Mieterselbstauskunft und DSGVO: Welche Fragen zulässig sind – und welche nicht
Mieterselbstauskunft nach DSGVO: das Drei-Stufen-Modell der Datenschutzkonferenz, Positiv- und Negativliste, Bonitätsnachweise, Löschfristen und Bußgeldrisiko.
Auf einen Blick: Die Mieterselbstauskunft ist zulässig – aber nicht als Fragebogen, der alles auf einmal abfragt. Die Datenschutzkonferenz (DSK) unterscheidet in ihrer Orientierungshilfe (Version 2.0, Stand Januar 2026) drei Zeitpunkte: Besichtigung, erklärtes Anmietungsinteresse und Entscheidung für die erstplatzierte Person. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO bei der Besichtigung, ab dem vorvertraglichen Schuldverhältnis Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO – eine Einwilligung ist ausdrücklich nicht das richtige Mittel. Unzulässig sind Fragen nach Religion, Herkunft, Staatsangehörigkeit, Vorstrafen, Schwangerschaft, Familienstand, Parteizugehörigkeit und Beschäftigungsdauer. Ausweiskopien sind unzulässig; Einkommens- und Bonitätsnachweise dürfen erst unmittelbar vor Vertragsschluss verlangt werden. Daten nicht berücksichtigter Bewerber sind zu löschen, bei möglichen AGG-Ansprüchen spätestens nach sechs Monaten. Rechtsstand: 23.08.2026.
Gliederung
- Rechtsgrundlage: warum die Einwilligung ausscheidet
- Das Drei-Stufen-Modell der Datenschutzkonferenz (A, B, C)
- Positivliste und Negativliste der Fragen
- Bonitätsauskünfte, Ausweiskopien, Kontoauszüge, Gehaltsnachweise, Scoring
- Löschfristen, falsche Antworten, Bußgeldrisiko
- Schnittstelle zum AGG, Praxisbeispiele, Muster-Aufbau, Checkliste
Einleitung
Kaum ein Dokument im Vermietungsprozess wird so routiniert und so falsch verwendet wie die Mieterselbstauskunft. In vielen Objekten liegt sie beim Besichtigungstermin aus: zwei Seiten, dreißig Felder, von der Staatsangehörigkeit über den Familienstand bis zum Kinderwunsch. Wer die Wohnung will, füllt aus. Genau dieses Vorgehen ist seit Geltung der Datenschutz-Grundverordnung rechtswidrig – und seit der überarbeiteten Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz auch im Detail dokumentiert.
Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder hat ihre "Orientierungshilfe zur Einholung von Selbstauskünften bei Mietinteressent:innen" in Version 2.0 mit Stand Januar 2026 veröffentlicht und im März 2026 über die Landesbehörden verbreitet. Neu ist eine Anlage: ein Musterfragebogen, der die zulässigen Fragen den drei Phasen des Vermietungsprozesses zuordnet. Damit existiert erstmals ein Dokument, das sich unmittelbar in ein Formular übersetzen lässt.
Die Orientierungshilfe bindet Gerichte nicht, ist aber der Maßstab der aufsichtsbehördlichen Prüfpraxis – und damit entscheidend, sobald eine Beschwerde eingeht. Dieser Beitrag ordnet ein, welche Frage wann zulässig ist, welche Nachweise wann verlangt werden dürfen, wie lange Bewerberdaten gespeichert werden dürfen und was geschieht, wenn ein Mieter lügt oder ein Vermieter zu viel fragt. Rechtsstand: 23.08.2026.
Mieterselbstauskunft: Rechtsgrundlage statt Einwilligung
Der häufigste Konstruktionsfehler steht unten im Formular: eine Einwilligungserklärung mit Unterschriftsfeld. Die DSK stellt klar, dass Einwilligungen in Selbstauskunftsformularen nicht das richtige Mittel zur Datenerhebung sind. Steht eine gesetzliche Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 lit. b oder lit. f DSGVO zur Verfügung, ist der Rückgriff auf die Einwilligung für dieselbe Verarbeitung unzulässig. Und wird der Vertragsschluss von der Preisgabe bestimmter Angaben abhängig gemacht, entsteht eine Zwangslage: Eine freiwillige und damit wirksame Einwilligung nach Art. 4 Nr. 11 i. V. m. Art. 7 Abs. 4 DSGVO kommt dann nicht zustande.
Welche Rechtsgrundlage trägt, hängt vom Zeitpunkt ab. Solange nur eine Besichtigung angestrebt wird, gilt Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO mit Interessenabwägung. Spätestens mit der Erklärung, eine konkrete Wohnung anmieten zu wollen, entsteht ein vorvertragliches Schuldverhältnis; maßgebend ist dann Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO. In beiden Fällen entscheidet die Erforderlichkeit: Stehen die Angaben mit dem Wohnraummietverhältnis in objektivem Zusammenhang, und überwiegen keine schutzwürdigen Interessen der Interessenten? Darüber steht Art. 5 DSGVO mit Datenminimierung, Zweckbindung und Speicherbegrenzung – die tragenden Normen der Berliner Bußgeldentscheidung gegen die Deutsche Wohnen SE.
Wesentlich für Version 2.0: § 19 Abs. 3 AGG ist nach Auffassung der DSK kein eigenständiger datenschutzrechtlicher Erlaubnistatbestand und keine Ausnahme nach Art. 9 Abs. 2 DSGVO. Die Norm kann eine unterschiedliche Behandlung zivilrechtlich rechtfertigen, erlaubt aber keine Erhebung von Daten zu Religion oder ethnischer Herkunft. Niedersachsen hat dazu eine abweichende Auffassung in einer Fußnote hinterlegt.
Das Drei-Stufen-Modell der Datenschutzkonferenz
Kernstück der Orientierungshilfe ist die zeitliche Staffelung in bis zu drei Zeitpunkte: (A) Besichtigungstermin, (B) Erklärung des konkreten Anmietungsinteresses, (C) Entscheidung für eine bestimmte, erstplatzierte Person. Für jede Stufe gilt ein eigener Erforderlichkeitsmaßstab.
Stufe A: Besichtigungstermin
Wer nur besichtigen möchte, muss seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht offenlegen. Zulässig sind allein Angaben zur Identifikation – Name, Vorname, Anschrift; der Musterfragebogen lässt auch Telefonnummer oder E-Mail als alternative Kontaktangabe genügen und verlangt ausdrücklich nur eine davon.
Erscheinen Interessenten allein, darf der Personalausweis zur Prüfung vorgezeigt und die Tatsache der Überprüfung dokumentiert werden. Eine Ausweiskopie ist nicht erforderlich und damit unzulässig. Bei öffentlich gefördertem Wohnraum darf gefragt werden, ob ein Wohnberechtigungsschein vorliegt, sowie nach genehmigter Wohnfläche und Raumzahl – nur dann ist der Termin überhaupt sinnvoll (§ 27 Abs. 1 WoFG). Eine Kopie des Scheins darf erst später verlangt werden, weil darin Namen von Haushaltsangehörigen stehen.
Stufe B: Erklärtes Anmietungsinteresse
Erst wenn Interessenten erklären, diese Wohnung mieten zu wollen, öffnet sich der Fragenkatalog. Zulässig sind insbesondere:
- Anzahl der einziehenden Personen und ob es sich um Kinder oder Erwachsene handelt. Weitere Angaben zu diesen Personen sind unzulässig, sofern sie nicht selbst Vertragspartei werden.
- Beruf und aktueller Arbeitgeber als Bonitätskriterium.
- Nettoeinkommen beziehungsweise der Betrag, der nach Abzug laufender Belastungen für die Miete zur Verfügung steht. Es genügt die Bestätigung, dass eine genannte Betragsgrenze überschritten wird. Nach den Gründen der Belastungen – Unterhalt, Darlehen – darf nicht gefragt werden.
- Haustierhaltung, soweit zustimmungsbedürftig; ausgenommen Kleintiere in geschlossenen Behältnissen (BGH, 14.11.2007, Az. VIII ZR 340/06).
- Eröffnetes, noch nicht abgeschlossenes Verbraucherinsolvenzverfahren – hier besteht eine Offenbarungspflicht.
- Räumungstitel wegen Mietzinsrückständen in den letzten fünf Jahren.
- Bei Sozialwohnungen die Übergabe des Wohnberechtigungsscheins.
Wichtig ist der Umkehrschluss: Werden die Mietzahlungen vollständig von einer öffentlichen Stelle übernommen und direkt an den Vermieter geleistet, sind Fragen nach den Einkommensverhältnissen unzulässig. Verlangt werden darf dann nur ein Nachweis über die Kostenübernahme.
Stufe C: Entscheidung für die erstplatzierte Person
Erst nach der Auswahlentscheidung darf nachgefasst werden – "quasi unmittelbar vor Unterzeichnung des Vertrags", so die DSK. Zulässig sind dann Einkommensnachweis, Bonitätsnachweis, Nachweis über die Kostenübernahme sowie eng gefasste Fragen zu Pflichtverletzungen im laufenden Mietverhältnis.
Dafür gilt eine Erheblichkeitsschwelle in Anlehnung an § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB: Verzug mit mehr als einer Monatsmiete an zwei aufeinanderfolgenden Terminen oder Verzug in Höhe zweier Monatsmieten über einen längeren Zeitraum. Darunter liegt nach dem BGH-Urteil vom 10.10.2012 (Az. VIII ZR 107/12) keine kündigungsrelevante Pflichtverletzung – und damit auch keine zulässige Frage. Die Kündigung muss rechtskräftig oder die Pflichtverletzung unbestritten sein; Interessenten ist Gelegenheit zu geben darzulegen, warum eine Wiederholung nicht zu erwarten ist.
Praxisrelevant und überraschend: Fragen nach Namen, Anschrift oder Kontaktdaten des Vor- oder aktuellen Vermieters hält die DSK für nicht erforderlich und damit unzulässig. Hier weicht die Aufsichtspraxis vom Zivilrecht ab – der BGH hatte solche Fragen mit Urteil vom 09.04.2014 (Az. VIII ZR 107/13) mietrechtlich für zulässig gehalten. Unzulässig ist auch das Verlangen einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung: Der bisherige Vermieter ist zu ihrer Ausstellung nicht verpflichtet (BGH, 30.09.2009, Az. VIII ZR 238/08), folglich kann sie nicht verlangt werden.
Negativliste: In keiner Phase zulässig
- Religion, ethnische Herkunft, "Rasse", ebenso Gesundheitsdaten, Gewerkschaftszugehörigkeit und sexuelle Orientierung – besondere Kategorien nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO.
- Staatsangehörigkeit – nicht erforderlich im Sinne des Art. 6 Abs. 1 DSGVO.
- Vorstrafen und laufende Ermittlungsverfahren – im Mietverhältnis besteht keine mit dem Arbeitsverhältnis vergleichbare Gefährdungslage; maßgeblich ist allein die Bonität (vgl. § 32 Abs. 2 BZRG).
- Heiratsabsichten, Schwangerschaft, Kinderwunsch – Kernbereich privater Lebensgestaltung; Ehegatten und Kinder sind ohnehin keine Dritten im Sinne des § 553 Abs. 1 BGB.
- Familienstand – Ehegatten werden nicht zwangsläufig gemeinsam Vertragspartei; die gesamtschuldnerische Haftung begründet daher kein berechtigtes Interesse.
- Mitgliedschaft in Parteien oder Mietervereinen – ohne Aussagewert für Zahlungsfähigkeit und -willigkeit.
- Dauer der Beschäftigung – nach Auffassung der DSK ungeeignet, das Sicherungsbedürfnis zu erfüllen; der Beruf darf erfragt werden, die Dauer nicht.
- Gründe der monatlichen Belastungen sowie Kontaktdaten der Vorvermieter.
Nachweise: Bonität, Ausweiskopien, Kontoauszüge, Gehaltsabrechnungen
Einkommensnachweise dürfen erst auf Stufe C verlangt werden. Zulässig sind Lohn- oder Gehaltsabrechnung, Kontoauszug oder Einkommensteuerbescheid in Kopie – jeweils ausdrücklich "unter Schwärzung der nicht erforderlichen Angaben". Ein Kontoauszug ist damit nicht per se verboten; verboten ist der ungeschwärzte Auszug, aus dem sich Zahlungsempfänger, Vereins- oder Parteibeiträge und Arztrechnungen ablesen lassen. Der Schwärzungshinweis gehört ins Formular.
Ausweiskopien sind nicht erforderlich. Zulässig ist die Sichtprüfung mit Dokumentation der Prüfung – nicht die Kopie, nicht der Scan, nicht das Handyfoto. Dass gerade gespeicherte Ausweisdokumente in der Berliner Bußgeldsache neben Gehaltsbescheinigungen und Kontoauszügen als sensitive Daten benannt wurden, unterstreicht das Risiko.
Bonitätsauskünfte trennt die DSK in zwei Fälle. Interessenten dürfen bei einer Auskunftei eine auf den Zweck der Wohnraumanmietung zugeschnittene Bonitätsauskunft anfordern und vorlegen. Nicht verlangt werden darf die vollständige Datenkopie nach Art. 15 DSGVO – sie enthält regelmäßig weit mehr, als für die Bonitätsbeurteilung nötig ist. Eine eigene Abfrage des Vermieters bei einer Auskunftei ist nur zulässig, wenn Art. 6 Abs. 1 lit. b oder lit. f DSGVO trägt, und unzulässig, wenn bereits ein ausreichender Nachweis vorliegt. Auch eine Einwilligung in die Auskunfteiabfrage einzufordern, ist nicht rechtmäßig.
Scoring: Wer Bewerber automatisiert vorsortieren lässt, muss Art. 22 DSGVO beachten. Der EuGH hat mit Urteil vom 07.12.2023 (Rs. C-634/21) entschieden, dass bereits die automatisierte Erzeugung eines Wahrscheinlichkeitswerts durch eine Auskunftei eine automatisierte Entscheidung im Einzelfall sein kann, wenn ein Dritter seine Vertragsentscheidung maßgeblich darauf stützt. Der Score darf also Entscheidungshilfe sein, nicht Entscheidung. Hinzu treten die Betroffenenrechte: Information nach Art. 13 DSGVO bereits bei der Erhebung, Auskunft nach Art. 15, Löschung nach Art. 17 DSGVO.
Löschfristen für nicht berücksichtigte Bewerber
Daten von Interessenten, mit denen kein Vertrag geschlossen wird, sind nach Art. 17 Abs. 1 lit. a DSGVO zu löschen, sobald sie für den Erhebungszweck nicht mehr benötigt werden. Die DSK setzt eine praktikable Obergrenze: Kommen Ansprüche nach § 21 AGG in Betracht, ist regelmäßig spätestens nach sechs Monaten zu löschen. Für Makler und Hausverwaltungen gilt zusätzlich: spätestens mit Abschluss des Mietvertrags mit einer anderen Person.
Ausdrücklich unzulässig sind "schwarze Listen" auffälliger Interessenten und der Abgleich aktueller Bewerber mit vorhandenen Datenbeständen. Auch beim erfolgreichen Bewerber ist auszusortieren: Was zur Durchführung des Mietvertrags nicht erforderlich ist – etwa der Gehaltsnachweis –, gehört nicht dauerhaft in die Mietakte. Eine Ausnahme besteht für Kontaktdaten, in deren Nutzung zur Information über freiwerdende Wohnungen eingewilligt wurde; hier ist die Einwilligung das richtige Instrument, weil sie eine echte Wahl eröffnet.
Falsche Antworten: Folgen für Mieter und Vermieter
Die Kehrseite des Fragerechts ist die Wahrheitspflicht – aber nur, soweit die Frage zulässig war. Auf unzulässige Fragen muss nicht geantwortet werden; eine unrichtige Antwort darauf begründet nach herrschender Auffassung weder Anfechtungs- noch Kündigungsrecht.
Bei zulässigen Fragen ist es anders. Wer bewusst falsche Angaben macht, riskiert die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB – Frist ein Jahr ab Entdeckung, § 124 BGB – oder die fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 1 BGB. Der BGH hat mit Urteil vom 09.04.2014 (Az. VIII ZR 107/13) entschieden, dass die Vorlage einer frei erfundenen Vorvermieterbescheinigung eine erhebliche Verletzung vorvertraglicher Pflichten darstellt, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann. Zwei Grenzen zog der Senat: Die Kündigung muss in angemessener Frist nach Kenntnis erklärt werden, sonst kann sie nach § 242 BGB oder § 314 Abs. 3 BGB unwirksam sein – im Fall lagen drei Jahre dazwischen. Und es muss auf die Falschangabe angekommen sein; fehlt die Kausalität, trägt die Kündigung nicht. Die Instanzgerichte führen die Linie fort, etwa LG Berlin (27.03.2018, Az. 63 S 163/17) und LG Lüneburg (13.06.2019, Az. 6 S 1/19).
Für Vermieter folgt daraus: sparsam, aber präzise fragen – und die Antworten so dokumentieren, dass beweisbar ist, worauf die Entscheidung beruhte. Wer dreißig Felder abfragt, schwächt seine Position doppelt: datenschutzrechtlich durch Überschusserhebung, zivilrechtlich durch schwerer darstellbare Kausalität.
Bußgeldrisiko und Aufsichtspraxis
Verstöße gegen Art. 5 und Art. 6 DSGVO fallen in den oberen Bußgeldrahmen des Art. 83 Abs. 5 DSGVO: bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes.
Der dokumentierte Leitfall stammt aus der Wohnungswirtschaft. Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit verhängte am 30.10.2019 gegen die Deutsche Wohnen SE ein Bußgeld von rund 14,5 Millionen Euro, weil Unterlagen von Mietern – Gehaltsbescheinigungen, Kontoauszüge, Personalausweisdokumente – archiviert und trotz Beanstandung nicht gelöscht wurden. Nach der Grundsatzentscheidung des EuGH vom 05.12.2023 (Rs. C-807/21), wonach ein Bußgeld unmittelbar gegen eine juristische Person möglich ist, aber Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraussetzt, hat das Landgericht Berlin I mit Urteil vom 09.06.2026 (Az. 526 OWi LG 1/20) ein Bußgeld von 900.000 Euro verhängt: vorsätzlicher Verstoß gegen Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO) und Speicherbegrenzung (Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO) im Zeitraum 25.05.2018 bis 05.03.2019, in Einzelfällen auch gegen Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Die Reduzierung ist keine Entwarnung: Sie beruhte laut Urteilsbegründung darauf, dass die Verstöße in die Einführungsphase der DSGVO fielen und externe Prüfer eingeschaltet worden waren – beides steht heute niemandem mehr zur Verfügung. Bemerkenswert ist die Kernaussage: Nicht die Erhebung, sondern die unterbliebene Löschung war der Anknüpfungspunkt. Genau dort liegt in vielen Verwaltungen der blinde Fleck.
Schnittstelle zum AGG
Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG ist eine Benachteiligung wegen ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion, Behinderung, Alter oder sexueller Identität bei Massengeschäften unzulässig; § 19 Abs. 2 AGG verbietet Benachteiligungen wegen ethnischer Herkunft darüber hinaus. Die Vermietung von Wohnraum ist nach § 19 Abs. 5 AGG in der Regel kein Massengeschäft, wenn insgesamt nicht mehr als 50 Wohnungen vermietet werden; ausgenommen sind zudem Verhältnisse mit besonderem Nähe- oder Vertrauensverhältnis. Für professionell verwaltete Bestände greift das Benachteiligungsverbot dagegen typischerweise.
§ 21 AGG gibt Ansprüche auf Beseitigung, Unterlassung und Schadensersatz; nach § 21 Abs. 5 AGG sind sie binnen zwei Monaten geltend zu machen. Der Zusammenhang ist doppelt: Wer nach Herkunft, Religion oder Familienplanung fragt, schafft den Anknüpfungspunkt für eine Indizvermutung nach § 22 AGG – und verstößt zugleich gegen Art. 9 DSGVO. Umgekehrt zwingt § 21 AGG dazu, eine Aufbewahrungsfrist zu definieren; die von der DSK genannten sechs Monate bilden diesen Ausgleich ab.
Praxisbeispiel 1: Bewerbermappe mit zu vielen Daten
Beispielhafte Fallkonstruktion. Für eine Drei-Zimmer-Wohnung erscheinen 42 Interessenten zur Sammelbesichtigung. Die Verwaltung verteilt einen achtseitigen Bewerbungsbogen und bittet um Rücksendung samt Ausweiskopie, drei Gehaltsabrechnungen, sechs Kontoauszügen und einer vollständigen Auskunfteiauskunft. 31 Interessenten liefern; die Wohnung wird vergeben, die übrigen 30 Mappen bleiben im Postfach der Verwaltungssoftware liegen. Vier Monate später verlangt eine abgelehnte Bewerberin Auskunft und Löschung, erhält keine Antwort und wendet sich an die Aufsichtsbehörde.
Die Bewertung ist eindeutig: Ausweiskopie, Kontoauszüge und Einkommensnachweise durften auf Stufe A nicht erhoben werden – frühestens auf Stufe C und nur gegenüber der erstplatzierten Person. Die Art.-15-Auskunft durfte nicht verlangt werden. Die fortdauernde Speicherung der 30 Mappen verletzt Art. 5 Abs. 1 lit. c und lit. e DSGVO, die unterbliebene Beantwortung des Auskunftsersuchens Art. 12 Abs. 3 DSGVO. Richtig wäre gewesen: auf Stufe A Name und eine Kontaktangabe, auf Stufe B ein einseitiger Bogen ohne Belege, auf Stufe C geschwärzte Nachweise von einer einzigen Person – und Vernichtung aller übrigen Unterlagen nach der Vergabe.
Praxisbeispiel 2: Falsche Angabe zum Arbeitsverhältnis
Beispielhafte Fallkonstruktion. Ein Bewerber gibt auf Stufe B an, unbefristet bei einem Logistikunternehmen beschäftigt zu sein, und bestätigt, dass ihm monatlich mindestens 2.400 Euro für die Miete zur Verfügung stehen. Auf Stufe C legt er eine Gehaltsabrechnung vor; der Mietvertrag über 1.150 Euro warm wird geschlossen. Sieben Monate später bleiben Zahlungen aus – die Abrechnung erweist sich als manipuliert, das Arbeitsverhältnis bestand schon zum Zeitpunkt der Selbstauskunft nicht mehr.
Damit liegt eine arglistige Täuschung über einen zulässig erfragten Umstand nahe. Der Vermieter kann nach § 123 Abs. 1 BGB anfechten oder nach § 543 Abs. 1 BGB fristlos kündigen; die Linie des BGH-Urteils vom 09.04.2014 (Az. VIII ZR 107/13) ist auf gefälschte Einkommensnachweise übertragbar. Entscheidend sind Reaktionszeit und Kausalität – hier zahlt sich der schlanke Fragebogen aus, weil die Entscheidungsrelevanz jeder einzelnen Angabe leicht zu begründen ist. Daneben bleibt die Kündigung wegen Zahlungsverzugs nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB möglich und ist oft der einfachere Weg.
Muster-Aufbau einer datenschutzkonformen Selbstauskunft
Kopf: Vermieter- oder Verwalterdaten als Angabe des Verantwortlichen; Bezeichnung der Wohnung, gewünschter Einzugstermin.
Hinweisblock: Die Fragen sind jeweils nur zu bestimmten Zeitpunkten zulässig; eine Verpflichtung zur vorzeitigen Beantwortung besteht nicht. Ausdrücklicher Hinweis: keine unaufgeforderte Zusendung nicht angeforderter Unterlagen.
Teil A – Besichtigungstermin: Name und Vorname; eine Kontaktangabe nach Wahl, weitere freiwillig. Bei Sozialwohnungen: Liegt ein Wohnberechtigungsschein vor?
Teil B – bei erklärtem Anmietungsinteresse: Anzahl der einziehenden Personen; Wohnberechtigungsschein; Arbeitgeber; Beruf; Nettoeinkommen bzw. verfügbarer Betrag – alternativ Ja/Nein-Bestätigung einer Betragsgrenze; Haustierhaltung ohne Kleintiere; laufendes Insolvenzverfahren (Ja/Nein); Räumungstitel der letzten fünf Jahre (Ja/Nein).
Teil C – nach der Auswahlentscheidung: Einkommensnachweis (geschwärzt); Bonitätsnachweis, andernfalls Hinweis auf eine erforderliche Auskunfteiabfrage; Nachweis über Kostenübernahme; zwei eng gefasste Ja/Nein-Fragen zum Zahlungsverzug; Frage nach rechtswirksamer Kündigung wegen erheblicher Pflichtverletzung; Feld für eine Stellungnahme, warum eine Wiederholung nicht zu erwarten ist.
Fuß: Datenschutzhinweise nach Art. 13 DSGVO – Verantwortlicher, Zwecke, Rechtsgrundlagen, Empfänger, Speicherdauer, Betroffenenrechte, Beschwerderecht. Kein Einwilligungsfeld für die Datenerhebung.
Bewährt hat sich, Teil A, B und C als drei getrennte Dokumente zu führen. Wer alles in ein Formular packt, provoziert genau den Fehler, den die Orientierungshilfe verhindern soll.
Rechtslage & Referenzurteile
Grundlagen (Stand 23.08.2026): Art. 5 Abs. 1 lit. b, c, e DSGVO; Art. 6 Abs. 1 lit. b und f DSGVO; Art. 4 Nr. 11 und Art. 7 Abs. 4 DSGVO; Art. 9 Abs. 1 DSGVO; Art. 12, 13, 15, 17, 22 DSGVO; Art. 83 Abs. 5 DSGVO; §§ 123, 124, 242, 314 Abs. 3, 543, 553 BGB; § 27 Abs. 1 WoFG; §§ 802c, 882b, 882c, 882f ZPO; § 32 Abs. 2 BZRG; §§ 19, 21, 22 AGG; § 2 Abs. 1a WoVermRG. Auslegungsmaßstab der Aufsicht: DSK-Orientierungshilfe zur Einholung von Selbstauskünften bei Mietinteressent:innen, Version 2.0, Stand Januar 2026, nebst Anlage (Musterfragebogen).
Verifizierte Referenzentscheidungen:
- EuGH, 05.12.2023, Rs. C-807/21 (Deutsche Wohnen): Bußgeld unmittelbar gegen eine juristische Person möglich, ohne Zurechnung zu einer identifizierten natürlichen Person – erforderlich ist jedoch vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln.
- EuGH, 07.12.2023, Rs. C-634/21 (SCHUFA): Der automatisiert erzeugte Wahrscheinlichkeitswert einer Auskunftei ist eine automatisierte Entscheidung nach Art. 22 DSGVO, wenn ein Dritter seine Vertragsentscheidung maßgeblich darauf stützt.
- LG Berlin I, 09.06.2026, Az. 526 OWi LG 1/20: 900.000 Euro Bußgeld gegen die Deutsche Wohnen SE wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen Art. 5 Abs. 1 lit. c und lit. e DSGVO – nicht fristgerechte Löschung von Mieterunterlagen. Nicht rechtskräftig.
- BGH, 09.04.2014, Az. VIII ZR 107/13: Die Vorlage einer frei erfundenen Vorvermieterbescheinigung kann eine fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB rechtfertigen; sie muss in angemessener Frist nach Kenntnis erklärt werden.
- BGH, 10.10.2012, Az. VIII ZR 107/12: Keine kündigungsrelevante Pflichtverletzung, wenn der Rückstand eine Monatsmiete nicht übersteigt und der Verzug weniger als einen Monat dauert – von der DSK als Erheblichkeitsschwelle herangezogen.
- BGH, 30.09.2009, Az. VIII ZR 238/08: Kein Anspruch auf Ausstellung einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung – sie kann daher nicht verlangt werden.
- BGH, 14.11.2007, Az. VIII ZR 340/06: Abgrenzung der Kleintierhaltung, die zum vertragsgemäßen Gebrauch zählt und deshalb nicht abgefragt werden darf.
- LG Berlin, 27.03.2018, Az. 63 S 163/17: Falschangaben zur Bonität können zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung berechtigen.
- LG Lüneburg, 13.06.2019, Az. 6 S 1/19: Fristlose Kündigung wegen falscher Mieterselbstauskunft.
- In der DSK-Orientierungshilfe zitiert: LG Wuppertal, 17.11.1998, Az. 16 S 149/98; AG Wolfsburg, 09.08.2000, Az. 22 C 498/99; AG Bonn, 22.09.2005, Az. 6 C 411/05; LG Bonn, 16.11.2005, Az. 6 T 312/05 und 6 S 226/05.
Checkliste
- [ ] Selbstauskunft in drei getrennte Teile (A, B, C) gegliedert
- [ ] Kein Einwilligungsfeld für die Datenerhebung im Formular
- [ ] Auf Stufe A nur Name und eine Kontaktangabe; Ausweis sichtprüfen, nicht kopieren
- [ ] Keine Fragen nach Staatsangehörigkeit, Religion, Herkunft, Gesundheit, Familienstand, Vorstrafen, Schwangerschaft, Parteizugehörigkeit, Beschäftigungsdauer
- [ ] Einkommensangabe wahlweise als Betrag oder Ja/Nein-Bestätigung einer Betragsgrenze
- [ ] Bei Kostenübernahme durch eine öffentliche Stelle keine Einkommensfragen, sondern Übernahmenachweis
- [ ] Nachweise erst nach der Auswahlentscheidung und nur von der erstplatzierten Person
- [ ] Schwärzungshinweis für Gehaltsabrechnung, Kontoauszug und Steuerbescheid im Formular
- [ ] Keine Art.-15-Datenkopie und keine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung verlangt
- [ ] Auskunfteiabfrage nur, wenn kein ausreichender Bonitätsnachweis vorliegt
- [ ] Kein automatisiertes Ausscheiden von Bewerbern allein anhand eines Scorewerts
- [ ] Datenschutzhinweise nach Art. 13 DSGVO auf dem Formular
- [ ] Löschkonzept dokumentiert: nach Vergabe, spätestens nach sechs Monaten
- [ ] Keine "schwarzen Listen", kein Abgleich mit Altbeständen
- [ ] Prozess für Auskunfts- und Löschersuchen mit Monatsfrist etabliert
Häufige Fragen (FAQ)
Darf ich die Selbstauskunft weiterhin schon zur Besichtigung austeilen?
Nur den Teil A. Beim Besichtigungstermin sind ausschließlich Angaben zur Identifikation erforderlich – Name, Vorname und eine Kontaktangabe. Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen sind in aller Regel nicht erforderlich und daher unzulässig. Wer den vollständigen Bogen auslegt, erhebt planmäßig zu viele Daten.
Darf ich eine Ausweiskopie zur Identitätsprüfung nehmen?
Nein. Zulässig ist, sich den Personalausweis vorzeigen zu lassen und die Tatsache der Überprüfung zu dokumentieren. Eine Kopie – auch als Scan oder Foto – ist nach der Orientierungshilfe nicht erforderlich und damit unzulässig. Gespeicherte Ausweisdokumente waren ein Anknüpfungspunkt im Berliner Bußgeldverfahren gegen die Deutsche Wohnen SE.
Wann darf ich eine SCHUFA- oder sonstige Bonitätsauskunft verlangen?
Erst nach der Auswahlentscheidung und nur von der erstplatzierten Person. Verlangt werden darf eine auf den Zweck der Wohnraumanmietung zugeschnittene Bonitätsauskunft, die Interessenten selbst bei der Auskunftei anfordern. Die vollständige Datenkopie nach Art. 15 DSGVO darf nicht verlangt werden; eine eigene Abfrage scheidet aus, wenn bereits ein ausreichender Nachweis vorliegt.
Muss ein Mietinteressent unzulässige Fragen wahrheitsgemäß beantworten?
Nein. Auf unzulässige Fragen besteht keine Antwortpflicht; eine unrichtige Antwort begründet nach herrschender Auffassung weder Anfechtungs- noch Kündigungsrecht. Anders bei zulässigen Fragen – etwa nach Beruf, Arbeitgeber, Zahlungsfähigkeit oder einem laufenden Insolvenzverfahren: Dort kann eine bewusste Falschangabe die Anfechtung nach § 123 BGB oder die fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 1 BGB tragen.
Wie lange darf ich die Unterlagen abgelehnter Bewerber aufbewahren?
Nur so lange, wie sie für die Auswahlentscheidung benötigt werden. Kommen Ansprüche nach § 21 AGG in Betracht, ist regelmäßig spätestens nach sechs Monaten zu löschen. Makler und Hausverwaltungen müssen spätestens dann löschen, wenn der Mietvertrag mit einer anderen Person geschlossen wurde. Eine Aufbewahrung "für den nächsten Leerstand" ist nur mit gesonderter Einwilligung in die Kontaktnutzung zulässig.
Darf ich nach der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses fragen?
Nein. Nach Beruf und Arbeitgeber darf als Bonitätskriterium gefragt werden, nach der Beschäftigungsdauer dagegen nicht: Sie bietet nach Auffassung der DSK in einer mobilen Gesellschaft keine Gewissheit über die Fortdauer des Arbeitsverhältnisses und ist daher ungeeignet, das Sicherungsbedürfnis der Vermieterseite zu erfüllen.
Quellen & Rechtshinweis
- DSGVO, insbesondere Art. 4 Nr. 11, Art. 5, 6, 7, 9, 12, 13, 15, 17, 22, 83
- BGB §§ 123, 124, 242, 314, 543, 553; ZPO §§ 802c, 882b, 882c, 882f; BZRG § 32; WoFG § 27; WoVermRG § 2; AGG §§ 19, 21, 22
- DSK: Orientierungshilfe zur Einholung von Selbstauskünften bei Mietinteressent:innen, Version 2.0, Stand Januar 2026, nebst Anlage "Musterfragebogen"
- EuGH, C-807/21 (05.12.2023); EuGH, C-634/21 (07.12.2023)
- LG Berlin I, 526 OWi LG 1/20 (09.06.2026), Pressemitteilung 24/2026 der Berliner Gerichte
- BGH: VIII ZR 340/06 (14.11.2007); VIII ZR 238/08 (30.09.2009); VIII ZR 107/12 (10.10.2012); VIII ZR 107/13 (09.04.2014)
- LG Berlin, 63 S 163/17 (27.03.2018); LG Lüneburg, 6 S 1/19 (13.06.2019); LG Wuppertal, 16 S 149/98 (17.11.1998); AG Wolfsburg, 22 C 498/99 (09.08.2000); AG Bonn, 6 C 411/05 (22.09.2005); LG Bonn, 6 T 312/05 und 6 S 226/05 (16.11.2005)
Rechtsstand dieses Beitrags: 23.08.2026.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.
Über EXTRA Immobilien – Ihre Technologieverwaltung
Die EXTRA Immobilien Gruppe betreut Vermieterinnen, Vermieter und Kapitalanleger in der Mietverwaltung als digitale und zugleich persönlich erreichbare Verwaltung. Die Mieterselbstauskunft ist ein gutes Beispiel für das, was eine moderne Mietverwaltung heute leisten muss: Der Vermietungsprozess ist nicht mehr nur eine Frage der Auswahl, sondern eine Frage des Verfahrens. Wer welche Frage wann stellen darf, welcher Nachweis zu welchem Zeitpunkt angefordert wird und wann welche Unterlage wieder zu löschen ist – das lässt sich nicht aus dem Bauch heraus entscheiden, sondern muss im Prozess hinterlegt sein.
Genau darin liegt unser Verständnis von Technologieverwaltung: Der Bewerbungsprozess läuft in klar getrennten Stufen, Nachweise werden erst angefordert, wenn sie erforderlich sind, und Löschfristen laufen automatisch mit. Unterlagen nicht berücksichtigter Interessenten verschwinden nicht in einem Postfach, sondern werden fristgerecht entfernt. Eigentümerinnen und Eigentümer sehen den Stand der Neuvermietung transparent im Portal – ohne dass dafür mehr personenbezogene Daten verarbeitet werden, als die Entscheidung tatsächlich erfordert.
Warum EXTRA Immobilien die richtige Wahl ist:
- Datenschutzkonformer Vermietungsprozess: gestufte Selbstauskunft nach dem Modell der Datenschutzkonferenz, dokumentierte Auswahlentscheidung, revisionssichere Löschung.
- Eigentümerportal: Unterlagen, Vorgänge und Ergebnisse jederzeit einsehbar und revisionssicher protokolliert.
- Digitale Prozesse statt Aktenordner: durchgängig elektronische Vorgangsbearbeitung von der Anfrage bis zum Mietvertrag.
- Feste Ansprechpartner: Sie sprechen mit Menschen, die Ihr Objekt kennen – nicht mit einem Ticketsystem.
- Fristen- und Formalienkontrolle: Löschfristen, AGG-Fristen und Fristen für Auskunftsersuchen werden systematisch überwacht.
- Transparente Abrechnung: nachvollziehbare Kostendarstellung für Selbstnutzer, Vermieter und Kapitalanleger.
- Ganzheitliche Betreuung: Verwaltung, Verkauf und Investmentbegleitung aus einer Hand.
Ihr persönlicher Ansprechpartner: Daniel Mathiesen, EXTRA Immobilien Gruppe
Sie möchten wissen, ob Ihr Selbstauskunftsformular den Vorgaben der Datenschutzkonferenz standhält, oder Ihren Neuvermietungsprozess sauber in drei Stufen aufsetzen? Sprechen Sie mich gerne direkt an – wir schauen uns Ihre Unterlagen und Ihren Ablauf unverbindlich gemeinsam an.
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