Schimmel in der Mietwohnung: Rechte und Pflichten von Vermietern und Mietern

Schimmel in der Mietwohnung: Ursachen, Mietminderung nach § 536 BGB, Beweislast, Gutachterkosten und das richtige Vorgehen für Vermieter und Verwalter.

Auf einen Blick: Schimmel in der Mietwohnung gehört zu den wirtschaftlich heikelsten Mängeln im Wohnraummietverhältnis. Rechtlich entscheidet fast alles an einer Frage: Stammt die Feuchtigkeit aus der Bausubstanz oder aus dem Nutzungsverhalten? Liegt ein Mangel vor, mindert sich die Miete nach § 536 BGB automatisch – ohne Erklärung, ohne Zustimmung des Vermieters. Dieser schuldet nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB die Beseitigung der Ursache, nicht nur der sichtbaren Flecken. Die Beweislast ist gestuft: Der Mieter legt die Mangelsymptome dar, der Vermieter muss ausschließen, dass die Ursache aus seinem Verantwortungsbereich stammt; erst danach ist das Heiz- und Lüftungsverhalten Thema. Der Bundesgerichtshof hat 2018 klargestellt, dass Wärmebrücken in Altbauten kein Mangel sind, wenn der Bauzustand den Regeln der Errichtungszeit entspricht. Für die Praxis heißt das: schnelle Ortsbesichtigung, saubere Dokumentation, frühe Ursachenklärung, belastbare Fristsetzung. Wer diese Kette beherrscht, vermeidet lange Minderungen, Zurückbehaltungsrechte und im Extremfall die fristlose Kündigung nach § 569 Abs. 1 BGB. Rechtsstand: 24.08.2026.

Gliederung

  • Einleitung
  • Ursachen zwischen Bausubstanz und Nutzerverhalten
  • Instandsetzungspflicht nach § 535 BGB
  • Mietminderung nach § 536 BGB
  • Anzeigepflicht und Beweislast
  • Gutachterkosten und Lüftungsobliegenheiten
  • Vermieterrechte, Zurückbehaltung, Kündigung
  • Schritt für Schritt
  • Rechtslage & Referenzurteile
  • Checkliste
  • Häufige Fragen (FAQ)
  • Quellen & Rechtshinweis

Einleitung

Schimmel in der Mietwohnung ist der Klassiker unter den Mietmängeln – und derjenige, bei dem sich Eigentümer, Verwalter und Mieter am häufigsten unversöhnlich gegenüberstehen. Sichtbar ist ein dunkler Fleck hinter dem Schrank, unsichtbar die Ursache. Genau daran hängt die gesamte rechtliche Bewertung: von der Minderung über die Kostentragung bis zur Frage, ob am Ende eine Kündigung im Raum steht.

Wirtschaftlich sind solche Fälle unangenehm, weil sie sich in die Länge ziehen: Eine Minderung von 20 Prozent über 18 Monate kostet bei 1.100 Euro Bruttomiete rund 3.960 Euro – zusätzlich zu Sanierung und Gutachten. Für Mieter ist Schimmel zugleich ein Gesundheitsthema; ein Verwalter, der binnen 48 Stunden vor Ort ist, entschärft mehr Konflikte als jedes Anwaltsschreiben.

Die Rechtslage ist unverändert: Die Normen der §§ 535, 536, 536a, 536c, 569 BGB gelten fort, die tragenden BGH-Entscheidungen stammen aus den Jahren 2000 bis 2018. Verändert hat sich die Praxis – Feuchtemesstechnik und Datenlogger machen es heute leichter, die Ursachenfrage zu klären, bevor sie vor Gericht landet.

Schimmel in der Mietwohnung: Ursachen zwischen Bausubstanz und Nutzerverhalten

Schimmel entsteht, wo Feuchtigkeit auf eine ausreichend kalte Oberfläche trifft und dort verbleibt. Juristisch streitet man darüber, wer die Feuchtigkeit beziehungsweise die kalte Oberfläche zu verantworten hat.

Bauliche Ursachen aus der Sphäre des Vermieters

Dazu zählen alle Ursachen in Bausubstanz und Gebäudetechnik: aufsteigende Feuchtigkeit bei fehlender Horizontalsperre, undichte Dachanschlüsse oder Fassadenrisse, Leckagen in Steig- und Abwasserleitungen, defekte Lüftungsanlagen, Restfeuchte nach Sanierungen – und der Fenstertausch ohne Lüftungslösung, weil dichte neue Fenster den unkontrollierten Luftwechsel drastisch reduzieren. Liegt eine solche Ursache vor, ist die Wohnung mangelhaft; die mietrechtliche Gewährleistung ist verschuldensunabhängig.

Nutzungsbedingte Ursachen aus der Sphäre des Mieters

Hierher gehören dauerhaft gekippte Fenster statt Stoßlüftung, Absenken der Raumtemperatur bis zur Kondensatbildung, Wäschetrocknen ohne Abluft, zugestellte Außenwände und blockierte Heizkörpernischen. Ist eine solche Ursache allein maßgeblich, liegt kein Mangel vor; der Mieter kann nicht mindern und schuldet gegebenenfalls Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung seiner Obhutspflicht.

Wärmebrücken und der Bauzustand zur Errichtungszeit

Der wichtigste Sonderfall sind Wärmebrücken: In Gebäuden der 1950er- bis 1970er-Jahre sind ungedämmte Betondecken, auskragende Balkonplatten und Fensterstürze konstruktionsbedingt kälter als die übrige Wandfläche. Der Bundesgerichtshof hat mit den Urteilen vom 5. Dezember 2018 (VIII ZR 271/17 und VIII ZR 67/18) entschieden, dass Wärmebrücken in Außenwänden und die damit verbundene Gefahr einer Schimmelbildung keinen Sachmangel darstellen, wenn der Bauzustand den zur Errichtungszeit geltenden Bauvorschriften und technischen Normen entspricht und keine abweichende Beschaffenheit vereinbart wurde. Maßstab ist das Baujahr, nicht der heutige energetische Standard.

Die Entscheidung besagt nicht, dass Schimmel im Altbau nie ein Mangel ist: Nur die bloße Gefahr der Schimmelbildung rechtfertigt keine Minderung. Ist der Befall eingetreten, verschiebt sich der Streit auf die Vermeidbarkeit durch zumutbares Verhalten. Meist wirken bauliche Vorbelastung und Nutzerverhalten zusammen; Gerichte lösen das über eine reduzierte Quote oder einen nach § 254 BGB gekürzten Ersatzanspruch.

Instandsetzungspflicht nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB

Nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB hat der Vermieter die Mietsache in vertragsgemäßem Zustand zu überlassen und darin zu erhalten – die zentrale Anspruchsgrundlage auf Mangelbeseitigung.

Geschuldet ist die Beseitigung der Ursache, nicht die Kaschierung des Symptoms: Ein Überstreichen mit fungizider Farbe genügt nicht, solange die Feuchtequelle fortbesteht. Umgekehrt schuldet der Vermieter keine Ertüchtigung auf Neubaustandard – eine Vollwärmedämmung kann der Mieter regelmäßig nicht verlangen, solange mildere Mittel den Befall dauerhaft beheben. Bleibt der Vermieter nach Fristsetzung untätig, kann der Mieter den Mangel nach § 536a Abs. 2 BGB selbst beseitigen lassen oder einen Kostenvorschuss einklagen – die teuerste Variante, weil die Steuerung über den eigenen Handwerkerstamm verloren geht.

Mietminderung nach § 536 BGB

Die Minderung tritt kraft Gesetzes ein

§ 536 Abs. 1 BGB ordnet an, dass die Miete bei einem Mangel, der die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch erheblich mindert, kraft Gesetzes herabgesetzt ist. Der Mieter muss sie weder erklären noch beantragen. Unerhebliche Beeinträchtigungen bleiben nach § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB außer Betracht; abweichende Vereinbarungen zulasten des Wohnraummieters sind nach § 536 Abs. 4 BGB unwirksam.

Bezugsgröße ist nach ständiger Rechtsprechung die Bruttomiete, also Nettokaltmiete zuzüglich Betriebskostenvorauszahlung oder -pauschale. Eine gesetzliche Minderungstabelle existiert nicht; die Quote bemisst sich nach Größe und Lage der befallenen Fläche, Funktion der Räume, Geruchsbelästigung, gesundheitlicher Relevanz und Dauer. Veröffentlichte Tabellen geben nur Einzelfallentscheidungen wieder und binden kein Gericht.

Praxisbeispiel 1: Was Bearbeitungsdauer kostet

Beispiel: In einer 78 m² großen Dreizimmerwohnung tritt im Oktober an der Schlafzimmer-Außenwand ein Befall von rund 1,5 m² auf. Nettokaltmiete 890 Euro, Vorauszahlung 210 Euro, Bruttomiete also 1.100 Euro. Der Raum ist eingeschränkt, aber nicht unbenutzbar; die Parteien einigen sich auf 15 Prozent – monatlich 165 Euro.

Zieht sich die Bearbeitung über sieben Monate, ergibt das 1.155 Euro entgangene Miete, zuzüglich 1.400 Euro Gutachten und 4.800 Euro Sanierung. Bei Abschluss binnen acht Wochen hätte die Minderung rund 330 Euro betragen. Die Differenz von etwa 825 Euro entsteht allein durch Bearbeitungsdauer.

Anzeigepflicht nach § 536c BGB und Beweislast

Anzeigepflicht und Symptomtheorie

Nach § 536c Abs. 1 BGB hat der Mieter einen Mangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er das, verliert er nach § 536c Abs. 2 BGB die Rechte aus §§ 536, 536a BGB insoweit, als der Vermieter deshalb keine Abhilfe schaffen konnte – der wichtigste Verteidigungsansatz gegen rückwirkende Minderungen, vorausgesetzt, der Kenntniszeitpunkt lässt sich darlegen.

Was der Mieter vortragen muss, ist begrenzt: Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 29. Februar 2012 (VIII ZR 155/11) bestätigt, dass von ihm nicht verlangt werden kann, über eine hinreichend genaue Beschreibung der Mangelerscheinungen hinaus deren Ursache zu bezeichnen.

Die Sphärentheorie

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 1. März 2000 (XII ZR 272/97) formuliert, dass grundsätzlich der Mieter die Beweislast für den Mangel trägt, die Darlegungs- und Beweislast aber nach den beiderseitigen Verantwortungsbereichen verteilt ist: Der Vermieter muss beweisen, dass die Ursache nicht aus seinem Verantwortungsbereich stammt, sondern aus dem Herrschafts- und Obhutsbereich des Mieters. Behauptet der Mieter, die Mietsache sei trotz Reparatur weiterhin mangelhaft, trägt der Vermieter die Beweislast für den Erfolg der Mängelbeseitigung.

Daraus folgt ein Dreistufenmodell: Der Mieter weist den Befall nach. Der Vermieter muss bauliche Ursachen ausschließen – Durchfeuchtung von außen, Leckagen, Bauteilfeuchte, unzureichender Wärmeschutz gemessen am Errichtungsstandard. Erst dann muss der Mieter beweisen, dass er mit zumutbarem Aufwand geheizt und gelüftet hat. Die zweite Stufe entscheidet und ist meist nur mit einem Gutachten zu bewältigen – ein Grund, den Sachverständigen früh zu beauftragen.

Praxisbeispiel 2: Beweisführung im Mischfall

Beispiel: Eine Mieterin zeigt im Januar Schimmel in der Zimmerecke hinter einem Kleiderschrank an. Der Verwalter besichtigt binnen zwei Tagen, fotografiert mit Maßstab und misst 12,4 °C Oberflächentemperatur bei 20,5 °C Raumluft und 63 Prozent relativer Luftfeuchte. Er installiert zwei Datenlogger für sechs Wochen und beauftragt einen Bausachverständigen.

Das Gutachten stellt fest: Die Außenecke ist eine konstruktionsbedingte Wärmebrücke des Baujahrs 1969 und entspricht dem damaligen Stand der Technik. Die Logger zeigen zugleich, dass die Luftfeuchte über 71 Prozent des Messzeitraums oberhalb von 60 Prozent lag und im Schnitt nur einmal täglich gelüftet wurde; der Schrank stand ohne Wandabstand.

Bewertung: Die bauzeittypische Konstruktion begründet für sich keinen Mangel – Stufe 2 ist bewältigt. Der Nachweis ordnungsgemäßen Lüftens gelingt der Mieterin angesichts der Messdaten nicht. Die Minderung wird zurückgewiesen, die Sanierungskosten von 2.100 Euro nach Abmahnung hälftig geteilt.

Gutachterkosten und Heiz-/Lüftungsobliegenheiten

Die Kostenfrage folgt der Verursachung. Ist der Befall baulich bedingt, trägt der Vermieter die Kosten – gegebenenfalls auch die eines vom Mieter eingeholten Privatgutachtens nach § 536a Abs. 1 BGB. Hat der Mieter den Schaden schuldhaft verursacht, kommt ein Ersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB einschließlich der Ermittlungskosten in Betracht. Bleibt das Ergebnis offen, trägt jede Seite ihre eigenen Kosten; eine Klausel, die dem Mieter Gutachterkosten pauschal auferlegt, hält der AGB-Kontrolle nach § 307 BGB nicht stand. Sinnvoll ist ein gemeinsam ausgewählter Sachverständiger mit klarem Auftrag: Bauteilfeuchte, Oberflächentemperaturen, Taupunktberechnung und Stellungnahme zur Zumutbarkeit.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 18. April 2007 (VIII ZR 182/06) klargestellt, dass sich nicht abstrakt bestimmen lässt, welches Heiz- und Lüftungsverhalten zumutbar ist; maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls, insbesondere Alter und Ausstattung des Gebäudes sowie das Nutzungsverhalten. Dort wurde das Lüften einer rund 30 m² großen Wohnung durch viermaliges Öffnen der Fenster über etwa drei bis acht Minuten täglich bei zwei Personen als zumutbar angesehen.

Zumutbar ist danach mehrmals tägliches Stoßlüften, das Freihalten von Heizkörpern, ein Mindestwandabstand größerer Möbel an kritischen Außenwänden und eine Grundbeheizung aller Räume. Nicht zumutbar ist ein Lüftungsregime, das sich mit einer berufstätigen Lebensführung nicht vereinbaren lässt; nicht geschuldet der Verzicht auf übliche Möblierung. Formularklauseln mit starren Lüftungsintervallen sind nach § 307 BGB unwirksam.

Rechte des Vermieters, Zurückbehaltungsrecht, Kündigung

Zutritt, Abmahnung, Schadensersatz

Zur Ursachenklärung besteht ein Zutrittsrecht, das eine rechtzeitige Ankündigung mit Anlass, Datum und Zeitfenster voraussetzt; verweigert der Mieter den Zutritt beharrlich, entfällt die Minderung für diesen Zeitraum. Steht vertragswidriger Gebrauch fest, ist die Abmahnung nach § 541 BGB das Mittel der Wahl – sie muss das Verhalten konkret bezeichnen. Setzt der Mieter es fort, folgt die Unterlassungsklage; bei erheblicher Gefährdung der Mietsache kommt eine Kündigung nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB in Betracht. Ersatzansprüche des Vermieters verjähren nach § 548 Abs. 1 BGB in sechs Monaten ab Rückerhalt – eine häufig übersehene Frist.

Zurückbehaltungsrecht

Neben der Minderung kann der Mieter an der Restmiete ein Zurückbehaltungsrecht nach § 320 BGB ausüben; der einbehaltene Betrag ist nach Mangelbeseitigung nachzuzahlen. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17. Juni 2015 (VIII ZR 19/14) entschieden, dass es schonend auszuüben und zeitlich wie betragsmäßig begrenzt ist; das Einbehalten der gesamten Miete über einen längeren Zeitraum – dort neben 20 Prozent Minderung weitere 80 Prozent – hielt der Senat für unverhältnismäßig. Die Faustformel vom Drei- bis Fünffachen des Minderungsbetrags darf nicht schematisch angewendet werden. Für Vermieter ist das relevant, weil überzogenes Zurückbehalten einen Rückstand erzeugen kann, der die Kündigung nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB rechtfertigt.

Außerordentliche Kündigung nach § 569 Abs. 1 BGB

§ 569 Abs. 1 BGB stellt klar, dass ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 1 BGB für den Mieter auch dann vorliegt, wenn der Wohnraum so beschaffen ist, dass seine Benutzung mit einer erheblichen Gesundheitsgefährdung verbunden ist – selbst wenn der Mieter die Beschaffenheit bei Vertragsschluss kannte. Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 18. April 2007 (VIII ZR 182/06) ausgeführt, dass sich die Frage, ob Schimmelpilzbefall die Gesundheit der Bewohner gefährdet, nicht allgemein beantworten lässt und häufig nur durch ein medizinisches Sachverständigengutachten geklärt werden kann. Für Verwalter heißt das: Sobald ärztlich belegte Beschwerden vorgetragen werden, ist zu eskalieren.

Schritt für Schritt: Vorgehen für Verwalter

  1. Tag 0: Mängelanzeige mit Eingangsdatum, Kanal und Wortlaut dokumentieren – das Datum entscheidet über Minderungsbeginn und § 536c BGB.
  2. Tag 1–3: Ortstermin ankündigen und durchführen; Fotos mit Maßstab, Raumtemperatur, Luftfeuchte, Oberflächentemperatur, Befallsfläche und Nutzungsangaben aufnehmen.
  3. Woche 1: Datenlogger für vier bis sechs Wochen installieren – im Streitfall das stärkste Beweismittel.
  4. Woche 1–2: Sofortmaßnahmen einleiten, ohne die Beweislage zu zerstören: erst dokumentieren, dann sanieren.
  5. Woche 2–4: Sachverständigen mit konkreter Fragestellung beauftragen, wenn die Ursache unklar bleibt.
  6. Parallel: Minderungsquote auf Basis der Bruttomiete bewerten und schriftlich mitteilen.
  7. Nach Ursachenklärung: Sanierungskonzept mit verbindlichem Terminplan übermitteln und Fristen einhalten.
  8. Bei Nutzerverursachung: konkret abmahnen, Frist setzen, Kostenaufstellung beifügen, § 548 Abs. 1 BGB beachten.
  9. Nach Abschluss: Mangelfreiheit bestätigen lassen, Ende der Minderung festhalten, Nachkontrolle nach der Heizperiode terminieren.

Rechtslage & Referenzurteile

Die maßgeblichen Vorschriften sind zum Rechtsstand 24.08.2026 unverändert in Kraft: § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB, §§ 536, 536a, 536c BGB, §§ 541, 543, 548 Abs. 1 und 569 Abs. 1 BGB.

Verifizierte Referenzentscheidungen:

  • BGH, 05.12.2018 – VIII ZR 271/17 und VIII ZR 67/18: Wärmebrücken und die damit einhergehende Schimmelpilzgefahr sind kein Sachmangel, wenn der Bauzustand den Normen der Errichtungszeit entspricht.
  • BGH, 01.03.2000 – XII ZR 272/97: Beweislastverteilung nach den beiderseitigen Verantwortungsbereichen; Beweislast des Vermieters für den Erfolg der Mängelbeseitigung.
  • BGH, 18.04.2007 – VIII ZR 182/06: Zumutbares Heiz- und Lüftungsverhalten nur nach Einzelfallumständen; Gesundheitsgefährdung durch Schimmelpilzbefall.
  • BGH, 29.02.2012 – VIII ZR 155/11: Der Mieter muss über die Mangelsymptome hinaus deren Ursache nicht bezeichnen.
  • BGH, 17.06.2015 – VIII ZR 19/14: Zurückbehaltungsrecht schonend auszuüben, zeitlich und betragsmäßig begrenzt.

Auf Aktenzeichen instanzgerichtlicher Entscheidungen zu Minderungsquoten wird bewusst verzichtet, weil sie einzelfallbezogen sind.

Checkliste

  • [ ] Mängelanzeige mit Datum und Wortlaut erfasst (§ 536c BGB)
  • [ ] Ortstermin binnen 72 Stunden schriftlich angekündigt und durchgeführt
  • [ ] Fotodokumentation mit Maßstab, Datum und Raumbezeichnung angelegt
  • [ ] Raumtemperatur, Luftfeuchte, Oberflächentemperatur und Befallsfläche protokolliert
  • [ ] Datenlogger für mindestens vier Wochen installiert
  • [ ] Nutzungssituation erfasst (Personenzahl, Möblierung, Wäschetrocknung, Lüftung)
  • [ ] Bauakte auf frühere Feuchteschäden und Sanierungen geprüft
  • [ ] Sachverständigenauftrag mit konkreter Fragestellung erteilt
  • [ ] Minderungsquote auf Basis der Bruttomiete bewertet und schriftlich mitgeteilt
  • [ ] Sanierungskonzept mit verbindlichem Terminplan übermittelt
  • [ ] Bei Nutzerverursachung abgemahnt; Frist des § 548 Abs. 1 BGB notiert
  • [ ] Mangelfreiheit bestätigt, Nachkontrolle nach der Heizperiode terminiert

Häufige Fragen (FAQ)

Muss der Mieter die Mietminderung ankündigen?

Nein. Nach § 536 Abs. 1 BGB tritt die Minderung kraft Gesetzes ein, sobald ein erheblicher Mangel vorliegt. Erforderlich ist aber die unverzügliche Mängelanzeige nach § 536c BGB – unterbleibt sie, verliert der Mieter seine Rechte insoweit, als der Vermieter deshalb keine Abhilfe schaffen konnte.

Von welchem Betrag wird die Minderung berechnet?

Bezugsgröße ist die Bruttomiete, also Nettokaltmiete zuzüglich Betriebskostenvorauszahlung oder -pauschale. Bei 800 Euro netto und 200 Euro Vorauszahlung beträgt eine Minderung von 20 Prozent demnach 200 Euro, nicht 160 Euro – über längere Zeiträume eine der häufigsten Fehlerquellen in Mietkonten.

Darf der Vermieter vorschreiben, wie oft gelüftet werden muss?

Er darf informieren, aber nicht unangemessen belasten. Nach der BGH-Rechtsprechung lässt sich das zumutbare Heiz- und Lüftungsverhalten nicht abstrakt festlegen; es hängt von Alter und Ausstattung des Gebäudes sowie vom Nutzungsverhalten ab. Formularklauseln mit starren, praxisfernen Vorgaben sind regelmäßig unwirksam.

Ist Schimmel im Altbau immer ein Mangel?

Nein. Nach den BGH-Urteilen vom 05.12.2018 begründen Wärmebrücken und die damit verbundene Gefahr der Schimmelbildung keinen Sachmangel, wenn der Bauzustand den Normen der Errichtungszeit entspricht. Tritt Schimmel tatsächlich auf, kommt es auf die Vermeidbarkeit durch zumutbares Verhalten an.

Wer trägt die Kosten für den Sachverständigen?

Die Kosten folgen der Verursachung. Ist die Ursache baulich, trägt sie der Vermieter, gegebenenfalls einschließlich eines vom Mieter eingeholten Privatgutachtens nach § 536a Abs. 1 BGB. Hat der Mieter den Schaden schuldhaft verursacht, kommt ein Ersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB in Betracht. Bleibt das Ergebnis offen, trägt jede Seite ihre eigenen Kosten.

Kann der Mieter wegen Schimmel fristlos kündigen?

Ja, unter engen Voraussetzungen. § 569 Abs. 1 BGB erkennt eine erhebliche Gesundheitsgefährdung durch die Beschaffenheit des Wohnraums ausdrücklich als wichtigen Grund an – auch dann, wenn der Mieter sie bei Vertragsschluss kannte. Ob ein konkreter Befall die Gesundheit erheblich gefährdet, bedarf nach der BGH-Rechtsprechung häufig eines medizinischen Gutachtens. Zuvor ist grundsätzlich eine Abmahnung oder Fristsetzung erforderlich, soweit sie nicht nach § 543 Abs. 3 BGB entbehrlich ist.

Quellen & Rechtshinweis

  • §§ 535, 536, 536a, 536c BGB – Erhaltungspflicht, Minderung, Ersatzansprüche, Anzeigepflicht
  • §§ 541, 543, 548 Abs. 1, 569 Abs. 1 BGB – Unterlassung, Kündigung, Verjährung
  • §§ 254, 280 Abs. 1, 307, 320 BGB – Mitverschulden, Schadensersatz, AGB, Zurückbehaltung
  • BGH, 05.12.2018 – VIII ZR 271/17 und VIII ZR 67/18; BGH, 01.03.2000 – XII ZR 272/97
  • BGH, 18.04.2007 – VIII ZR 182/06; BGH, 29.02.2012 – VIII ZR 155/11; BGH, 17.06.2015 – VIII ZR 19/14

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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