Sachkundenachweis Makler: Was wirklich gilt nach § 34c GewO
Sachkundenachweis Makler: Warum es ihn so nicht gibt, was § 34c GewO verlangt und welche Weiterbildungspflicht (20 Stunden in 3 Jahren) gilt. Klarer Ueberblick.
Auf einen Blick: Einen formellen Sachkundenachweis fuer Makler, wie ihn etwa Versicherungsvermittler kennen, gibt es in Deutschland nicht. Wer als Immobilienmakler taetig sein will, braucht eine Erlaubnis nach § 34c GewO. Statt einer Sachkundepruefung gilt seit 2018 eine Weiterbildungspflicht von 20 Stunden in drei Jahren.
Gliederung
- Gibt es einen Sachkundenachweis fuer Makler?
- Die Erlaubnis nach § 34c GewO
- Die Weiterbildungspflicht
- Nachweis und Dokumentation
- Praxisbeispiel
- Rechtslage & Referenzurteile
- Checkliste
- Haeufige Fragen (FAQ)
- Quellen & Rechtshinweis
Einleitung
Rund um den Begriff Sachkundenachweis Makler herrscht viel Verwirrung. Viele nehmen an, Immobilienmakler muessten wie Versicherungsvermittler eine Sachkundepruefung ablegen. Das ist nicht der Fall. Der urspruenglich geplante Sachkundenachweis wurde im Gesetzgebungsverfahren gestrichen. Geblieben sind die Erlaubnispflicht nach § 34c Gewerbeordnung (GewO) und eine Weiterbildungspflicht. Dieser Beitrag erklaert, was tatsaechlich gilt.
Gibt es einen Sachkundenachweis fuer Makler?
Anders als in anderen regulierten Berufen verlangt § 34c GewO keinen formellen fachlichen Befaehigungsnachweis fuer Immobilienmakler. Ein im Gesetzgebungsverfahren zunaechst diskutierter Sachkundenachweis fuer Makler und Verwalter wurde in der finalen Fassung des Gesetzes (Beschluss vom 22. Juni 2017, in Kraft seit 2018) nicht uebernommen. Statt einer Pruefung trat eine laufende Weiterbildungspflicht in Kraft.
Wenn im Markt von einem Sachkundenachweis gesprochen wird, ist daher meist entweder die allgemeine fachliche Eignung gemeint oder die Verwechslung mit der Versicherungsvermittlung. Rechtlich entscheidend sind Erlaubnis und Weiterbildung.
Die Erlaubnis nach § 34c GewO
Wer gewerbsmaessig den Abschluss von Kaufvertraegen ueber Grundstuecke oder den Nachweis der Gelegenheit hierzu vermittelt, braucht eine Erlaubnis nach § 34c GewO. Voraussetzungen sind insbesondere:
- Zuverlaessigkeit (in der Regel Fuehrungszeugnis und Auszug aus dem Gewerbezentralregister)
- Geordnete Vermoegensverhaeltnisse (keine Insolvenz, keine Eintragung im Schuldnerverzeichnis)
Einen fachlichen Eignungsnachweis im Sinne einer Pruefung muss der Antragsteller dagegen nicht erbringen. Die Erlaubnis wird von der zustaendigen Behoerde erteilt, je nach Bundesland etwa vom Gewerbeamt oder der IHK.
Die Weiterbildungspflicht
Seit 2018 gilt nach § 34c Abs. 2a GewO in Verbindung mit § 15b der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) eine Weiterbildungspflicht: Immobilienmakler muessen sich innerhalb von drei Jahren mindestens 20 Stunden fortbilden. Wer zugleich eine Erlaubnis als Wohnimmobilienverwalter besitzt, muss fuer jede Taetigkeit 20 Stunden im Dreijahreszeitraum nachweisen. Die Pflicht besteht, solange die Erlaubnis vorliegt, unabhaengig davon, ob die Taetigkeit gerade ausgeuebt wird.
Nachweis und Dokumentation
Die Erfuellung der Weiterbildungspflicht ist zu dokumentieren. Unterlagen und Nachweise sind fuenf Jahre aufzubewahren. Die zustaendige Behoerde kann eine entsprechende Erklaerung anfordern.
Praxisbeispiel
Eine Maklerin gruendet ihr Maklerbuero und beantragt die Erlaubnis nach § 34c GewO. Sie weist Zuverlaessigkeit und geordnete Vermoegensverhaeltnisse nach, eine Pruefung muss sie nicht ablegen. In den folgenden drei Jahren besucht sie Seminare und Online-Schulungen im Umfang von insgesamt 22 Stunden und bewahrt die Teilnahmebescheinigungen auf. Damit erfuellt sie die Weiterbildungspflicht und ist auf eine moegliche Nachfrage der Behoerde vorbereitet.
Rechtslage & Referenzurteile
Rechtsgrundlage der Erlaubnis ist § 34c GewO. Die Weiterbildungspflicht ergibt sich aus § 34c Abs. 2a GewO und § 15b MaBV (20 Stunden in drei Jahren, Aufbewahrung fuenf Jahre). Ein gesetzlicher Sachkundenachweis im Sinne einer Pruefungspflicht besteht fuer Makler nicht. Da es sich um klare gewerberechtliche Vorgaben handelt, ist die Nennung eines einzelnen Gerichtsurteils nicht erforderlich; massgeblich sind Gesetz und Verordnung.
Checkliste
- [ ] Zuverlaessigkeit nachweisen (Fuehrungszeugnis, Gewerbezentralregister)
- [ ] Geordnete Vermoegensverhaeltnisse belegen
- [ ] Erlaubnis nach § 34c GewO bei der zustaendigen Behoerde beantragen
- [ ] Weiterbildung von 20 Stunden je drei Jahre planen
- [ ] Teilnahmenachweise sammeln und fuenf Jahre aufbewahren
- [ ] Bei Doppelerlaubnis (Makler und Verwalter) je 20 Stunden nachweisen
Haeufige Fragen (FAQ)
Brauchen Makler einen Sachkundenachweis?
Nein. Einen formellen Sachkundenachweis im Sinne einer Pruefung verlangt § 34c GewO nicht. Erforderlich sind die Erlaubnis und die laufende Weiterbildung.
Was verlangt § 34c GewO?
Eine Erlaubnis, die Zuverlaessigkeit und geordnete Vermoegensverhaeltnisse voraussetzt.
Wie viele Weiterbildungsstunden sind Pflicht?
Mindestens 20 Stunden innerhalb von drei Jahren je erlaubnispflichtiger Taetigkeit.
Wie lange muss ich Nachweise aufbewahren?
Fuenf Jahre. Die Behoerde kann eine Erklaerung dazu anfordern.
Gilt die Pflicht auch ohne aktive Taetigkeit?
Ja. Die Weiterbildungspflicht besteht, solange die Erlaubnis nach § 34c GewO vorliegt.
Quellen & Rechtshinweis
- § 34c GewO: https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__34c.html
- § 15b MaBV: https://www.gesetze-im-internet.de/mabv/__15b.html
- IHK Muenchen, § 34c GewO Berufspflichten: https://www.ihk-muenchen.de/berufszugang/gewerbeerlaubnisse/34c-berufspflichten/
- IVD, Faktencheck Weiterbildungspflicht: https://ivd.net/service/gesetzliche-weiterbildungspflicht-fuer-makler-und-verwalter/
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.
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