Immobilie bei Scheidung: Aufteilung, Zugewinnausgleich und Spekulationssteuer vermeiden
Immobilie bei Scheidung: Realteilung, Übertragung, Teilungsversteigerung und Verkauf im Vergleich – mit Zugewinnausgleich, Spekulationssteuer und Finanzierungsfragen.
Auf einen Blick: Die Immobilie bei Scheidung ist regelmäßig der größte Vermögenswert – und der komplexeste. Es gibt fünf Wege: Verkauf, Übertragung auf einen Partner, Realteilung, gemeinsames Halten oder Teilungsversteigerung. Steuerlich ist die Spekulationssteuer nach § 23 EStG das größte Risiko: Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 14. Februar 2023 (IX R 11/21) entschieden, dass die Übertragung des Miteigentumsanteils an den geschiedenen Ehegatten steuerpflichtig sein kann, wenn der übertragende Partner die Immobilie nicht mehr selbst bewohnt.
Gliederung
- Warum die Immobilie der schwierigste Teil einer Trennung ist
- Die fünf Handlungsoptionen im Überblick
- Zugewinnausgleich: Wie die Immobilie in die Berechnung eingeht
- Die Spekulationssteuerfalle nach § 23 EStG
- Die gemeinsame Finanzierung: Haftung, Umschuldung, Entlassung
- Teilungsversteigerung – letztes Mittel mit hohem Preis
- Die Scheidungsfolgenvereinbarung als Steuerungsinstrument
- Rechnungsbeispiel
- Rechtslage und Referenzurteile
- Checkliste, FAQ
Warum die Immobilie der schwierigste Teil einer Trennung ist
In der Mehrzahl deutscher Ehen mit Wohneigentum ist die selbstgenutzte Immobilie der dominierende Vermögensposten – häufig finanziert, häufig beiden zu je hälftigem Miteigentum zugeordnet, und regelmäßig emotional aufgeladen. Genau diese Kombination macht sie zum Problem: Sie ist nicht teilbar, sie ist nicht kurzfristig liquidierbar, und sie ist über ein Darlehen mit beiden Partnern verknüpft, das die Bank nicht einfach halbiert.
Hinzu kommt eine rechtliche Besonderheit, die viele überrascht: Die Scheidung ändert an den Eigentumsverhältnissen nichts. Wer im Grundbuch als hälftiger Miteigentümer eingetragen ist, bleibt es auch nach Rechtskraft der Scheidung. Und wer als Darlehensnehmer im Kreditvertrag steht, haftet der Bank gegenüber weiter in voller Höhe – unabhängig davon, wer in der Immobilie wohnt und wer tatsächlich zahlt.
Aus dieser Ausgangslage folgt eine praktische Reihenfolge: Zuerst muss geklärt werden, welche wirtschaftliche Lösung tragfähig ist. Erst danach lassen sich die güterrechtlichen und steuerlichen Fragen sinnvoll bearbeiten. Wer umgekehrt vorgeht und zuerst über Zugewinnausgleichsansprüche streitet, blockiert die Lösung häufig über Jahre.
Die fünf Handlungsoptionen im Überblick
Option 1: Verkauf an einen Dritten
Der sauberste Weg. Beide Partner verkaufen gemeinsam, lösen das Darlehen ab und teilen den Überschuss. Vorteile: klare Trennung, Marktpreis, keine Fortsetzung der Haftungsgemeinschaft. Nachteile: Verkaufsdauer, Vorfälligkeitsentschädigung bei laufender Zinsbindung, mögliche Spekulationssteuer bei vermieteten oder nicht mehr selbstgenutzten Objekten, Wohnungssuche für beide.
Option 2: Übertragung des Miteigentumsanteils auf einen Partner
Ein Partner übernimmt die Immobilie vollständig und zahlt den anderen aus. Rechtlich handelt es sich um einen notariell zu beurkundenden Übertragungsvertrag. Vorteile: Wohnkontinuität, insbesondere bei gemeinsamen Kindern. Nachteile: Der übernehmende Partner muss die Finanzierung allein tragen und die Bank muss den anderen aus der Haftung entlassen – was sie nicht muss.
Steuerlich ist zwischen zwei Konstellationen zu unterscheiden: Erfolgt die Übertragung zur Erfüllung eines Zugewinnausgleichsanspruchs, liegt ein entgeltliches Geschäft vor, das die Spekulationssteuer auslösen kann. Erfolgt sie unentgeltlich, kommt Schenkungsteuer in Betracht – wobei der Ehegattenfreibetrag von 500.000 Euro nur bis zur Rechtskraft der Scheidung gilt.
Grunderwerbsteuer: Die Übertragung zwischen Ehegatten ist nach § 3 Nr. 4 GrEStG steuerbefreit; nach der Scheidung greift § 3 Nr. 5 GrEStG für den Grundstückserwerb im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung. Diese Befreiung ist ein starkes Argument, die Auseinandersetzung sauber als Scheidungsfolge zu dokumentieren.
Option 3: Realteilung
Bei Zweifamilienhäusern oder teilbaren Objekten kann eine Aufteilung nach WEG in zwei Einheiten in Betracht kommen. Voraussetzung sind bauliche Abgeschlossenheit und die Abgeschlossenheitsbescheinigung der Bauaufsichtsbehörde. In der Praxis ist dieser Weg selten gangbar und setzt ein Mindestmaß an fortbestehender Kooperationsfähigkeit voraus.
Option 4: Gemeinsames Halten und Vermieten
Beide bleiben Miteigentümer, die Immobilie wird vermietet, Mieteinnahmen und Lasten werden geteilt. Wirtschaftlich kann das sinnvoll sein, wenn die Zinsbindung noch lange läuft und eine Vorfälligkeitsentschädigung droht, oder wenn die Zehnjahresfrist des § 23 EStG kurz vor dem Ablauf steht. Vorausgesetzt wird allerdings eine Zusammenarbeit, die nach einer Trennung oft nicht mehr besteht. Eine schriftliche Verwaltungsvereinbarung ist unverzichtbar.
Option 5: Teilungsversteigerung
Das letzte Mittel. Jeder Miteigentümer kann nach §§ 180 ff. ZVG die Teilungsversteigerung beim Amtsgericht beantragen, um die Bruchteilsgemeinschaft aufzulösen. Wirtschaftlich ist dieser Weg fast immer die schlechteste Lösung: Die Erlöse liegen erfahrungsgemäß deutlich unter dem Marktwert, hinzu kommen Verfahrenskosten und ein Zeitverlust von häufig mehr als einem Jahr. Die Teilungsversteigerung wirkt deshalb in der Praxis überwiegend als Drohkulisse in Verhandlungen.
Zugewinnausgleich: Wie die Immobilie in die Berechnung eingeht
Leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft – der Regelfall ohne Ehevertrag –, wird bei Scheidung der Zugewinn ausgeglichen (§§ 1372 ff. BGB). Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt. Wer den höheren Zugewinn erzielt hat, schuldet dem anderen die Hälfte des Überschusses.
Für die Immobilie folgen daraus mehrere Prüfpunkte:
Bewertungsstichtag. Maßgeblich für das Endvermögen ist der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags (§ 1384 BGB). Wertsteigerungen danach fallen nicht mehr in den Ausgleich. Bei schwankenden Marktpreisen kann der Stichtag erhebliche Beträge bewegen.
Bewertungsmaßstab. Anzusetzen ist der Verkehrswert, nicht der Anschaffungspreis und nicht der Beleihungswert der Bank. Bei Streit wird ein Sachverständigengutachten erforderlich – ein Kostenfaktor von regelmäßig mehreren tausend Euro.
Valutierende Darlehen. Die auf der Immobilie lastenden Verbindlichkeiten werden vom Verkehrswert abgezogen, und zwar beim jeweiligen Darlehensnehmer. Sind beide Darlehensnehmer, wird die Verbindlichkeit hälftig zugeordnet.
Vorehelicher Erwerb und Schenkungen. Wurde die Immobilie vor der Ehe erworben, gehört sie zum Anfangsvermögen; nur die Wertsteigerung während der Ehe geht in den Zugewinn ein. Wurde sie von Eltern geschenkt oder geerbt, ist sie nach § 1374 Abs. 2 BGB privilegiertes Anfangsvermögen – auch hier wird nur die Wertsteigerung ausgeglichen. Das Anfangsvermögen ist dabei um die Inflation zu indexieren.
Die Spekulationssteuerfalle nach § 23 EStG
Dies ist der Punkt, an dem die meisten wirtschaftlichen Fehler passieren.
Die Grundregel
Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist der Gewinn aus der Veräußerung eines Grundstücks steuerpflichtig, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre liegen. Ausgenommen sind Objekte, die im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.
Warum Trennung diese Ausnahme zerstört
Zieht ein Ehegatte nach der Trennung aus, endet für ihn die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken. Dass die frühere Partnerin und die gemeinsamen Kinder weiter dort wohnen, hilft ihm steuerlich nicht.
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 14. Februar 2023 (Az. IX R 11/21) genau diesen Fall entschieden. Ein Ehepaar hatte 2008 gemeinsam ein Einfamilienhaus erworben. 2015 zog der Ehemann nach der Trennung aus; die Ehefrau blieb mit dem gemeinsamen Kind im Haus. 2017 übertrug der Ehemann im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung seinen Miteigentumsanteil auf die Ehefrau. Der Bundesfinanzhof besteuerte den Veräußerungsgewinn: Nach dem Auszug nutzte der Ehemann seinen Miteigentumsanteil nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken; die geschiedene Ehefrau ist insoweit als Dritte zu behandeln.
Die praktischen Konsequenzen
Erstens: Die Übertragung gegen Zahlung oder zur Erfüllung eines Zugewinnausgleichsanspruchs ist ein entgeltliches Veräußerungsgeschäft. Sie löst innerhalb der Zehnjahresfrist Einkommensteuer auf den Gewinn aus – zum persönlichen Steuersatz, nicht zur Abgeltungsteuer.
Zweitens: Der Zeitpunkt des Auszugs ist steuerlich entscheidend. Wer auszieht und erst Jahre später überträgt, verliert die Ausnahme für eigene Wohnzwecke. Wer im Jahr der Übertragung und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren selbst dort gewohnt hat, bleibt in der Ausnahme.
Drittens: Die Gestaltungsspielräume liegen im Timing. Denkbar sind – je nach Konstellation und stets nach steuerlicher Beratung im Einzelfall – ein Aufschub der Übertragung bis zum Ablauf der Zehnjahresfrist, eine unentgeltliche Übertragung mit Anrechnung im Rahmen einer Gesamtvereinbarung, oder ein späterer Auszug bei gleichzeitiger Regelung der Nutzung.
Viertens: Bei vermieteten Objekten greift die Ausnahme für eigene Wohnzwecke ohnehin nicht. Hier zählt allein die Zehnjahresfrist, wobei die in Anspruch genommenen Abschreibungen den Buchwert und damit den steuerpflichtigen Gewinn erhöhen.
Die gemeinsame Finanzierung: Haftung, Umschuldung, Entlassung
Ein Punkt, den keine Scheidungsfolgenvereinbarung allein lösen kann: Die Bank ist an interne Absprachen der Eheleute nicht gebunden. Wer als Darlehensnehmer im Vertrag steht, haftet gesamtschuldnerisch nach § 421 BGB – die Bank kann die volle Leistung von jedem verlangen.
Haftungsentlassung. Soll ein Partner aus dem Darlehen entlassen werden, muss die Bank zustimmen. Sie prüft dabei die Kapitaldienstfähigkeit des verbleibenden Darlehensnehmers allein. Reicht dessen Einkommen nicht, verweigert sie die Entlassung – und der ausgezogene Partner haftet weiter, obwohl er weder wohnt noch Eigentümer ist. Diese Konstellation ist einer der häufigsten Dauerkonflikte nach Scheidungen.
Vorfälligkeitsentschädigung. Wird das Darlehen vor Ablauf der Zinsbindung abgelöst, kann die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Bei einer Restlaufzeit von sechs Jahren und einem Restsaldo von 240.000 Euro sind fünfstellige Beträge realistisch. Eine Ausnahme besteht, wenn ein berechtigtes Interesse an der Verwertung besteht – die Rechtsprechung erkennt dies bei einem Verkauf grundsätzlich an, wobei die Bank die Entschädigung dennoch verlangen darf.
Interner Ausgleich. Zahlt ein Partner allein die Raten, obwohl beide haften, hat er grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB. In der Trennungsphase wird dieser Anspruch allerdings häufig durch unterhaltsrechtliche Erwägungen überlagert, insbesondere durch den sogenannten Wohnvorteil des in der Immobilie verbleibenden Partners. Diese Verzahnung von Güterrecht, Unterhaltsrecht und Gesamtschuldnerausgleich gehört zu den Gründen, warum eine isolierte Betrachtung einzelner Positionen selten zu tragfähigen Ergebnissen führt.
Rechnungsbeispiel
Ein Ehepaar erwarb 2018 ein Einfamilienhaus für 420.000 Euro einschließlich Nebenkosten. Verkehrswert zum Stichtag 2026: 610.000 Euro. Restdarlehen: 265.000 Euro, Zinsbindung bis 2031. Der Ehemann zog 2023 aus; die Ehefrau bewohnt das Haus mit den beiden Kindern weiter. Sie möchte den Miteigentumsanteil übernehmen.
Wirtschaftliche Auseinandersetzung:
- Verkehrswert: 610.000 Euro
- abzüglich Restdarlehen: 265.000 Euro
- Nettovermögen: 345.000 Euro
- Hälftiger Anteil des Ehemanns: 172.500 Euro
Steuerliche Prüfung: Anschaffung 2018, geplante Übertragung 2026 – die Zehnjahresfrist des § 23 EStG läuft bis 2028. Der Ehemann nutzt das Haus seit 2023 nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken; im Jahr der Übertragung und den beiden Vorjahren (2024, 2025) wohnte er nicht dort. Die Ausnahme für eigene Wohnzwecke greift nicht.
Sein anteiliger Veräußerungsgewinn: hälftiger Verkehrswert 305.000 Euro abzüglich hälftiger Anschaffungskosten 210.000 Euro = 95.000 Euro. Bei einem persönlichen Grenzsteuersatz von 42 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag ergibt sich eine Steuerlast von rund 42.100 Euro.
Alternative: Warten bis nach Ablauf der Zehnjahresfrist 2028. Der Veräußerungsgewinn wäre dann nicht mehr steuerbar. Die Ersparnis von rund 42.100 Euro ist gegen die Nachteile einer zweijährigen Fortsetzung der Haftungsgemeinschaft abzuwägen – insbesondere gegen das Risiko, dass sich die Vermögens- oder Einkommenslage der Ehefrau bis dahin verschlechtert und eine Übernahme dann nicht mehr finanzierbar ist.
Dieses Beispiel zeigt den Kern der Aufgabe: Es geht nicht darum, die steueroptimale Lösung isoliert zu finden, sondern die wirtschaftlich beste Gesamtlösung unter Berücksichtigung von Steuer, Finanzierung, Haftung und Zeit.
Die Scheidungsfolgenvereinbarung als Steuerungsinstrument
Eine notariell beurkundete Scheidungsfolgenvereinbarung kann Zugewinnausgleich, Immobilienübertragung, Darlehensregelung, Nutzungsentschädigung und Unterhalt in einem Dokument zusammenführen. Sie ist damit das einzige Instrument, das die Verzahnung dieser Positionen tatsächlich abbildet.
Wesentliche Regelungspunkte:
- Wer übernimmt die Immobilie, zu welchem Stichtag und zu welchem Wert?
- Wie wird der Ausgleichsbetrag ermittelt und wann ist er fällig?
- Welche Regelung gilt für das Darlehen bis zur Haftungsentlassung durch die Bank?
- Was geschieht, wenn die Bank die Haftungsentlassung verweigert – Rücktrittsrecht, Verkaufspflicht, Fristen?
- Wer trägt bis zur Übertragung Zins, Tilgung, Grundsteuer, Versicherung und Erhaltungsaufwand?
- Wie wird ein Wohnvorteil unterhaltsrechtlich berücksichtigt?
- Welche steuerlichen Annahmen liegen zugrunde und wer trägt das Risiko einer abweichenden Beurteilung durch das Finanzamt?
Der letzte Punkt wird regelmäßig vergessen und ist bei Beträgen wie im obigen Beispiel der wirtschaftlich folgenreichste.
Rechtslage und Referenzurteile
§§ 1363, 1372 ff. BGB – Gesetzlicher Güterstand der Zugewinngemeinschaft; Ausgleich des Zugewinns bei Beendigung.
§ 1374 Abs. 2 BGB – Privilegiertes Anfangsvermögen bei Erwerb durch Erbschaft oder Schenkung.
§ 1384 BGB – Maßgeblicher Stichtag für die Berechnung des Zugewinns: Zustellung des Scheidungsantrags.
§§ 421, 426 BGB – Gesamtschuldnerische Haftung beider Darlehensnehmer und interner Ausgleichsanspruch.
§§ 741 ff., 749 BGB – Bruchteilsgemeinschaft und Aufhebungsanspruch.
§§ 180 ff. ZVG – Teilungsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft.
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG – Private Veräußerungsgeschäfte; Zehnjahresfrist; Ausnahme für Objekte, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.
§ 3 Nr. 4 und Nr. 5 GrEStG – Befreiung von der Grunderwerbsteuer bei Grundstückserwerb durch den Ehegatten sowie im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung.
§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG – Freibetrag von 500.000 Euro für Ehegatten; gilt nur bis zur Rechtskraft der Scheidung, danach greift die ungünstige Steuerklasse II beziehungsweise III.
BFH, Urteil vom 14. Februar 2023 – IX R 11/21: Die Übertragung des Miteigentumsanteils an einem Einfamilienhaus auf den geschiedenen Ehegatten im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung ist ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft, wenn der übertragende Ehegatte nach dem Auszug seinen Anteil nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat. Die weitere Nutzung durch den früheren Ehegatten und das gemeinsame Kind genügt nicht. Praxisrelevanz: Der Zeitpunkt von Auszug und Übertragung ist der zentrale steuerliche Gestaltungsparameter.
Checkliste für die Immobilienauseinandersetzung
- Grundbuch prüfen: Wer ist mit welchem Anteil eingetragen? Bestehen Rechte Dritter?
- Darlehensverträge sichten: Wer haftet, wie lange läuft die Zinsbindung, wie hoch wäre die Vorfälligkeitsentschädigung?
- Anschaffungsdatum feststellen: Wann läuft die Zehnjahresfrist des § 23 EStG ab?
- Auszugsdatum dokumentieren: Entscheidend für die Ausnahme „eigene Wohnzwecke"
- Verkehrswert ermitteln lassen – bei Streit durch Sachverständigengutachten
- Stichtag klären: Zustellung des Scheidungsantrags als Bewertungsstichtag für das Endvermögen
- Anfangsvermögen prüfen: Voreheliches Eigentum, Erbschaften und Schenkungen mit Indexierung
- Bank frühzeitig einbinden: Haftungsentlassung schriftlich anfragen, bevor eine Vereinbarung geschlossen wird
- Steuerliche Beratung einholen, bevor die Übertragung beurkundet wird
- Scheidungsfolgenvereinbarung mit Rückfallregelung für den Fall verweigerter Haftungsentlassung
- Nutzungsentschädigung und Wohnvorteil ausdrücklich regeln
- Teilungsversteigerung realistisch bewerten: Erlösabschlag, Kosten, Dauer
Häufige Fragen (FAQ)
Wem gehört das Haus nach der Scheidung?
Den im Grundbuch eingetragenen Eigentümern – die Scheidung ändert daran nichts. Sind beide zu je einem halben Anteil eingetragen, bleiben sie es, bis eine notarielle Übertragung oder ein Verkauf erfolgt.
Kann ich meinen Ex-Partner zwingen, das Haus zu verkaufen?
Nicht unmittelbar. Jeder Miteigentümer kann aber nach § 749 BGB die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen und dazu die Teilungsversteigerung nach §§ 180 ff. ZVG beantragen. Wirtschaftlich ist dieser Weg regelmäßig nachteilig; er dient in der Praxis überwiegend als Verhandlungsdruck.
Fällt Grunderwerbsteuer an, wenn ich den Anteil meines Ex-Partners übernehme?
Nein. Der Erwerb durch den Ehegatten ist nach § 3 Nr. 4 GrEStG befreit; für die Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung greift § 3 Nr. 5 GrEStG. Die Befreiung sollte im Übertragungsvertrag ausdrücklich dokumentiert werden.
Muss ich Spekulationssteuer zahlen, wenn ich meinen Anteil an den Ex-Partner übertrage?
Möglicherweise ja. Liegt die Anschaffung weniger als zehn Jahre zurück und haben Sie die Immobilie im Jahr der Übertragung und den beiden Vorjahren nicht selbst bewohnt, ist der Gewinn nach § 23 EStG steuerpflichtig. Der Bundesfinanzhof hat dies mit Urteil vom 14. Februar 2023 (IX R 11/21) bestätigt.
Was passiert mit dem gemeinsamen Kredit?
Er läuft unverändert weiter. Beide bleiben gesamtschuldnerisch verpflichtet, bis die Bank einer Entlassung zustimmt oder das Darlehen abgelöst wird. Interne Absprachen binden die Bank nicht.
Wie wird die Immobilie beim Zugewinnausgleich bewertet?
Mit dem Verkehrswert zum Stichtag der Zustellung des Scheidungsantrags, abzüglich der darauf lastenden Verbindlichkeiten. War die Immobilie vorehelich vorhanden oder wurde sie geerbt oder geschenkt, wird nur die Wertsteigerung ausgeglichen; das Anfangsvermögen ist zu indexieren.
Lohnt sich das gemeinsame Halten und Vermieten?
Es kann sinnvoll sein, wenn eine hohe Vorfälligkeitsentschädigung droht oder die Zehnjahresfrist des § 23 EStG kurz vor dem Ablauf steht. Voraussetzung ist eine belastbare schriftliche Vereinbarung über Verwaltung, Kostentragung und Ausstieg – und ein Mindestmaß an Kooperationsfähigkeit.
Quellen und Rechtshinweis
Rechtsgrundlagen: §§ 421, 426, 741, 749, 1363, 1372, 1374, 1384 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); §§ 180 ff. Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG); § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG); § 3 Nr. 4 und Nr. 5 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG); § 16 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG).
Rechtsprechung: BFH, Urteil vom 14. Februar 2023 – IX R 11/21.
Rechtsstand: August 2026.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Familien-, güter- und steuerrechtliche Fragen greifen bei der Immobilienauseinandersetzung ineinander und sollten im Einzelfall gemeinsam mit Rechtsanwalt, Notar und Steuerberater beurteilt werden.
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