Kurzzeitvermietung Wohnung Regeln 2026: Zweckentfremdung, Genehmigung und geplante Begrenzung

Kurzzeitvermietung Wohnung Regeln 2026: Zweckentfremdungsrecht der Länder, EU-Registrierungspflicht, Zeitmietvertrag und die geplante Sechs-Monats-Grenze.

Auf einen Blick:

  • Kurzzeitvermietung wird auf drei Ebenen zugleich reguliert: öffentlich-rechtlich, zivilrechtlich und – bei Eigentumswohnungen – wohnungseigentumsrechtlich.
  • Die Verordnung (EU) 2024/1028 über die Erhebung und den Austausch von Daten für kurzfristige Vermietungen gilt seit dem 20. Mai 2026; deutsche Durchführung ist das KVDG.
  • Die Bundesnetzagentur ist seit 1. Juli 2026 zentrale digitale Zugangsstelle; Plattformen melden Aktivitätsdaten faktisch ab September 2026.
  • Registrierungsnummern und Höchstvermietungstage bleiben Landes- und Satzungsrecht – Berlin, Hamburg, München und die NRW-Kommunen haben 2026 nachgeschärft.
  • Zivilrechtlich entscheidet der Vertragszweck: § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB und § 575 BGB sind zwei grundverschiedene Instrumente.
  • Der Regierungsentwurf „Mietrecht II" will den vorübergehenden Gebrauch auf sechs Monate begrenzen – Stand 22.08.2026 in der Ausschussberatung, nicht in Kraft.

Gliederung

  1. Warum das Thema 2026 zum Compliance-Fall wird
  2. Die drei Rechtsebenen
  3. Zweckentfremdungsrecht der Länder
  4. EU-Verordnung 2024/1028 und KVDG
  5. § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB und § 575 BGB
  6. Zwei Praxisbeispiele
  7. Möblierung, Index- und Staffelmiete
  8. Reformvorhaben „Mietrecht II"
  9. Referenzurteile, Checkliste, FAQ

Warum das Thema 2026 zum Compliance-Fall wird

Wer heute die Kurzzeitvermietung Wohnung Regeln prüft, betritt kein Nischenthema mehr, sondern eines der am dichtesten regulierten Felder der Mietverwaltung. Noch vor wenigen Jahren war die tageweise Vergabe einer Eigentumswohnung über eine Buchungsplattform vor allem eine Frage der Selbstorganisation: Schlüssel, Reinigung, Bewertungen. Seit dem Frühjahr 2026 ist daraus ein Vorgang geworden, der Registrierungsnummern, Genehmigungen, automatisierte Datenübermittlungen und – je nach Vertragsgestaltung – erheblichen mietrechtlichen Sprengstoff mit sich bringt.

Drei Entwicklungen wirken dabei zusammen. Erstens gilt seit dem 20. Mai 2026 die Verordnung (EU) 2024/1028 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Sie schafft keine europaweite Genehmigungspflicht, sorgt aber dafür, dass Plattformen Aktivitätsdaten strukturiert an die Behörden weiterreichen. Zweitens haben die Länder ihr Zweckentfremdungsrecht an diese neue Datenlage angepasst: Berlin durch die im Juni 2026 in Kraft getretene Gesetzesänderung, Bayern durch die zum 1. April 2026 wirksame ZwEWG-Novelle samt neuer Münchner Satzung, Hamburg durch eine Verschärfung des Wohnraumschutzgesetzes, Nordrhein-Westfalen über kommunale Satzungen auf Grundlage des Wohnraumstärkungsgesetzes. Drittens liegt mit dem Regierungsentwurf „Mietrecht II" ein Vorhaben im parlamentarischen Verfahren, das genau jenes Segment adressiert, das viele Vermieter als flexible Alternative zur klassischen Vermietung nutzen: die möblierte Vermietung auf Zeit.

Hinzu kommt ein Blickwechsel bei den Behörden: Wo früher einzelne Verdachtsfälle verfolgt wurden, steht heute ein strukturierter Datenbestand für Abgleiche in der Breite bereit. Damit verschiebt sich das Risikoprofil. Bisher war das größte Risiko der Nachbarschaftsärger oder ein Bußgeldverfahren nach einer Anzeige. Künftig ist es die systematische Auswertung von Plattformdaten, aus der sich Überschreitungen von Höchstvermietungstagen praktisch von selbst ergeben. Parallel steigt das zivilrechtliche Risiko: Wer einen Vertrag als „Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch" etikettiert, obwohl er dauerhaften Wohnbedarf deckt, verliert nicht nur die erhoffte Flexibilität, sondern steht in einem unbefristeten Mietverhältnis mit vollem Kündigungsschutz. Dieser Beitrag ordnet die Lage zum Rechtsstand 22.08.2026, unterscheidet sauber zwischen geltendem Recht und laufendem Gesetzgebungsverfahren und zeigt, worauf es in der Verwaltungspraxis konkret ankommt.

Kurzzeitvermietung Wohnung Regeln: die drei Rechtsebenen

Ein häufiger Fehler ist es, die Zulässigkeit an einer einzigen Frage festzumachen – meist an der nach der Genehmigung. Tatsächlich sind drei Prüfungen unabhängig voneinander zu bestehen.

Öffentliches Recht: Zweckentfremdung und Baurecht

Zweckentfremdung liegt vor, wenn Wohnraum überwiegend anderen als Wohnzwecken zugeführt wird; die dauerhafte Ferienwohnnutzung fällt in nahezu allen Regimen darunter. Daneben steht das Bauplanungsrecht: Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 18.10.2017 – 4 C 5.16 entschieden, dass Dauerwohnen und Ferienwohnnutzung in einem sonstigen Sondergebiet auch im selben Gebäude zusammentreffen können. Eine Zweckentfremdungsgenehmigung ersetzt aber keine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit.

Zivilrecht: der Vertrag mit dem Nutzer

Handelt es sich um Beherbergung, um Miete zum vorübergehenden Gebrauch nach § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB oder um ein reguläres Wohnraummietverhältnis? Davon hängen Kündigungsschutz, Mietpreisbindung und Betriebskostenrecht ab.

Wohnungseigentumsrecht

Bei Eigentumswohnungen ist zu klären, ob Teilungserklärung, Gemeinschaftsordnung oder Beschlüsse die Überlassung an wechselnde Gäste beschränken. Auch bei sauberer Genehmigung kann ein Unterlassungsanspruch die Nutzung beenden.

Zweckentfremdungsrecht der Länder

Zweckentfremdungsrecht ist Landesrecht, ausgefüllt durch kommunale Satzungen; wer bundesweit verwaltet, muss je Liegenschaft einzeln prüfen.

Berlin

Berlin arbeitet seit Jahren mit einer Registrierungsnummer, die in jedem Online-Inserat sichtbar sein muss. Die selbst bewohnte Hauptwohnung darf bei vorübergehender Abwesenheit unter den Voraussetzungen des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes angeboten werden; für Nebenwohnungen gilt eine Grenze von 90 Tagen im Kalenderjahr, die grundsätzlich genehmigungspflichtig ist. Die zum 17. Juni 2026 in Kraft getretene Änderung passt das Berliner Recht an die EU-Verordnung an. Die technische Umsetzung des Registrierungsverfahrens war im Sommer 2026 noch in Erprobung.

Hamburg

Hamburg regelt die Materie im Wohnraumschutzgesetz. Zentrales Instrument ist die Wohnraumschutznummer, die vor Schaltung eines Angebots einzuholen und im Inserat anzugeben ist; die Registrierungspflicht besteht seit 2019. Ab 1. Januar 2027 wird die kurzzeitige Überlassung selbst genutzten Wohnraums auf acht Wochen je Kalenderjahr begrenzt und flächenmäßig beschränkt.

Bayern und München

Bayern hat sein Zweckentfremdungsrecht (ZwEWG) zum 1. April 2026 novelliert; München hat darauf gestützt eine neue Satzung beschlossen. Kernpunkt bleibt die Acht-Wochen-Schwelle: Wird Wohnraum mehr als acht Wochen im Kalenderjahr zur Fremdbeherbergung genutzt, liegt Zweckentfremdung vor. Die selbst bewohnte Hauptwohnung ist unterhalb dieser Schwelle nicht genehmigungs-, aber anzeigepflichtig. Neu ist eine strikte Registrierungspflicht; die Bußgeldrahmen sind erheblich.

Nordrhein-Westfalen

Den Rahmen bildet das Wohnraumstärkungsgesetz (seit 1. Juli 2021); die Anwendung erfolgt über kommunale Wohnraumschutzsatzungen. Köln hat seine Satzung zum 1. Juli 2026 fortgeschrieben; Ferienwohnung und entgeltliches Gästezimmer sind genehmigungspflichtig. Düsseldorf stellt auf mehr als 90 Tage jährlich ab. Der Blick ins Landesgesetz genügt hier nicht.

Die EU-Verordnung 2024/1028 und das KVDG

Die Verordnung (EU) 2024/1028 ist am 20. Mai 2024 in Kraft getreten und gilt seit dem 20. Mai 2026. Sie führt bewusst keine europaweite Registrierungspflicht ein – ob registriert werden muss, bleibt Sache von Ländern und Kommunen. Sie standardisiert bestehende Registrierungsverfahren, verpflichtet Plattformen zur Plausibilitätsprüfung der Nummern und schafft einen geregelten Kanal für Aktivitätsdaten.

Deutschland hat die Durchführung im Kurzzeitvermietungs-Datenaustauschgesetz (KVDG) geregelt; der Bundestag hat den Entwurf am 23. April 2026 beschlossen. Die Bundesnetzagentur ist seit dem 1. Juli 2026 zentrale digitale Zugangsstelle und nationale Koordinierungsstelle. Plattformen mussten bis Ende Juni 2026 eine Schnittstelle einrichten; die laufende Datenübermittlung beginnt faktisch ab September 2026, rückwirkend für die Vormonate.

Praktische Folge: Ein Inserat ohne gültige Registrierungsnummer bleibt nicht dauerhaft online, und die Zahl der vermieteten Nächte ist behördlich nachvollziehbar.

Vertragsgestaltung: § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB und § 575 BGB

Zwei Instrumente werden regelmäßig verwechselt.

Vorübergehender Gebrauch (§ 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB)

Wird Wohnraum nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet, sind zentrale Schutzvorschriften nicht anwendbar, unter anderem zu Mieterhöhung und Kündigungsschutz. Entscheidend ist nicht allein die Dauer, sondern der Vertragszweck: Der Wohnraum darf nicht den dauerhaften Lebensmittelpunkt begründen. Typisch sind Ferienwohnungen, Messezimmer oder Wohnungen für einen konkret befristeten Einsatz. Fehlt diese besondere Zwecksetzung, gilt volles Wohnraummietrecht. Die Zwecksetzung gehört deshalb ausdrücklich in den Vertrag und muss belegbar sein.

Zeitmietvertrag (§ 575 BGB)

Der Zeitmietvertrag ist kein Instrument für Kurzzeitvermietung, sondern für die planbare Beendigung eines regulären Mietverhältnisses. Er setzt voraus, dass der Vermieter bei Vertragsschluss einen der drei abschließend geregelten Befristungsgründe schriftlich mitteilt: künftige Eigennutzung, Baumaßnahmen oder Vermietung an einen zur Dienstleistung Verpflichteten. Fehlt die Mitteilung oder ist der Grund zu unbestimmt, gilt das Mietverhältnis als unbefristet. Der BGH hat mit Urteil vom 18.04.2007 – VIII ZR 182/06 die inhaltlichen Anforderungen an die Mitteilung einer Abriss- und Neubauabsicht konkretisiert; mit Urteil vom 10.07.2013 – VIII ZR 388/12 hat er zur ergänzenden Vertragsauslegung bei unwirksamer Befristung entschieden.

Praxisbeispiel 1: Eigentümerin vermietet die Eigentumswohnung tageweise

Frau K. besitzt eine Zweizimmerwohnung in einer achtparteiigen Anlage in einer bayerischen Großstadt. Nach Auszug des Dauermieters will sie möbliert und tageweise an Städtereisende vergeben – kalkuliert sind rund 180 Belegungstage.

Öffentlich-rechtlich überschreitet sie die Acht-Wochen-Schwelle deutlich; da es nicht ihre selbst bewohnte Hauptwohnung ist, greift der anzeigefreie Bagatellbereich ohnehin nicht. Sie benötigt eine Zweckentfremdungsgenehmigung, die in angespannten Märkten regelmäßig nur bei überwiegendem öffentlichem Interesse oder bei Ersatzwohnraum erteilt wird. Zusätzlich muss sie vorab eine Registrierungsnummer beantragen und im Inserat angeben; die Plattform gleicht sie ab und meldet die Belegungsdaten.

Wohnungseigentumsrechtlich ist die Lage differenzierter, als die Nachbarn erwarten. Nach der Rechtsprechung des BGH umfasst die Zweckbestimmung „Wohnzwecke" grundsätzlich auch die Überlassung an wechselnde Gäste; ein Verbot greift in das Sondereigentum ein und lässt sich nicht per Mehrheitsbeschluss einführen (BGH, Urteil vom 12.04.2019 – V ZR 112/18). Schutzlos sind die Miteigentümer dennoch nicht: Überbelegung, Verstöße gegen die Hausordnung oder nächtlicher Lärm begründen Unterlassungsansprüche. Empfehlenswert ist deshalb eine belastbare Betriebsorganisation: Hausordnung in Gästesprache, Ruhezeiten, kontrollierte Schlüsselübergabe, Ansprechpartner vor Ort.

Ergebnis: Ohne Genehmigung ist das Modell an diesem Standort nicht umsetzbar; geprüft wird als Alternative eine möblierte Vermietung auf Zeit.

Praxisbeispiel 2: Zeitmietvertrag für Projektmitarbeitende

Ein Wohnungsunternehmen möchte drei möblierte Einheiten an Mitarbeitende vergeben, die für ein Anlagenprojekt neun Monate am Standort eingesetzt sind. Gewünscht ist eine rechtssichere Beendigung zum Projektende.

Der Griff zu § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist heikel: Neun Monate mit Lebensmittelpunkt am Ort sprechen dafür, dass gerade doch gewohnt wird. Wird die Ausnahme zu Unrecht beansprucht, gilt rückwirkend volles Wohnraummietrecht – die vermeintliche Flexibilität kehrt sich um.

Der Zeitmietvertrag nach § 575 BGB scheitert hier daran, dass keiner der drei gesetzlichen Befristungsgründe einschlägig ist: Das Unternehmen will weder selbst nutzen noch bauen, und die Mitarbeitenden sind ihm gegenüber nicht zur Dienstleistung verpflichtet. Eine dennoch vereinbarte Befristung wäre unwirksam.

Praktikabel bleibt der unbefristete Wohnraummietvertrag mit beiderseitigem, zeitlich begrenztem Kündigungsverzicht: Rechtssicherheit für den Nutzer, Planbarkeit über die Projektlaufzeit, Beendigung danach über die ordentliche Kündigung. Der Möblierungszuschlag ist gesondert auszuweisen und über eine Inventarliste mit Zeitwerten zu belegen.

Möblierung, Index- und Staffelmiete

Die Staffelmiete (§ 557a BGB) legt betragsmäßig bestimmte Steigerungen zu festen Zeitpunkten fest; jede Staffel muss mindestens ein Jahr gelten. Die Indexmiete (§ 557b BGB) koppelt die Miete an den Verbraucherpreisindex. Bei beiden ist die Modernisierungsmieterhöhung nach § 559 BGB ausgeschlossen. Der Regierungsentwurf sieht für angespannte Märkte vor, dass der Inflationsanteil oberhalb von 3,0 Prozent jährlich nur noch zur Hälfte mieterhöhend wirkt – auch für Bestandsverträge ab der nächsten Anpassungsmitteilung.

Reformvorhaben „Mietrecht II"

Der wichtigste Punkt betrifft § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB selbst. Nach dem Regierungsentwurf soll die Ausnahme künftig nur noch greifen, wenn ein besonderer vorübergehender Bedarf für bis zu sechs Monate besteht. Verlängert sich der Bedarf erst nach Mietbeginn unvorhergesehen, soll eine Gesamtdauer von höchstens acht Monaten zulässig sein. Begründet wird dies mit dem hochpreisigen Angebot möblierter Vermietung ab etwa sechs Monaten Laufzeit.

Zum Verfahrensstand: Kabinettsbeschluss am 29. April 2026, erste Lesung im Bundestag am 9. Juli 2026, anschließend Ausschussberatung. Zum 22. August 2026 ist das Gesetz nicht in Kraft; ein Inkrafttreten Anfang 2027 gilt als realistisch. Verträge über sechs Monate Laufzeit sollten schon jetzt auch ohne diese Privilegierung tragfähig sein.

Rechtslage & Referenzurteile

  • Verordnung (EU) 2024/1028 – anwendbar seit 20. Mai 2026.
  • KVDG – Bundesnetzagentur seit 1. Juli 2026 zentrale digitale Zugangsstelle.
  • § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB – vorübergehender Gebrauch; maßgeblich ist der Vertragszweck.
  • § 575 BGB – Zeitmietvertrag; abschließende Befristungsgründe, Schriftform.
  • §§ 557a, 557b, 559 BGB – Staffel- und Indexmiete.
  • §§ 13, 14, 15 WEG – Unterlassungsansprüche.
  • BGH, Urteil vom 12.04.2019 – V ZR 112/18: Ein Verbot der Kurzzeitvermietung betrifft das Sondereigentum und kann nicht per Mehrheitsbeschluss auf Grundlage einer allgemeinen Öffnungsklausel eingeführt werden; erforderlich ist die Zustimmung aller Wohnungseigentümer.
  • BGH, Urteil vom 18.04.2007 – VIII ZR 182/06: Anforderungen an die Mitteilung des Befristungsgrundes nach § 575 Abs. 1 BGB bei Abriss- und Neubauabsicht.
  • BGH, Urteil vom 10.07.2013 – VIII ZR 388/12: Ergänzende Vertragsauslegung bei unwirksamer Befristung.
  • BVerwG, Urteil vom 18.10.2017 – 4 C 5.16: Dauerwohnen und Ferienwohnnutzung im sonstigen Sondergebiet.

Checkliste

  1. Zweckentfremdungsregime am Objektort prüfen – Landesgesetz und Satzung getrennt.
  2. Nutzungsart einordnen: Hauptwohnung, Nebenwohnung, Leerstand, Beherbergung.
  3. Höchstvermietungstage ermitteln und dokumentieren.
  4. Registrierungs- bzw. Wohnraumschutznummer vor dem ersten Inserat beantragen.
  5. Genehmigungsbedarf klären; Ersatzwohnraum oder öffentliches Interesse prüfen.
  6. Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit gesondert bewerten.
  7. Belegungskalender revisionssicher führen.
  8. Vertragstyp bewusst wählen; das Etikett allein trägt nicht.
  9. Besonderen vorübergehenden Zweck im Vertrag konkret beschreiben und belegen.
  10. Befristungsgrund nach § 575 BGB schriftlich und bei Vertragsschluss mitteilen.
  11. Möblierungszuschlag gesondert ausweisen; Inventarliste mit Zeitwerten.
  12. Teilungserklärung, Gemeinschaftsordnung und Beschlüsse prüfen.
  13. Betriebsorganisation festlegen: Ansprechpartner, Hausordnung, Zugangskontrolle.
  14. Steuer- und Versicherungsfolgen prüfen.

Häufige Fragen (FAQ)

Brauche ich für jede Kurzzeitvermietung eine Genehmigung?

Nein, aber die Ausnahmen sind eng. Ob eine Genehmigung nötig ist, hängt vom Zweckentfremdungsregime am Objektort ab. Viele Kommunen stellen eine begrenzte Nutzung der selbst bewohnten Hauptwohnung genehmigungsfrei, verlangen aber Anzeige und Registrierungsnummer. In München liegt diese Schwelle bei acht Wochen im Kalenderjahr; in Berlin gilt für Nebenwohnungen eine Grenze von 90 Tagen, die grundsätzlich genehmigungspflichtig ist. Wird eine leerstehende oder bislang dauervermietete Wohnung vollständig umgestellt, ist regelmäßig eine Genehmigung erforderlich – und diese wird in angespannten Wohnungsmärkten nur bei überwiegendem öffentlichem Interesse oder bei Schaffung von Ersatzwohnraum erteilt.

Was ändert die EU-Verordnung 2024/1028 konkret für mich?

Sie führt keine neue Genehmigungspflicht ein. Sie standardisiert bestehende Registrierungsverfahren, verpflichtet Plattformen zur Prüfung der angegebenen Registrierungsnummern und regelt die Übermittlung von Aktivitätsdaten an die Behörden. In Deutschland läuft dieser Datenfluss über die Bundesnetzagentur, die die Aufgabe zum 1. Juli 2026 übernommen hat. Praktisch heißt das: Ein Inserat ohne gültige Nummer bleibt nicht dauerhaft online, und die tatsächliche Zahl der Belegungsnächte ist behördlich nachvollziehbar. Die Verordnung verändert nicht das materielle Recht, wohl aber dessen Durchsetzbarkeit – und das erheblich. Wer bislang auf faktische Kontrolllücken vertraut hat, sollte sein Modell überprüfen.

Kann meine Eigentümergemeinschaft die Kurzzeitvermietung verbieten?

Nur unter engen Voraussetzungen. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 12.04.2019 – V ZR 112/18) umfasst die Zweckbestimmung „Wohnzwecke" grundsätzlich auch die Vermietung an täglich oder wöchentlich wechselnde Gäste. Ein Verbot greift in das Sondereigentum ein und lässt sich nicht durch Mehrheitsbeschluss auf Grundlage einer allgemeinen Öffnungsklausel einführen; erforderlich ist die Zustimmung aller Wohnungseigentümer. Enthält die Teilungserklärung bereits eine wirksame Beschränkung, gilt diese. Unabhängig davon können konkrete Störungen wie Lärm, Überbelegung oder wiederholte Verstöße gegen die Hausordnung Unterlassungsansprüche begründen.

Ist ein befristeter Mietvertrag dasselbe wie Kurzzeitvermietung?

Nein. Die Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch nach § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB nimmt das Mietverhältnis von wesentlichen Schutzvorschriften aus, setzt aber einen besonderen, nicht auf Dauer angelegten Nutzungszweck voraus. Der Zeitmietvertrag nach § 575 BGB ist dagegen ein vollwertiges Wohnraummietverhältnis, das lediglich zu einem bestimmten Termin endet – und das nur, wenn der Vermieter bei Vertragsschluss einen der drei abschließend geregelten Befristungsgründe schriftlich mitteilt. Fehlt die Mitteilung oder ist sie inhaltlich unzureichend, gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Was plant die Reform für möblierte Kurzzeitvermietung?

Der Regierungsentwurf „Mietrecht II" will die Ausnahme des § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB grundsätzlich auf einen besonderen vorübergehenden Bedarf von bis zu sechs Monaten begrenzen; bei unvorhergesehener Verlängerung nach Mietbeginn soll eine Gesamtdauer von höchstens acht Monaten möglich sein. Zusätzlich soll der Möblierungszuschlag in angespannten Wohnungsmärkten gesondert im Vertrag ausgewiesen werden, mit einer Vermutungsregel bis zu 10 Prozent der Nettokaltmiete. Wichtig: Der Kabinettsbeschluss datiert vom 29. April 2026, die erste Lesung vom 9. Juli 2026. Zum 22. August 2026 ist das Vorhaben in der Ausschussberatung und nicht geltendes Recht.

Darf mein Mieter die Wohnung auf einer Plattform anbieten?

Ohne Erlaubnis des Vermieters grundsätzlich nicht. Die Überlassung der gesamten Wohnung an wechselnde Gäste geht über eine Untervermietung im Sinne des § 553 BGB regelmäßig hinaus und stellt vertragswidrigen Gebrauch dar, der nach Abmahnung zur Kündigung berechtigen kann. Hinzu kommt: Auch der Mieter kann Adressat eines Zweckentfremdungsverfahrens sein, und die Registrierungspflicht trifft ihn ebenso wie den Eigentümer. Empfehlenswert ist eine ausdrückliche Vertragsklausel, die die entgeltliche Überlassung an wechselnde Dritte von einer schriftlichen Zustimmung abhängig macht. Davon zu unterscheiden ist die berechtigte Untervermietung eines Teils der Wohnung an eine bestimmte Person, auf die der Mieter unter den Voraussetzungen des § 553 BGB einen Anspruch haben kann.

Welche Nachweise sollte ich dauerhaft vorhalten?

Mindestens: Genehmigungsbescheid oder Nachweis der Genehmigungsfreiheit, Registrierungs- bzw. Wohnraumschutznummer nebst Bescheid, lückenloser Belegungskalender mit Zuordnung zu den Buchungsvorgängen, Nachweis der Nutzung als Haupt- oder Nebenwohnung, sämtliche Nutzungsverträge, Inventarliste mit Zeitwerten sowie die Dokumentation von Beschwerden. Bei Eigentumswohnungen kommen Teilungserklärung, Gemeinschaftsordnung und einschlägige Beschlüsse hinzu. Sinnvoll ist außerdem ein Nachweis darüber, wann welche Registrierungsnummer in welchem Portal hinterlegt war, da Plattformen ihre Angaben abgleichen und Inserate bei Unstimmigkeiten deaktivieren. Diese Unterlagen sind ab 2026 die Grundlage dafür, behördlichen Datenauswertungen belastbar entgegentreten zu können – und sie verkürzen im Streitfall die Reaktionszeit erheblich.

Quellen & Rechtshinweis

  • Verordnung (EU) 2024/1028 über den Datenaustausch bei kurzfristigen Vermietungen
  • Kurzzeitvermietungs-Datenaustauschgesetz (KVDG); Bundesnetzagentur
  • BGB: §§ 549, 553, 557a, 557b, 559, 575; WEG: §§ 13, 14, 15
  • Regierungsentwurf „Mietrecht II", Kabinettsbeschluss vom 29.04.2026
  • Zweckentfremdungsverbot-Gesetz Berlin; Hamburgisches Wohnraumschutzgesetz; Bayerisches ZwEWG und Münchner Satzung; Wohnraumstärkungsgesetz NRW
  • BGH V ZR 112/18; VIII ZR 182/06; VIII ZR 388/12; BVerwG 4 C 5.16

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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