Hausverwaltung verkauft: Was die Übernahme rechtlich für Ihre WEG bedeutet
Hausverwaltung verkauft oder übernommen? Wann das Verwalteramt automatisch übergeht, wann ein neuer Beschluss nötig ist und wie die WEG reagiert.
Auf einen Blick: Wird die Hausverwaltung verkauft, hängt alles an der Transaktionsform. Beim Anteilsverkauf (Share Deal) bleibt die juristische Person dieselbe – Bestellung und Verwaltervertrag laufen unverändert weiter. Bei Verschmelzung oder Ausgliederung geht das Verwalteramt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den neuen Rechtsträger über (BGH, Urteil vom 21.02.2014 – V ZR 164/13; BGH, Urteil vom 02.07.2021 – V ZR 201/20). Nur beim reinen Bestandsverkauf (Asset Deal) kann die Verwaltung ihr Amt nicht einseitig weitergeben: Hier braucht es einen neuen Bestellungsbeschluss der Eigentümer. In allen Fällen gilt § 26 Abs. 3 WEG – die Abberufung ist jederzeit mit einfacher Mehrheit möglich, und der Vertrag endet spätestens sechs Monate danach.
Gliederung
- Warum der Verwaltermarkt gerade konsolidiert
- Die drei Transaktionsformen und ihre Rechtsfolgen
- Share Deal: Der unsichtbare Eigentümerwechsel
- Asset Deal: Wenn das Amt gerade nicht mitverkauft wird
- Umwandlung und Verschmelzung: Gesamtrechtsnachfolge
- Das Recht zur Abberufung nach § 26 Abs. 3 WEG
- Datenschutz: Was mit den Eigentümerdaten passiert
- Praxisbeispiele aus dem Verwaltungsalltag
- Rechtslage und Referenzurteile
- Checkliste für Eigentümer und Verwaltungsbeirat
- Häufige Fragen
Der Verwaltermarkt konsolidiert – und die WEG erfährt es meist zuletzt
Der Brief kommt in der Regel unspektakulär. Ein neues Logo, ein neuer Firmenname, ein freundlicher Satz über „gebündelte Kompetenz" und die Bitte, künftige Zahlungen auf ein geändertes Konto zu leisten. Für viele Eigentümergemeinschaften ist das der erste und einzige Hinweis darauf, dass ihre Hausverwaltung verkauft wurde.
Die Bewegung dahinter ist kein Zufall. Der deutsche Verwaltermarkt ist extrem kleinteilig: Der überwiegende Teil der Verwaltungen betreut weniger als tausend Einheiten, viele sind Ein-Personen- oder Familienbetriebe. Gleichzeitig treffen mehrere Entwicklungen zusammen, die diese Struktur unter Druck setzen. Die Inhaber der Gründergeneration erreichen das Rentenalter, ohne einen Nachfolger im eigenen Haus zu haben. Die Anforderungen an den Beruf sind seit der WEG-Reform gestiegen – Zertifizierungspflicht nach § 26a WEG, Vermögensbericht nach § 28 Abs. 4 WEG, digitale Beschlussfassung, E-Rechnung, ESG-Dokumentation. Und die notwendigen IT-Investitionen rechnen sich in einem Bestand von 400 Einheiten schlicht nicht.
Das Ergebnis: Kapitalgesellschaften und Plattformanbieter kaufen Bestände zu. Für die betroffene Eigentümergemeinschaft ist das weder automatisch gut noch automatisch schlecht. Entscheidend ist, dass sie ihre Rechtsposition kennt – denn davon hängt ab, ob sie überhaupt etwas entscheiden muss, etwas entscheiden darf oder ob über ihren Kopf hinweg bereits entschieden worden ist.
Und genau hier wird es unübersichtlich. Denn „die Hausverwaltung wurde verkauft" beschreibt keinen einheitlichen Rechtsvorgang, sondern mindestens drei grundverschiedene Konstruktionen mit drei grundverschiedenen Folgen.
Die entscheidende Vorfrage: Was genau wurde verkauft?
Das Wohnungseigentumsrecht kennt eine klare Trennung, die in der Praxis immer wieder untergeht. Die Verwaltung hat zwei voneinander unabhängige Rechtspositionen:
- Das Verwalteramt (Organstellung). Es entsteht ausschließlich durch Beschluss der Eigentümerversammlung nach § 26 Abs. 1 WEG. Es ist die Legitimation, für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) nach außen zu handeln – Verträge zu schließen, Konten zu führen, Beschlüsse umzusetzen.
- Der Verwaltervertrag. Er regelt das Schuldverhältnis: Vergütung, Leistungsumfang, Laufzeit. Vertragspartner ist die GdWE als rechtsfähiger Verband.
Beide Positionen sind eng verzahnt, folgen aber unterschiedlichen Regeln. Wer wissen will, was ein Verkauf bedeutet, muss deshalb prüfen, ob der Rechtsträger identisch geblieben ist – und ob es einen gesetzlichen Mechanismus für den Übergang gibt.
Share Deal: Neuer Gesellschafter, unveränderte Rechtslage
Beim Anteilskauf erwirbt der Käufer die Geschäftsanteile an der Verwaltungsgesellschaft. Die Müller Immobilienverwaltung GmbH bleibt die Müller Immobilienverwaltung GmbH – identische Handelsregisternummer, identische Steuernummer, identische Rechtspersönlichkeit. Gewechselt hat nur, wer hinter der Gesellschaft steht.
Rechtsfolge: Nichts geschieht. Das Verwalteramt bleibt bestehen, der Verwaltervertrag läuft unverändert weiter. Es ist kein Beschluss erforderlich, und es entsteht kein Sonderkündigungsrecht. Die Eigentümergemeinschaft hat einen Vertragspartner, der sich rechtlich nicht verändert hat.
Das ist der in der Praxis häufigste Fall bei größeren Übernahmen – und der für die WEG intransparenteste. Die Gemeinschaft merkt den Wechsel oft nur an weichen Signalen: Der bekannte Objektbetreuer ist nicht mehr erreichbar, Entscheidungen brauchen länger, weil sie „zentral abgestimmt" werden, das Portal wird umgestellt, Servicezeiten verändern sich.
Wichtig: Rechtlich bedeutungslos heißt nicht praktisch bedeutungslos. Wenn sich die Leistungsqualität verschlechtert, ist das sehr wohl ein Thema für die Eigentümerversammlung – nur nicht über den Umweg „Verkauf", sondern über den geraden Weg der Leistungsbewertung und, wenn nötig, der Abberufung.
Asset Deal: Hier liegt das eigentliche Risiko
Beim Bestandsverkauf (Asset Deal) werden nicht Gesellschaftsanteile übertragen, sondern einzelne Vermögenswerte: die Kundenbeziehungen, die Akten, teilweise die Mitarbeiter. Die verkaufende Gesellschaft existiert weiter oder wird später liquidiert. Der Käufer ist eine andere juristische Person.
Rechtsfolge: Das Verwalteramt geht nicht über. Es ist kein handelbares Wirtschaftsgut. Die Verwaltung kann ihre Organstellung nicht an ein anderes Unternehmen abtreten, weil die Eigentümer diesem Unternehmen nie ihr Vertrauen ausgesprochen haben. Der Bundesgerichtshof hat das in seiner Entscheidung vom 21.02.2014 (V ZR 164/13) klar herausgearbeitet: Ein rechtsgeschäftlicher Übergang des Verwalteramts auf einen Dritten ist nicht möglich. Erforderlich ist ein neuer Bestellungsbeschluss der Eigentümerversammlung.
Wird dieser Beschluss nicht gefasst, entsteht eine gefährliche Lage: Die WEG ist formal verwalterlos, während faktisch ein Unternehmen handelt, das dazu nicht legitimiert ist. Die praktischen Folgen sind erheblich:
- Verträge in Vertretung der GdWE können unwirksam sein oder nur schwebend wirksam.
- Die Einberufung der Eigentümerversammlung durch den nicht bestellten „Verwalter" ist fehlerhaft. Die Folge sind anfechtbare, unter Umständen sogar nichtige Beschlüsse.
- Kontovollmachten für das Gemeinschaftskonto greifen nicht – oder werden von der Bank gesperrt, sobald sie von der Lage erfährt.
- Die Jahresabrechnung wird von einer Stelle erstellt, die kein Mandat hat.
Praxisbeispiel: Eine Gemeinschaft mit 34 Einheiten in Nordrhein-Westfalen erhält im Frühjahr ein Schreiben: Die bisherige Verwaltung habe ihren Bestand „zum 1. April an unser Haus übertragen", man freue sich auf die Zusammenarbeit. Eine Eigentümerversammlung findet dazu nicht statt. Im Juli lädt der neue Anbieter zur Versammlung und lässt eine Sonderumlage über 180.000 Euro für die Flachdachsanierung beschließen. Ein Eigentümer erhebt Anfechtungsklage. Sein Argument: Der Einberufende war nie Verwalter, also fehlt es an einer ordnungsgemäßen Einberufung. Die Gemeinschaft muss die Versammlung wiederholen – diesmal einberufen durch den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats nach § 24 Abs. 3 WEG – und zuerst die Bestellung nachholen. Der Sanierungsstart verschiebt sich um ein halbes Jahr, die Angebote sind abgelaufen, die Anwaltskosten trägt die Gemeinschaft.
Die Lehre daraus: Wer als Beirat ein Schreiben über eine „Bestandsübertragung" erhält, muss binnen Tagen klären, welche Transaktionsform vorliegt. Das ist keine Formalie, das ist die Grundlage jeder Handlungsfähigkeit.
Umwandlung, Verschmelzung, Ausgliederung: Gesamtrechtsnachfolge
Die dritte Gruppe betrifft Vorgänge nach dem Umwandlungsgesetz. Hier ordnet das Gesetz den Übergang aller Rechte und Pflichten auf den neuen Rechtsträger an – und der Bundesgerichtshof hat diesen Mechanismus ausdrücklich auf das Verwalteramt erstreckt.
Verschmelzung. Verschmilzt die Verwalter-GmbH auf eine andere Gesellschaft, gehen Organstellung und Verwaltervertrag im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den übernehmenden Rechtsträger über (BGH, Urteil vom 21.02.2014 – V ZR 164/13). Ein neuer Beschluss ist nicht erforderlich. Der BGH hat in dieser Entscheidung zugleich festgehalten, dass die Verschmelzung allein noch kein Grund für eine außerordentliche Kündigung des Verwaltervertrags ist.
Ausgliederung aus einem Einzelunternehmen. Wird ein als eingetragener Kaufmann geführtes Verwaltungsunternehmen zur Neugründung einer GmbH ausgegliedert, gehen Verwalteramt und Verwaltervertrag ebenfalls auf die Gesellschaft über (BGH, Urteil vom 02.07.2021 – V ZR 201/20). Auch das ist ein häufiger Fall: Der Inhaber baut die Rechtsform um, oft als Vorbereitung eines späteren Verkaufs.
Der wichtige Unterschied zum Asset Deal: Beim Umwandlungsvorgang ordnet das Gesetz den Übergang an. Beim Asset Deal versucht die Verwaltung, denselben Effekt vertraglich herzustellen – und daran scheitert sie. Für die Gemeinschaft heißt das: Ein Auszug aus dem Handelsregister beantwortet die entscheidende Frage. Steht dort eine Verschmelzung oder Ausgliederung, ist die Sache rechtlich geordnet. Findet sich dort nichts und existiert die alte Gesellschaft unverändert weiter, liegt mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Bestandsverkauf vor – und der braucht einen Beschluss.
§ 26 Abs. 3 WEG: Das Recht, das immer bleibt
Unabhängig von der Transaktionsform verfügt die Eigentümergemeinschaft über ein Instrument, das ihr niemand nehmen kann. Nach § 26 Abs. 3 WEG kann der Verwalter jederzeit abberufen werden. Es bedarf keines wichtigen Grundes, keiner Begründung, keiner Frist – nur der einfachen Mehrheit in der Eigentümerversammlung.
Der Verwaltervertrag endet dann spätestens sechs Monate nach der Abberufung. Diese Regelung ist nach § 26 Abs. 5 WEG unabdingbar: Eine Klausel im Verwaltervertrag oder eine Bestimmung in der Gemeinschaftsordnung, die die Abberufung erschwert – etwa durch qualifizierte Mehrheiten oder das Erfordernis eines wichtigen Grundes – ist unwirksam. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 25.02.2022 (V ZR 65/21) bestätigt, dass dies auch für Verwalterverträge gilt, die vor der WEG-Reform geschlossen wurden.
Praktisch bedeutet das: Die Gemeinschaft muss nicht darüber streiten, ob ein Verkauf ein Kündigungsrecht auslöst. Sie braucht dieses Recht nicht. Wenn die Zusammenarbeit nach der Übernahme nicht funktioniert, genügt ein Tagesordnungspunkt und eine einfache Mehrheit.
Was die Gemeinschaft allerdings vorbereiten sollte: Eine Abberufung ohne Nachfolgeregelung erzeugt eine Lücke. Sinnvoll ist die Kopplung beider Beschlüsse in derselben Versammlung – Abberufung der bisherigen Verwaltung zum Stichtag, Bestellung der neuen Verwaltung ab demselben Stichtag, jeweils mit Laufzeit und Vergütung im Beschlusstext. Findet sich keine Nachfolge, bleibt der Weg über den gerichtlich bestellten Notverwalter nach § 29 Abs. 1 WEG in Verbindung mit § 44 WEG.
Der unterschätzte Punkt: Datenschutz beim Bestandsübergang
Eine Verwaltung verarbeitet umfangreiche personenbezogene Daten – Namen, Adressen, Bankverbindungen, Zahlungsrückstände, Korrespondenz zu Konflikten, teils Gesundheitsangaben aus Barrierefreiheitsanträgen. Beim Asset Deal werden diese Datenbestände faktisch übertragen. Rechtlich ist das nicht selbstverständlich.
Die entscheidende Frage ist, auf welcher Rechtsgrundlage die Übermittlung erfolgt. Solange kein Bestellungsbeschluss vorliegt, fehlt dem Erwerber das Vertragsverhältnis zur GdWE, auf das er sich nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO stützen könnte. Beim Umwandlungsvorgang ist die Lage eindeutiger, weil der Rechtsträger kraft Gesetzes in die Position eintritt.
Der Beirat sollte deshalb bei jeder Übernahme drei Dinge schriftlich anfordern: die Angabe der Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung, das Verzeichnis der übertragenen Datenkategorien und die Bestätigung, dass Verträge zur Auftragsverarbeitung mit den eingesetzten IT-Dienstleistern vorliegen. Wer diese Auskunft nicht erhält, hat ein belastbares Sachargument für die Versammlung – und einen Hinweis darauf, wie professionell der neue Anbieter aufgestellt ist.
Praxisbeispiel: Eine Gemeinschaft mit 61 Einheiten wird nach einer Verschmelzung von einem überregionalen Anbieter betreut. Der Beirat verlangt die Vorlage des Verarbeitungsverzeichnisses und stellt fest, dass die Buchhaltung an einen Dienstleister ausgelagert ist, der die Daten außerhalb der EU speichert – ohne dokumentierte Übermittlungsgrundlage. Die Gemeinschaft setzt dem Anbieter eine Frist zur Nachbesserung und lässt sich die Umstellung schriftlich bestätigen. Kosten für die Gemeinschaft: null. Aufwand: zwei Briefe.
Was die Übernahme praktisch verändert – und woran man es erkennt
Jenseits der Rechtsfragen entscheidet die Betriebsführung darüber, ob eine Übernahme der Gemeinschaft nützt. Erfahrungsgemäß zeigt sich das an wenigen, gut beobachtbaren Punkten:
Erreichbarkeit und Zuständigkeit. Gibt es weiterhin eine namentlich benannte Person mit Objektkenntnis, oder landen alle Anliegen in einem allgemeinen Ticketsystem? Ein zentrales Serviceteam kann schneller sein als ein überlasteter Einzelverwalter – oder deutlich langsamer, wenn niemand das Objekt kennt.
Entscheidungswege bei Instandhaltung. Wer beauftragt einen Handwerker bei einem Rohrbruch um 22 Uhr? Bestehen Rahmenverträge, und sind diese für die Gemeinschaft günstiger oder nur für den Konzern bequemer? Das Wirtschaftlichkeitsgebot gilt unverändert.
Abrechnungsqualität in der ersten Periode. Der Übergang ist der kritische Moment. Werden Anfangsbestände korrekt übernommen, stimmt die Erhaltungsrücklage, ist die Abrechnungsspitze bei Eigentümerwechseln richtig zugeordnet? Fehler aus dem Übergangsjahr ziehen sich über Jahre nach.
Vergütungsstruktur. Die Grundvergütung bleibt oft stabil, während Sonderhonorare ausgebaut werden – für Bescheinigungen, für die Teilnahme an zusätzlichen Versammlungen, für Beleg-Einsicht. Der Vergleich der Gesamtkosten über ein Jahr ist aussagekräftiger als der Blick auf den Monatssatz je Einheit.
Rechtslage & Referenzurteile
Gesetzliche Grundlagen
- § 26 Abs. 1 WEG – Bestellung und Abberufung des Verwalters erfolgen durch Beschluss der Wohnungseigentümer.
- § 26 Abs. 3 WEG – Der Verwalter kann jederzeit abberufen werden; der Verwaltervertrag endet spätestens sechs Monate nach der Abberufung.
- § 26 Abs. 5 WEG – Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarungen sind nicht zulässig.
- § 26a WEG – Zertifizierter Verwalter; Anspruch der Eigentümer auf Bestellung eines zertifizierten Verwalters.
- § 24 Abs. 3 WEG – Einberufung der Versammlung durch den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats, wenn ein Verwalter fehlt.
- § 29 Abs. 1, § 44 WEG – Gerichtliche Bestellung eines Verwalters (Notverwalter) auf Antrag.
- § 28 Abs. 4 WEG – Vermögensbericht; relevant für die Übergabesituation.
- §§ 20, 131 UmwG – Gesamtrechtsnachfolge bei Verschmelzung und Ausgliederung.
- Art. 6 Abs. 1 DSGVO – Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung beim Bestandsübergang.
Referenzurteile
- BGH, Urteil vom 21.02.2014 – V ZR 164/13: Bei der Verschmelzung der Verwalter-GmbH gehen Organstellung und Verwaltervertrag im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den übernehmenden Rechtsträger über. Die Verschmelzung allein rechtfertigt keine außerordentliche Kündigung des Verwaltervertrags. Ein rechtsgeschäftlicher Übergang des Verwalteramts auf einen Dritten ist demgegenüber nicht möglich.
- BGH, Urteil vom 02.07.2021 – V ZR 201/20: Wird ein zum Verwalter bestelltes einzelkaufmännisches Unternehmen zur Neugründung einer GmbH ausgegliedert, gehen Verwalteramt und Verwaltervertrag auf die GmbH über.
- BGH, Urteil vom 25.02.2022 – V ZR 65/21: Die jederzeitige Abberufbarkeit nach § 26 Abs. 3 WEG gilt auch für Verwalterverträge, die vor Inkrafttreten des WEMoG geschlossen wurden; abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.
Checkliste: Die ersten 14 Tage nach der Übernahme-Mitteilung
- Schreiben sichern und datieren. Mitteilung, Briefkopf, genannte Stichtage und die neuen Kontodaten dokumentieren.
- Handelsregisterauszug ziehen. Für die alte und die neue Gesellschaft. Verschmelzung oder Ausgliederung eingetragen? Existiert die alte Gesellschaft unverändert weiter?
- Transaktionsform schriftlich erfragen. Konkret: Share Deal, Asset Deal oder Umwandlung nach UmwG? Antwort in Textform verlangen.
- Keine Zahlung auf neue Konten ohne Klärung. Bei ungeklärter Lage weiter auf das bestehende Gemeinschaftskonto zahlen und die Lage kurz begründen.
- Bei Asset Deal: Beschlussbedarf feststellen. Ohne Bestellungsbeschluss ist die Gemeinschaft verwalterlos. Versammlung vorbereiten.
- Kontovollmachten prüfen. Verfügungsberechtigung über das Gemeinschaftskonto und Bestand der Erhaltungsrücklage bei der Bank bestätigen lassen.
- Zertifizierung abfragen. Ist die handelnde Person oder Gesellschaft zertifizierter Verwalter nach § 26a WEG?
- Versicherungsnachweise anfordern. Vermögensschaden-Haftpflicht mit aktueller Deckungssumme, auf den neuen Rechtsträger ausgestellt.
- Datenschutzauskunft verlangen. Rechtsgrundlage, Datenkategorien, Auftragsverarbeiter.
- Verwaltervertrag gegenlesen. Restlaufzeit, Vergütung, Katalog der Sonderhonorare, Kündigungsregeln.
- Übergabestand dokumentieren. Kontenstände, offene Hausgeldrückstände, laufende Verfahren, laufende Bauvorhaben, Gewährleistungsfristen.
- Beschlusssammlung und Unterlagen prüfen. Vollständigkeit nach § 24 Abs. 7 WEG; fehlende Unterlagen sofort schriftlich anfordern.
- Beirat informieren und Frist setzen. Alle offenen Punkte in einem Schreiben mit angemessener Frist bündeln.
- Entscheidungspunkt terminieren. Bewertung nach 90 Tagen; bei ausbleibender Verbesserung Tagesordnungspunkt zur Abberufung vorbereiten.
Häufige Fragen (FAQ)
Kann die WEG den Verwaltervertrag kündigen, weil die Hausverwaltung verkauft wurde?
Ein Sonderkündigungsrecht wegen des Verkaufs besteht grundsätzlich nicht; der BGH hat für die Verschmelzung ausdrücklich entschieden, dass diese allein keine außerordentliche Kündigung rechtfertigt. Die Gemeinschaft braucht dieses Recht aber auch nicht: Nach § 26 Abs. 3 WEG kann sie die Verwaltung jederzeit mit einfacher Mehrheit abberufen, wodurch der Vertrag spätestens nach sechs Monaten endet.
Woran erkennen wir, welche Transaktionsform vorliegt?
Der Handelsregisterauszug ist die belastbarste Quelle. Ist eine Verschmelzung oder Ausgliederung eingetragen, liegt Gesamtrechtsnachfolge vor. Existiert die alte Gesellschaft unverändert und handelt gleichzeitig eine andere Gesellschaft als Verwaltung, spricht das für einen Bestandsverkauf – dann ist ein Bestellungsbeschluss nötig. Verlangen Sie zusätzlich eine schriftliche Auskunft.
Was passiert mit unserer Erhaltungsrücklage?
Die Rücklage ist Vermögen der GdWE, nicht der Verwaltung. Sie muss getrennt vom Vermögen der Verwaltung auf einem Konto der Gemeinschaft geführt werden. Lassen Sie sich von der Bank schriftlich bestätigen, dass das Konto auf die GdWE lautet und wer verfügungsberechtigt ist. Verfügungsberechtigung ohne wirksame Bestellung ist ein Alarmsignal.
Der neue Anbieter hat ohne Beschluss zur Versammlung geladen. Sind die Beschlüsse gültig?
Die Einberufung durch einen nicht bestellten Verwalter ist fehlerhaft. Daraus folgende Beschlüsse sind in der Regel anfechtbar; sie werden bestandskräftig, wenn niemand innerhalb der Monatsfrist des § 45 WEG Anfechtungsklage erhebt. Verlassen Sie sich nicht darauf – holen Sie die Bestellung nach und wiederholen Sie tragende Beschlüsse.
Muss die neue Verwaltung zertifiziert sein?
Die Eigentümer haben nach § 26a WEG einen Anspruch darauf, dass ein zertifizierter Verwalter bestellt wird. Bei einer neuen Bestellung nach einem Bestandsverkauf ist dieser Punkt vor der Abstimmung zu klären, da eine Bestellung sonst angreifbar ist. Fragen Sie den Nachweis für die konkret handelnde Person oder Gesellschaft ab.
Können wir die Vergütung nach der Übernahme neu verhandeln?
Der bestehende Vertrag gilt unverändert weiter, solange er läuft – einseitige Erhöhungen sind unwirksam. Neue Sonderhonorare brauchen eine vertragliche Grundlage oder einen Beschluss. Steht ohnehin eine Neubestellung an, ist das der natürliche Zeitpunkt, den Leistungskatalog und die Vergütungsstruktur insgesamt neu zu fassen.
Was, wenn wir abberufen, aber keine neue Verwaltung finden?
Dann bleibt der Antrag auf gerichtliche Bestellung eines Verwalters nach § 44 WEG in Verbindung mit § 29 Abs. 1 WEG. Bis dahin kann der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats nach § 24 Abs. 3 WEG die Versammlung einberufen. Praktisch besser ist es, Abberufung und Neubestellung in derselben Versammlung zu beschließen.
Quellen & Rechtshinweis
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG), insbesondere §§ 24, 26, 26a, 28, 29, 44, 45 – gesetze-im-internet.de
- Umwandlungsgesetz (UmwG), insbesondere §§ 20, 131 – gesetze-im-internet.de
- Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), Art. 6 – eur-lex.europa.eu
- BGH, Urteil vom 21.02.2014 – V ZR 164/13
- BGH, Urteil vom 02.07.2021 – V ZR 201/20
- BGH, Urteil vom 25.02.2022 – V ZR 65/21
Rechtsstand: 26.09.2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Für die Beurteilung eines konkreten Einzelfalls – insbesondere bei laufenden Fristen oder streitigen Beschlüssen – ziehen Sie bitte eine im Wohnungseigentumsrecht tätige Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt hinzu.
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