskosten weitgehend selbst getragen.
Der Gesamtrückstand als Maßstab
Eine praktisch bedeutsame Klarstellung hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 8. Dezember 2021 (VIII ZR 32/20) getroffen. Bei der Frage, ob der Rückstand die Schwelle des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b BGB erreicht, kommt es allein auf den Gesamtrückstand an – nicht darauf, ob in einzelnen Monaten jeweils erhebliche Beträge offen geblieben sind.
Das hat zwei Konsequenzen:
Für Vermieter: Auch eine Kette kleiner Teilrückstände über viele Monate kann die Kündigungsschwelle erreichen. Der Rückstand muss nicht in wenigen großen Beträgen entstanden sein. Verwaltungen sollten deshalb Zahlungsrückstände laufend kumuliert überwachen, nicht nur monatsweise.
Für Mieter: Die verbreitete Annahme, kleine monatliche Fehlbeträge seien unschädlich, trifft nicht zu. Wer über ein Jahr hinweg regelmäßig 150 Euro zu wenig überweist, kann die Kündigungsschwelle erreichen, ohne je einen ganzen Monat ausgelassen zu haben.
Was die Mietrechtsreform 2026 ändern soll
Die Diskussion um die Reichweite der Schonfristzahlung ist politisch nicht abgeschlossen. Im Rahmen der Mietrechtsreform 2026 wird eine Neuregelung erörtert, nach der eine Schonfristzahlung einmalig auch eine ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs heilen soll.
Der Ansatz folgt der Logik der bestehenden Zwei-Jahres-Sperre: Ein Mieter soll eine echte zweite Chance erhalten, aber keine dauerhafte Möglichkeit, Kündigungen durch nachträgliche Zahlung zu neutralisieren.
Für die Praxis gilt bis auf Weiteres:
- Die Neuregelung ist nicht in Kraft. Maßgeblich bleibt die geltende Rechtslage und die Rechtsprechung des BGH.
- Ein Inkrafttreten wird frühestens für Ende 2026 oder 2027 erwartet; die parlamentarische Beratung ist nicht abgeschlossen.
- Vermieter und Verwaltungen sollten die Entwicklung beobachten, ihre Kündigungspraxis aber bis zum Inkrafttreten unverändert an der bestehenden Rechtslage ausrichten.
- Sollte die Neuregelung kommen, wird die Doppelkündigung ihre Bedeutung nicht verlieren – sie verschiebt sich dann auf Wiederholungsfälle innerhalb des Sperrzeitraums.
Verwaltungen tun gut daran, Mietrückstände deshalb schon heute so zu dokumentieren, dass sich Wiederholungsfälle lückenlos nachweisen lassen. Wer belegen kann, dass ein Mieter bereits vor achtzehn Monaten von einer Schonfristzahlung profitiert hat, steht auch nach einer Reform auf sicherem Boden.
Rechtslage & Referenzurteile
§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB regelt die außerordentliche fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs mit den beiden Schwellenvarianten. Nach § 543 Abs. 2 Satz 2 BGB ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird.
§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB enthält die Schonfristregelung für Wohnraum: Befriedigung bis zwei Monate nach Rechtshängigkeit der Räumungsklage macht die fristlose Kündigung unwirksam. Satz 2 sperrt die Heilung, wenn der Kündigung binnen zwei Jahren eine bereits geheilte Kündigung vorausging.
§ 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB regelt die ordentliche Kündigung wegen schuldhafter, nicht unerheblicher Vertragsverletzung. Ein Heilungstatbestand fehlt.
§ 546a Abs. 1 BGB begründet den Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach Beendigung des Mietverhältnisses – dieser Betrag gehört zur vollständigen Befriedigung im Sinne der Schonfristregelung.
BGH, Urteil vom 23. Oktober 2024 – VIII ZR 106/23: Der Bundesgerichtshof hat bekräftigt, dass die Schonfristzahlung nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB ausschließlich Wirkung für die außerordentliche fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB entfaltet. Eine hilfsweise auf denselben Zahlungsverzug gestützte ordentliche Kündigung bleibt unberührt. Eine analoge Anwendung auf § 573 BGB scheidet aus, weil sie eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers durch eine richterliche ersetzen würde. Die Entscheidung richtet sich ausdrücklich gegen die abweichende Rechtsprechung des Landgerichts Berlin II.
BGH, Urteil vom 8. Dezember 2021 – VIII ZR 32/20: Für die Beurteilung, ob ein Mietrückstand die Erheblichkeitsschwelle des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b BGB erreicht, ist allein der Gesamtrückstand maßgeblich. Auf die Höhe der Rückstände in einzelnen Monaten kommt es nicht an.
BGH, Urteil vom 20. Mai 2026 – VIII ZR 6/24: Der Bundesgerichtshof hat sich erneut mit den Anforderungen an die Wirksamkeit von Kündigungen im Wohnraummietrecht befasst und die strengen Begründungsanforderungen des § 573 Abs. 3 BGB bestätigt. Für die Praxis unterstreicht das: Ein formal fehlerhaftes Kündigungsschreiben scheitert unabhängig davon, wie erheblich der Rückstand tatsächlich ist.
Checkliste: Zahlungsverzug rechtssicher bearbeiten
Für Vermieter und Verwaltung
- Rückstände kumuliert überwachen, nicht nur monatsweise – der Gesamtrückstand entscheidet.
- Bei erstem erheblichem Rückstand schriftlich mahnen und eine konkrete Zahlungsfrist setzen; die Mahnung dokumentieren.
- Prüfen, ob Minderungen oder Aufrechnungen geltend gemacht wurden und ob diese berechtigt sind.
- Kündigungsschwelle rechnerisch belegen: Auflistung aller offenen Monate mit Soll, Ist und Differenz.
- Immer fristlos und hilfsweise ordentlich kündigen – nie nur fristlos.
- Schriftform wahren, alle Vermieter unterschreiben, an alle Mieter zustellen.
- Kündigungsgründe vollständig angeben (§ 573 Abs. 3 BGB), Widerspruchsbelehrung aufnehmen.
- Prüfen, ob binnen der letzten zwei Jahre bereits eine Schonfristzahlung erfolgt ist – dann greift die Sperre.
- Nach Klagezustellung die Zwei-Monats-Frist im Fristenkalender führen und den Zahlungseingang exakt prüfen.
- Bei Teilzahlungen sofort schriftlich klarstellen, dass sie den Rückstand nicht vollständig ausgleichen.
Für Mieter in Zahlungsschwierigkeiten
- Nicht abwarten – frühzeitig den Kontakt zum Vermieter suchen und eine Ratenzahlung anbieten.
- Bei Bezug von Sozialleistungen unverzüglich einen Antrag auf Mietschuldenübernahme nach § 22 Abs. 8 SGB II stellen.
- Bei Kündigung den gesamten Rückstand einschließlich laufender Monate und Nutzungsentschädigung ermitteln.
- Beachten: Zahlung heilt die fristlose, nicht die ordentliche Kündigung – anwaltliche Beratung ist hier regelmäßig sinnvoll.
- Widerspruch nach § 574 BGB (Sozialklausel) prüfen, wenn eine besondere Härte vorliegt.
Häufige Fragen (FAQ)
Ich habe alles nachgezahlt – muss ich trotzdem ausziehen?
Wenn der Vermieter zusätzlich zur fristlosen auch ordentlich gekündigt hat: in der Regel ja. Die Schonfristzahlung beseitigt nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB nur die fristlose Kündigung. Der BGH hat das mit Urteil vom 23. Oktober 2024 (VIII ZR 106/23) erneut bestätigt.
Wie lange habe ich Zeit für die Schonfristzahlung?
Bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage. Entscheidend ist die Zustellung an den Mieter, nicht die Einreichung bei Gericht. Zahlt der Mieter schon vor Zustellung vollständig, wird die fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 2 Satz 2 BGB ebenfalls unwirksam.
Reicht es, den im Kündigungsschreiben genannten Betrag zu zahlen?
Nein. Erforderlich ist die vollständige Befriedigung einschließlich aller inzwischen fällig gewordenen Mieten und der Nutzungsentschädigung nach § 546a Abs. 1 BGB. Eine Teilzahlung heilt nicht, selbst wenn sie den Rückstand unter die Kündigungsschwelle senkt.
Kann ich die Schonfristzahlung mehrfach nutzen?
Nein. Nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 BGB tritt keine Heilung ein, wenn der Kündigung weniger als zwei Jahre zuvor bereits eine durch Schonfristzahlung geheilte Kündigung vorausging.
Zählt es, wenn das Jobcenter zahlt?
Ja. Die Heilung tritt auch ein, wenn sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet. Eine verbindliche Kostenübernahmeerklärung innerhalb der Frist genügt; auf den tatsächlichen Zahlungseingang kommt es dann nicht mehr an.
Was, wenn nur die fristlose Kündigung ausgesprochen wurde?
Dann führt die fristgerechte und vollständige Schonfristzahlung dazu, dass das Mietverhältnis unverändert fortbesteht. Der Vermieter kann eine ordentliche Kündigung nicht nachträglich „nachschieben", um die Wirkung der Zahlung zu umgehen – er müsste neu und auf einen neuen Sachverhalt gestützt kündigen.
Ändert sich die Rechtslage durch die Mietrechtsreform 2026?
Möglicherweise. Ein Entwurf sieht vor, dass eine Schonfristzahlung einmalig auch die ordentliche Kündigung heilen kann. Die Regelung ist bislang nicht in Kraft; bis dahin gilt die dargestellte Rechtslage unverändert.
Quellen & Rechtshinweis
Rechtsgrundlagen: § 543 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 BGB; § 546a Abs. 1 BGB; § 568 Abs. 1 und Abs. 2 BGB; § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB; § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 BGB; § 573c Abs. 1 BGB; § 574 BGB; § 22 Abs. 8 SGB II.
Rechtsprechung: BGH, Urteil vom 23. Oktober 2024 – VIII ZR 106/23; BGH, Urteil vom 8. Dezember 2021 – VIII ZR 32/20; BGH, Urteil vom 20. Mai 2026 – VIII ZR 6/24.
Rechtsstand: August 2026. Die im Rahmen der Mietrechtsreform 2026 diskutierte Erweiterung der Schonfristzahlung auf die ordentliche Kündigung befindet sich im Entwurfsstadium und ist noch nicht geltendes Recht.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Kündigungen wegen Zahlungsverzugs sind formal fehleranfällig und in ihren Folgen einschneidend; sowohl Vermieter als auch Mieter sollten vor einer Entscheidung anwaltlichen Rat einholen.
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