ESG-Reporting für Immobilien: Pflichten, Daten und Kennzahlen 2026

ESG-Reporting im Immobilienbestand 2026: CSRD-Schwellen nach dem Omnibus-Paket, EU-Taxonomie, Datenerhebung und die Kennzahlen, die Banken verlangen.

Auf einen Blick: Das ESG-Reporting für Immobilienbestände hat sich 2026 grundlegend verschoben. Mit der Änderungsrichtlinie (EU) 2026/470 – dem Ersten Omnibus-Paket, veröffentlicht am 26.02.2026, in Kraft seit 18.03.2026, Umsetzungsfrist der Mitgliedstaaten bis 19.03.2027 – gilt für die Berichtspflicht nach der CSRD eine neue kumulative Schwelle: mehr als 1.000 Mitarbeitende und mehr als 450 Millionen Euro Umsatz. Die bisherige Zwei-von-drei-Logik entfällt für diese Schwelle. Die verbleibende berichtspflichtige Gruppe berichtet erstmals für das Geschäftsjahr 2027 mit Veröffentlichung im Jahr 2028. Die nationale Umsetzung in Deutschland stand im August 2026 noch aus. Entlastet ist damit die formale Pflicht – nicht die Datenanforderung: Über Banken, Versicherer und große Bestandshalter wirken die Anforderungen der EU-Taxonomie (Verordnung (EU) 2020/852), der SFDR (Verordnung (EU) 2019/2088), der EU-Gebäuderichtlinie (Richtlinie (EU) 2024/1275) sowie von GEG, HeizkostenV und CO2-Kostenaufteilungsgesetz auf jeden Bestandshalter durch. Zu diesem Themenkreis liegt keine einschlägige höchstrichterliche Entscheidung vor; maßgeblich sind ausschließlich die genannten Rechtsakte und der jeweilige Gesetzeswortlaut.

Gliederung

  1. Ausgangslage 2026: Warum ESG auch ohne Berichtspflicht relevant ist
  2. Die vier Regulierungsebenen im Überblick
  3. CSRD und ESRS: Was berichtet wird
  4. EU-Taxonomie: wesentlicher Beitrag und DNSH
  5. SFDR auf Fondsebene und die PAI-Indikatoren für Immobilien
  6. EU-Gebäuderichtlinie (EPBD), GEG und Wärmeplanung
  7. CO2-Kostenaufteilungsgesetz: das Stufenmodell als operativer Hebel
  8. Das Erste Omnibus-Paket: Richtlinie (EU) 2026/470 im Detail
  9. Trickle-down über Banken, Versicherer und große Bestandshalter
  10. Datenerhebung als eigentliches Projekt: Zähler, Lücken, Datenschutz
  11. Kennzahlen für Bestandshalter und CRREM-Absenkpfade
  12. Praxisbeispiele, vom Datensatz zum Sanierungsfahrplan, Rolle der Verwaltung
  13. Rechtslage, Checkliste und häufige Fragen

Ausgangslage 2026: Warum ESG-Reporting auch unterhalb der Berichtspflicht zählt

Das ESG-Reporting wurde jahrelang als Konzernthema wahrgenommen: eine Pflicht für kapitalmarktorientierte Großunternehmen, die im Mittelstand allenfalls als Zulieferfrage ankommt. Für Immobilienbestände stimmt diese Einordnung 2026 nicht mehr. Der Grund ist nicht die Berichtspflicht selbst – die ist mit dem Ersten Omnibus-Paket für den Großteil des Marktes entfallen –, sondern die Tatsache, dass sich die Bewertungs- und Finanzierungslogik der Gegenseite verändert hat.

Vier Kanäle wirken unabhängig von jeder Pflicht. Finanzierung: Banken müssen ihr Kreditportfolio nach aufsichtsrechtlichen Vorgaben auf Klima- und Umweltrisiken prüfen und ihre eigene Taxonomiequote berichten. Sie fragen deshalb objektbezogene Energie- und Emissionsdaten ab – bei der Prolongation ebenso wie bei der Neufinanzierung. Bewertung: Sanierungsstand, Energieträger und der zu erwartende Investitionsbedarf fließen zunehmend in Bewertungsgutachten ein; ein Objekt mit Ölheizung und unsaniertem Baujahr 1968 wird anders bepreist als ein vergleichbares Objekt mit Wärmepumpe und gedämmter Hülle. Mieternachfrage: Gewerbliche Mieter mit eigener Berichtspflicht brauchen Verbrauchsdaten ihrer Mietflächen; wer sie nicht liefern kann, fällt aus der Auswahl. Im Wohnsegment entscheiden die warmen Nebenkosten zunehmend über die Vermietbarkeit. Stranding-Risiko: Ein Objekt „strandet", wenn seine Emissionsintensität dauerhaft über dem Pfad liegt, den Kapitalgeber und Regulierung erwarten – dann sinkt es aus dem finanzierbaren Marktsegment heraus, lange bevor eine gesetzliche Sanierungspflicht greift.

Für Eigentümer und Bestandshalter bedeutet das eine nüchterne Konsequenz: Die relevante Frage lautet nicht mehr „Bin ich berichtspflichtig?", sondern „Kann ich die Daten liefern, die andere von mir verlangen, wenn sie danach fragen?". Genau darum geht es in diesem Beitrag – um die Rechtslage im August 2026, um die Kennzahlen, die tatsächlich abgefragt werden, und um den Weg von der ersten Verbrauchsdatei zum belastbaren Sanierungsfahrplan. Alle Zahlen in den Beispielrechnungen sind frei gewählte Beispielwerte und dienen ausschließlich der Darstellung des Rechenwegs.

Die Regulierungslandschaft: vier Ebenen, die zusammenwirken

Ebene Rechtsakt Adressat Relevanz für Immobilienbestände
Unternehmensberichterstattung CSRD (Richtlinie (EU) 2022/2464), ESRS große Unternehmen Klimakennzahlen, Übergangsplan, Wertschöpfungskette
Klassifikation EU-Taxonomie (Verordnung (EU) 2020/852) Unternehmen und Finanzmarkt Taxonomiekonformität von Neubau, Renovierung, Bestandshaltung
Finanzprodukte SFDR (Verordnung (EU) 2019/2088) Fonds und Finanzmarktteilnehmer Art.-8- und Art.-9-Produkte, PAI-Indikatoren
Gebäudeordnungsrecht EPBD (Richtlinie (EU) 2024/1275), GEG, HeizkostenV, CO2KostAufG jeder Eigentümer Effizienzstandards, Heizungsrecht, Zähler, Kostenaufteilung

CSRD und ESRS: was tatsächlich berichtet wird

Die CSRD hat die Nachhaltigkeitsberichterstattung von einer Erklärung zu einem geprüften Bestandteil der Unternehmensberichterstattung gemacht. Die inhaltlichen Vorgaben stehen in den European Sustainability Reporting Standards (ESRS), erlassen als Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772. Für Immobilienbestände sind vor allem der Querschnittsstandard zur doppelten Wesentlichkeit und der Klimastandard ESRS E1 einschlägig: Energieverbrauch nach Energieträgern, Treibhausgasemissionen in Scope 1, 2 und 3, ein Übergangsplan zur Klimaneutralität sowie die physischen und transitorischen Klimarisiken des Portfolios.

Für Bestandshalter ist Scope 3 der kritische Punkt. Die Emissionen aus vermieteten Flächen, in denen der Mieter den Energiebezug selbst abschließt, sind für den Eigentümer nachgelagerte Emissionen – und damit nur über Mieterdaten oder Schätzverfahren abbildbar. Genau hier entsteht der Datendruck, der über die Kette bis zum kleinen Vermieter durchschlägt.

EU-Taxonomie: wesentlicher Beitrag und DNSH

Die Taxonomie-Verordnung (EU) 2020/852 definiert, wann eine Wirtschaftstätigkeit ökologisch nachhaltig ist. Vier Bedingungen müssen kumulativ vorliegen: ein wesentlicher Beitrag zu mindestens einem der sechs Umweltziele (Art. 3 lit. a in Verbindung mit den Art. 10 bis 15), die Einhaltung des Grundsatzes „Do No Significant Harm" (DNSH) gegenüber allen übrigen Zielen (Art. 17), die Beachtung des sozialen Mindestschutzes (Art. 18) sowie die Erfüllung der technischen Bewertungskriterien der delegierten Rechtsakte.

Für Immobilien sind die Tätigkeiten des Abschnitts „Baugewerbe und Immobilien" der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 maßgeblich – insbesondere Neubau, Renovierung bestehender Gebäude sowie Erwerb und Eigentum von Gebäuden. Praktisch am wichtigsten ist die letztgenannte Tätigkeit: Für Gebäude, die vor dem 31.12.2020 errichtet wurden, verlangt sie regelmäßig mindestens die Energieausweisklasse A oder die Zugehörigkeit zu den oberen 15 Prozent des nationalen Bestands hinsichtlich des Primärenergiebedarfs. Der DNSH-Teil fordert unter anderem eine Klimarisikoanalyse für das Objekt, Anforderungen an Wasserverbrauch, Abfallverwertung im Bau sowie den Schutz von Ökosystemen. Ohne Energieausweis, Verbrauchsdaten und Objektdokumentation ist keine dieser Prüfungen belastbar durchführbar.

SFDR auf Fondsebene

Die Offenlegungsverordnung (EU) 2019/2088 richtet sich an Finanzmarktteilnehmer, nicht an Eigentümer. Sie wirkt gleichwohl auf den Bestand durch: Immobilienfonds, die sich als Produkt nach Art. 8 („ökologische oder soziale Merkmale") oder Art. 9 („nachhaltiges Investitionsziel") positionieren, müssen dies mit Objektdaten unterlegen. Die dafür maßgeblichen Nachteiligkeitsindikatoren (Principal Adverse Impacts) umfassen für Immobilienvermögen unter anderem das Engagement in Immobilien mit fossilen Brennstoffen und den Anteil energieineffizienter Immobilien. Ein Fonds, der ein Objekt ankauft, wird deshalb bereits in der Due Diligence genau die Datenpunkte abfragen, die auch die Bank verlangt.

Gebäudeordnungsrecht: EPBD, GEG und Wärmeplanung

Die Neufassung der EU-Gebäuderichtlinie – Richtlinie (EU) 2024/1275 (EPBD) – ist der eigentliche Taktgeber für den Bestand. Sie führt das Null-Emissions-Gebäude als Neubaustandard ein, verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Absenkung des durchschnittlichen Primärenergieverbrauchs des Wohngebäudebestands, sieht für Nichtwohngebäude Mindeststandards für die Gesamtenergieeffizienz vor, verlangt den Ausbau von Solarenergie auf Gebäuden sowie Renovierungspässe und setzt den schrittweisen Ausstieg aus fossil betriebenen Heizkesseln auf die Agenda. Die Richtlinie wirkt nicht unmittelbar gegenüber Eigentümern; sie verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Umsetzung in nationales Recht.

Der deutsche Umsetzungsrahmen ist das Gebäudeenergiegesetz (GEG). Es enthält die Anforderungen an den Primärenergiebedarf und den baulichen Wärmeschutz, die Nachrüst- und Austauschpflichten für Heizkessel, die Regelungen zum Energieausweis sowie die Vorgabe, dass neu eingebaute Heizungsanlagen einen Mindestanteil erneuerbarer Energien erreichen müssen. Für Bestandsgebäude ist diese Vorgabe an die kommunale Wärmeplanung nach dem Wärmeplanungsgesetz gekoppelt: Erst wenn die Kommune ihre Wärmeplanung vorgelegt und ein Gebiet ausgewiesen hat, greifen die verschärften Anforderungen. Für Eigentümer ist deshalb die Wärmeplanung der eigenen Kommune der wichtigste einzelne Planungsparameter – sie entscheidet darüber, ob Fernwärmeanschluss, Wärmepumpe oder ein anderes Konzept die wirtschaftlich sinnvolle Lösung ist. Zu beachten ist, dass das Gebäudeenergie- und Heizungsrecht Gegenstand laufender Reformdiskussionen ist; maßgeblich ist stets der im Zeitpunkt der Maßnahme geltende Gesetzeswortlaut.

Hinzu tritt die Heizkostenverordnung als Datenlieferant. Sie verpflichtet zur Ausstattung mit fernablesbaren Zählern und Heizkostenverteilern; bereits installierte, nicht fernablesbare Geräte sind bis zum 31.12.2026 nachzurüsten oder auszutauschen. Neu installierte Geräte müssen seit dem 01.12.2022 interoperabel und an ein Smart-Meter-Gateway anbindbar sein. Ausnahmen bestehen bei technischer Unmöglichkeit oder unvertretbarem Aufwand. Erfüllt der Vermieter die Pflichten nicht, können Nutzer den auf sie entfallenden Kostenanteil nach § 12 Abs. 1 HeizkostenV um 3 Prozent kürzen. Für das ESG-Reporting ist diese Pflicht ein Glücksfall: Fernablesbare Zähler erzeugen genau die monatlichen Verbrauchsdaten, die für jede Kennzahl gebraucht werden.

CO2-Kostenaufteilungsgesetz: das Stufenmodell als operativer Hebel

Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) verteilt die auf Brennstoffe entfallenden CO2-Kosten zwischen Vermieter und Mieter. Für Wohngebäude gilt ein zehnstufiges Modell, das an die spezifische CO2-Intensität des Gebäudes in Kilogramm je Quadratmeter Wohnfläche und Jahr anknüpft: Je schlechter das Gebäude, desto höher der Anteil des Vermieters.

Stufe CO2-Ausstoß des Gebäudes (kg/m²·a) Anteil Vermieter Anteil Mieter
1 unter 12 0 % 100 %
2 12 bis unter 17 10 % 90 %
3 17 bis unter 22 20 % 80 %
4 22 bis unter 27 30 % 70 %
5 27 bis unter 32 40 % 60 %
6 32 bis unter 37 50 % 50 %
7 37 bis unter 42 60 % 40 %
8 42 bis unter 47 70 % 30 %
9 47 bis unter 52 80 % 20 %
10 52 und mehr 95 % 5 %

Für Nichtwohngebäude sieht das Gesetz zunächst eine hälftige Aufteilung vor. Der Preis der Emissionen ergibt sich aus dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG); für die Folgejahre ist der Übergang in den europäischen Emissionshandel für Gebäude und Verkehr vorgesehen.

Der ESG-Bezug ist unmittelbar: Das Stufenmodell übersetzt die energetische Qualität eines Gebäudes in einen jährlich wiederkehrenden Kostenanteil des Eigentümers. Damit liefert es zugleich die Kennzahl, die für das ESG-Reporting ohnehin gebraucht wird – die CO2-Intensität in Kilogramm je Quadratmeter und Jahr – und einen direkt bezifferbaren wirtschaftlichen Anreiz, sie zu senken. Wer die Stufe seiner Objekte kennt, hat den ersten belastbaren ESG-Datenpunkt bereits erhoben. Wichtig: Erfasst werden nur Brennstoffe, die dem BEHG unterliegen. Strombetriebene Wärmepumpen fallen nicht darunter; für sie entsteht kein Vermieteranteil nach dem CO2KostAufG.

Das Erste Omnibus-Paket: Änderungsrichtlinie (EU) 2026/470

Die wichtigste Änderung des Jahres betrifft den Anwendungsbereich der Berichtspflicht selbst.

Die neue Schwelle

Die Änderungsrichtlinie (EU) 2026/470 wurde am 26.02.2026 veröffentlicht und ist am 18.03.2026 in Kraft getreten. Sie führt für die Berichtspflicht nach der CSRD eine neue, kumulative Schwelle ein: Berichtspflichtig ist ein Unternehmen, wenn es mehr als 1.000 Mitarbeitende beschäftigt und mehr als 450 Millionen Euro Umsatz erzielt. Beide Kriterien müssen zusammen erfüllt sein. Die bisherige Systematik, nach der zwei von drei Größenmerkmalen – Bilanzsumme, Umsatz, Beschäftigtenzahl – genügten, ist für diese Schwelle entfallen.

Die Wirkung ist erheblich. Zahlreiche Wohnungsunternehmen, Bestandshalter und Immobiliendienstleister, die nach der bisherigen Systematik erfasst gewesen wären, liegen unterhalb der neuen Schwelle – häufig, weil die Beschäftigtenzahl in der Immobilienwirtschaft im Verhältnis zur Bilanzsumme niedrig ist. Für sie entfällt die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der CSRD.

Zeitplan und Umsetzungsfrist

Die Mitgliedstaaten haben die Änderungsrichtlinie bis zum 19.03.2027 in nationales Recht umzusetzen. Für die verbleibende berichtspflichtige Gruppe gilt die Berichtspflicht ab dem Geschäftsjahr 2027; der erste Bericht ist demnach im Jahr 2028 zu veröffentlichen. Damit verschiebt sich der gesamte Zeitplan der Berichterstattung spürbar nach hinten.

Stand der nationalen Umsetzung in Deutschland

Im August 2026 war die Umsetzung in deutsches Recht noch nicht abgeschlossen. Für Unternehmen bedeutet das eine Übergangsphase mit doppelter Unsicherheit: Der europäische Rahmen steht fest, die konkrete nationale Ausgestaltung – insbesondere die Anpassung der handelsrechtlichen Vorschriften und der Prüfungsanforderungen – aber noch nicht. Unternehmen im Grenzbereich der Schwelle sollten die Gesetzgebung deshalb fortlaufend beobachten und ihre Datenprozesse so aufsetzen, dass sie eine Berichtspflicht bedienen könnten, ohne sie bereits vollständig umzusetzen.

Trickle-down: warum die Entlastung nicht bei den Eigentümern ankommt

Der Wegfall der formalen Pflicht bedeutet nicht den Wegfall der Datenanforderung. Drei Akteursgruppen geben die Anforderungen weiter.

Banken und Sparkassen unterliegen eigenen aufsichtsrechtlichen Vorgaben zum Management von Klima- und Umweltrisiken und berichten ihre eigene Taxonomiequote. Für jedes immobilienbesicherte Darlehen brauchen sie objektbezogene Angaben: Energieausweis, Energieträger, Verbrauch, Baujahr, Sanierungsstand. Diese Abfrage erfolgt unabhängig von der Größe des Kreditnehmers, weil sie das Portfolio der Bank betrifft, nicht das Unternehmen des Eigentümers.

Versicherer bewerten physische Klimarisiken – Starkregen, Hochwasser, Sturm, Hitze – zunehmend objektscharf. Das schlägt sich in Prämien, Selbstbehalten und in Einzelfällen in der Verfügbarkeit von Deckung nieder. Eine dokumentierte Klimarisikoanalyse, wie sie die Taxonomie im DNSH-Teil ohnehin verlangt, ist deshalb doppelt nutzbar.

Große Bestandshalter und institutionelle Käufer benötigen die Daten für ihre eigene Berichterstattung und für Fondsprodukte nach der SFDR. Wer an einen solchen Käufer verkaufen oder mit ihm ein Joint Venture eingehen will, muss die Datenlage liefern – fehlende Daten führen in der Due Diligence regelmäßig zu Preisabschlägen oder zu Rücktritten.

Für nicht berichtspflichtige Eigentümer folgt daraus eine pragmatische Haltung: Nicht der volle ESRS-Datensatz ist das Ziel, sondern ein schlanker, belastbarer Kerndatensatz, der die wiederkehrenden Abfragen bedient.

Die Datenerhebung ist das eigentliche Projekt

In der Praxis scheitert ESG-Reporting selten an der Auswertung und fast immer an der Datenbasis. Vier Themen entscheiden.

Zählerinfrastruktur und fernablesbare Geräte

Ohne Messtechnik keine Daten. Die HeizkostenV verlangt ohnehin fernablesbare Ausstattung; die Nachrüstpflicht für Altgeräte läuft bis zum 31.12.2026. Wer diese Umstellung ohnehin vornimmt, sollte sie als ESG-Projekt planen: Interoperabilität und Anbindbarkeit an ein Smart-Meter-Gateway sind für Neugeräte seit dem 01.12.2022 vorgeschrieben, und die Vertragsgestaltung mit dem Messdienstleister entscheidet darüber, ob die Rohdaten in maschinenlesbarer Form beim Eigentümer ankommen oder nur als PDF-Abrechnung. Ergänzend regelt das Messstellenbetriebsgesetz den Einbau intelligenter Messsysteme für Strom. Praktischer Hinweis: Verhandeln Sie im Messdienstvertrag ausdrücklich einen strukturierten Datenexport und die Datenhoheit des Eigentümers.

Verbrauchsdaten oder Bedarfsdaten?

Beide Größen werden gebraucht, beantworten aber verschiedene Fragen. Verbrauchsdaten beschreiben, was tatsächlich verbraucht wurde – abhängig von Nutzerverhalten, Belegung und Witterung. Sie sind die Basis für CO2-Intensität, CO2KostAufG-Stufe und Betriebskostenabrechnung; für Vergleiche über Jahre hinweg sollten sie witterungsbereinigt werden. Bedarfsdaten beschreiben die rechnerische Qualität des Gebäudes unter Normbedingungen und sind für Taxonomie-Prüfungen, Förderanträge und Energieausweise maßgeblich. Für ein belastbares Portfolio-Reporting sind mindestens drei aufeinanderfolgende Verbrauchsjahre sinnvoll, weil einzelne Jahre durch Leerstand, Witterung oder Anlagenstörungen verzerrt sind.

Datenlücken und das Vermieter-Mieter-Dilemma

Die größte Lücke entsteht dort, wo der Mieter den Energiebezug selbst abschließt – typisch bei Etagenheizungen, Gewerbeflächen und Sondermietflächen. Der Eigentümer kennt den Verbrauch schlicht nicht. Zugleich trägt er die Investitionsentscheidung, während der Mieter die Betriebskosten spart: das klassische Vermieter-Mieter-Dilemma, das Investitionen in Effizienz systematisch bremst.

Drei Ansätze haben sich bewährt. Erstens eine Datenklausel im Mietvertrag, die den Mieter zur Übermittlung seiner Verbrauchsdaten in aggregierter Form verpflichtet – bei Neuabschlüssen und Verlängerungen leicht umsetzbar. Zweitens ein Green-Lease-Ansatz, der Datenaustausch, Umlagefähigkeit energetischer Maßnahmen und gemeinsame Effizienzziele vertraglich verknüpft. Drittens die Hochrechnung verbleibender Lücken über Flächenanteile und Vergleichswerte, sauber als Schätzung gekennzeichnet und dokumentiert. Wichtig ist die Transparenz über die Methode: Ein als Schätzung ausgewiesener Wert ist im Reporting brauchbar, ein unmarkierter nicht.

Datenschutz nach der DSGVO

Verbrauchsdaten einzelner Nutzeinheiten sind personenbezogene Daten, weil sie einer identifizierbaren Person zugeordnet werden können und Rückschlüsse auf Anwesenheit und Lebensgewohnheiten zulassen. Ihre Verarbeitung braucht eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO – für die Abrechnung regelmäßig die Vertragserfüllung, für gesetzliche Pflichten wie die HeizkostenV die rechtliche Verpflichtung, für darüber hinausgehende Auswertungen häufig das berechtigte Interesse nach sorgfältiger Abwägung. Zu beachten sind zudem Zweckbindung und Datenminimierung nach Art. 5 DSGVO, die Informationspflichten nach den Art. 13 und 14 sowie ein Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 mit Messdienstleister und Softwareanbieter. Praktische Faustregel: Für das ESG-Reporting reicht die Aggregation auf Gebäudeebene; Einzelverbräuche gehören in die Abrechnung, nicht in den Nachhaltigkeitsdatensatz.

Kennzahlen für Bestandshalter und CRREM-Absenkpfade

Kennzahl Einheit Wofür sie gebraucht wird
Endenergieverbrauch kWh/m²·a Betriebsvergleich, Bankabfrage, Benchmarking
Primärenergiebedarf kWh/m²·a Energieausweis, Taxonomie, Fördernachweise
CO2-Intensität kg CO2/m²·a CO2KostAufG-Stufe, CRREM-Abgleich, Reporting
Anteil Fernwärme / Wärmepumpe % der Fläche Dekarbonisierungsgrad des Portfolios
Anteil fossiler Heizungsanlagen % der Fläche Stranding- und Transitionsrisiko
Sanierungsquote % der Fläche pro Jahr Fortschrittsmessung, Übergangsplan
Restnutzungsdauer der Anlagentechnik Jahre Investitionsplanung, Priorisierung

Der Marktstandard für die Bewertung dieser Kennzahlen ist der Carbon Risk Real Estate Monitor (CRREM). CRREM ist kein Rechtsakt, sondern ein methodisches Rahmenwerk, das für Nutzungsarten und Länder Absenkpfade der zulässigen CO2-Intensität über die Zeit beschreibt. Ein Objekt gilt als „stranded", sobald seine tatsächliche Intensität den Pfad des jeweiligen Jahres überschreitet. Der praktische Nutzen liegt weniger in der exakten Jahreszahl als in der Priorisierung: Der CRREM-Abgleich zeigt, welche Objekte zuerst Kapital binden werden – und das ist genau die Information, die Kreditgeber und Käufer sehen wollen.

Praxisbeispiel 1: Bestandshalter mit acht Mehrfamilienhäusern

Sämtliche Werte, Emissionsfaktoren und Preisannahmen sind frei gewählte Beispielwerte und dienen ausschließlich der Darstellung des Rechenwegs.

Ein privater Bestandshalter besitzt acht Mehrfamilienhäuser mit zusammen 8.480 Quadratmetern Wohnfläche. Er ist nicht berichtspflichtig, wird aber von seiner Hausbank nach Energiedaten gefragt. Er baut einen schlanken Datensatz auf: Fläche, Energieträger, Endenergieverbrauch der letzten drei Jahre je Objekt. Aus dem Endenergieverbrauch und einem Emissionsfaktor je Energieträger ergibt sich die CO2-Intensität.

Beispielhafte Emissionsfaktoren: Erdgas 0,201 kg CO2/kWh, Heizöl 0,266 kg CO2/kWh, Fernwärme 0,12 kg CO2/kWh, Strom für Wärmepumpen 0,38 kg CO2/kWh.

Objekt Fläche (m²) Energieträger Endenergie (kWh/m²·a) CO2 (kg/m²·a) Stufe / Vermieteranteil
Haus 1 1.240 Erdgas 172 34,6 Stufe 6 / 50 %
Haus 2 980 Heizöl 198 52,7 Stufe 10 / 95 %
Haus 3 1.560 Fernwärme 128 15,4 Stufe 2 / 10 %
Haus 4 720 Erdgas 145 29,1 Stufe 5 / 40 %
Haus 5 1.100 Erdgas 118 23,7 Stufe 4 / 30 %
Haus 6 640 Heizöl 176 46,8 Stufe 8 / 70 %
Haus 7 1.380 Wärmepumpe 41 15,6 nicht BEHG-pflichtig
Haus 8 860 Erdgas 205 41,2 Stufe 7 / 60 %

Rechenweg am Beispiel Haus 2: 198 kWh/m²·a × 0,266 kg CO2/kWh = 52,7 kg CO2/m²·a → Stufe 10, Vermieteranteil 95 Prozent. Gesamtemissionen: 980 m² × 52,7 kg = 51.646 kg ≈ 51,6 t CO2. Bei einem angenommenen CO2-Preis von 55 Euro je Tonne: 51,6 t × 55 € = 2.838 €; davon 95 Prozent = 2.696 € Vermieteranteil pro Jahr.

Gleiche Rechnung für alle Objekte (gerundet): Haus 1 rund 1.180 €, Haus 2 rund 2.696 €, Haus 3 rund 132 €, Haus 4 rund 461 €, Haus 5 rund 430 €, Haus 6 rund 1.153 €, Haus 7 null Euro, Haus 8 rund 1.169 €. Summe: rund 7.220 Euro Vermieteranteil pro Jahr – ein wiederkehrender, direkt zurechenbarer Kostenblock.

Priorisierung: Die beiden ölbeheizten Objekte Haus 2 und Haus 6 tragen zusammen rund 3.850 Euro und damit über die Hälfte des Vermieteranteils bei nur 19 Prozent der Fläche. Sie überschreiten außerdem einen beispielhaft angenommenen CRREM-Zielwert von 25 kg CO2/m²·a am deutlichsten. Ergebnis: Der Heizungstausch beginnt bei Haus 2 und Haus 6, nicht bei dem Objekt mit dem höchsten absoluten Verbrauch. Haus 3 mit dem höchsten Gesamtverbrauch liegt dank Fernwärme bereits in Stufe 2 und hat die niedrigste Priorität.

Vom Datensatz zum Sanierungsfahrplan

Ein ESG-Datensatz ist Selbstzweck, solange er nicht in eine Investitionsentscheidung mündet. Der Übergang gelingt in fünf Schritten. Erstens die Bestandsaufnahme: Fläche, Baujahr, Energieträger, Anlagentechnik mit Restnutzungsdauer, Energieausweis, drei Jahre Verbrauch, bekannte Sanierungshistorie. Zweitens der Abgleich mit dem CRREM-Pfad und mit den absehbaren ordnungsrechtlichen Anforderungen aus GEG und kommunaler Wärmeplanung. Drittens die Priorisierung nach CO2-Intensität, technischer Dringlichkeit und Zeitpunkt: Ein Kessel am Ende seiner Nutzungsdauer ist der günstigste Zeitpunkt für einen Systemwechsel, weil die Ersatzinvestition ohnehin ansteht. Viertens die Maßnahmenplanung, für die sich ein individueller Sanierungsfahrplan als Instrument anbietet, weil er die Maßnahmen in eine technisch sinnvolle Reihenfolge bringt und Förderfähigkeit dokumentiert. Fünftens die Wirtschaftlichkeitsrechnung, die Investition, Förderung, eingesparte Energiekosten, entfallenden CO2KostAufG-Anteil, Mietpotenzial und den Effekt auf Finanzierungskonditionen zusammenführt.

Wichtig ist die Reihenfolge von Hülle und Technik. Wer zuerst die Anlagentechnik auf ein Niedertemperatursystem umstellt, ohne die Hülle zu betrachten, dimensioniert unter Umständen zu groß. Umgekehrt entfaltet eine gedämmte Hülle ihren Nutzen erst mit angepasster Heizkurve. Die Verbrauchsdaten aus dem ESG-Datensatz liefern für diese Abwägung die belastbare Grundlage.

Die Rolle der Verwaltung als Datenlieferant

Die Daten, die für das ESG-Reporting gebraucht werden, entstehen fast alle in der laufenden Verwaltung: bei der Heizkostenabrechnung, in den Wartungsprotokollen, in den Verträgen mit Messdienstleistern und Energieversorgern, in der Instandhaltungsplanung. Ob sie auswertbar sind, entscheidet die Verwaltung – nicht der Eigentümer.

Eigentümer sollten deshalb konkret nachfragen: Liegen die Verbrauchsdaten strukturiert und maschinenlesbar vor oder nur als PDF? Werden Energieträger, Endenergie und Fläche je Objekt gepflegt und jährlich fortgeschrieben? Sind Energieausweise vollständig, gültig und hinterlegt? Ist der Umstellungsstand auf fernablesbare Zähler dokumentiert, mit Blick auf die Frist zum 31.12.2026? Wurde die CO2KostAufG-Stufe je Objekt ermittelt und in der Abrechnung korrekt angewendet? Existiert eine Anlagen- und Instandhaltungsübersicht mit Restnutzungsdauern? Und: Sichert der Messdienstvertrag die Datenhoheit des Eigentümers und einen strukturierten Export?

Praxisbeispiel 2: Finanzierungsgespräch mit ESG-Datenanforderung der Bank

Sämtliche Werte sind frei gewählte Beispielwerte und dienen ausschließlich der Darstellung des Rechenwegs.

Ein Eigentümer prolongiert ein Darlehen über 1.200.000 Euro für ein Mehrfamilienhaus mit 1.240 Quadratmetern Wohnfläche, Baujahr 1972, Erdgas-Zentralheizung. Die Bank fordert für die interne Risikoklassifizierung und ihre eigene Taxonomiequote folgende Nachweise an:

  • gültiger Energieausweis mit Endenergie- und Primärenergiekennwert
  • Verbrauchsabrechnungen der letzten drei Jahre, aufgeschlüsselt nach Energieträger
  • Angaben zu Baujahr, Sanierungshistorie und Restnutzungsdauer der Heizungsanlage
  • Einordnung der CO2-Intensität und der CO2KostAufG-Stufe
  • Aussage zur kommunalen Wärmeplanung am Standort
  • Einschätzung zur Taxonomiekonformität (Klasse A oder Zugehörigkeit zu den oberen 15 Prozent des nationalen Bestands)
  • Angaben zu physischen Klimarisiken, insbesondere Starkregen- und Hochwassergefährdung
  • gegebenenfalls ein Sanierungsfahrplan mit Zeitschiene

Beispielrechnung zum wirtschaftlichen Effekt: Kann der Eigentümer die Nachweise nicht vorlegen, ordnet die Bank das Objekt der ungünstigeren internen Risikoklasse zu; im Beispiel bedeutet das einen Margenaufschlag von 0,25 Prozentpunkten. Auf 1.200.000 Euro sind das 1.200.000 € × 0,0025 = 3.000 Euro pro Jahr. Über eine zehnjährige Zinsbindung summiert sich das auf 30.000 Euro – ohne Zinseszinseffekt gerechnet.

Dem stehen die Kosten der Datenaufbereitung gegenüber: Energieausweis, strukturierter Datenexport des Messdienstleisters, Aufbereitung der Verbrauchsdaten und eine Standortabfrage zur Hochwassergefährdung – im Beispiel zusammen rund 2.500 Euro einmalig. Das Verhältnis von 2.500 Euro einmalig zu 3.000 Euro jährlich zeigt: Die Datenerhebung amortisiert sich bereits im ersten Jahr, unabhängig von jeder Sanierungsentscheidung. Ergänzend ist zu bedenken, dass die CO2-Intensität von 34,6 kg CO2/m²·a das Objekt in Stufe 6 einordnet und damit 50 Prozent der CO2-Kosten dauerhaft beim Eigentümer belässt.

Rechtslage & Referenzurteile

Zu den hier behandelten Fragen des ESG-Reporting für Immobilienbestände liegt keine einschlägige höchstrichterliche Entscheidung vor. Die Materie ist regulatorisch geprägt; maßgeblich sind ausschließlich die europäischen Rechtsakte, ihre nationale Umsetzung und der jeweilige Gesetzeswortlaut. Aus diesem Grund werden in diesem Beitrag ausdrücklich keine Aktenzeichen zitiert.

Europäische Rechtsakte: Richtlinie (EU) 2022/2464 (CSRD) mit den European Sustainability Reporting Standards nach der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772, insbesondere ESRS E1 (Klimawandel); Verordnung (EU) 2020/852 (Taxonomie-Verordnung) mit den Art. 3 (wesentlicher Beitrag), 17 (DNSH) und 18 (Mindestschutz) sowie der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 mit den technischen Bewertungskriterien für Baugewerbe und Immobilien; Verordnung (EU) 2019/2088 (SFDR) einschließlich der Nachteiligkeitsindikatoren für Immobilienvermögen; Richtlinie (EU) 2024/1275 (Neufassung der EU-Gebäuderichtlinie, EPBD).

Änderungsrichtlinie (EU) 2026/470 – Erstes Omnibus-Paket: veröffentlicht am 26.02.2026, in Kraft seit 18.03.2026, Umsetzungsfrist der Mitgliedstaaten bis 19.03.2027. Die Richtlinie führt für die CSRD-Berichtspflicht eine neue kumulative Schwelle von mehr als 1.000 Mitarbeitenden und mehr als 450 Millionen Euro Umsatz ein; die bisherige Zwei-von-drei-Logik entfällt für diese Schwelle. Die verbleibende berichtspflichtige Gruppe berichtet erstmals für das Geschäftsjahr 2027 mit Veröffentlichung im Jahr 2028. Die nationale Umsetzung in Deutschland stand im August 2026 noch aus; bis zu ihrem Abschluss ist der genaue Anwendungsbereich im deutschen Recht nicht abschließend bestimmt.

Nationale Normen: Gebäudeenergiegesetz (GEG) mit den Anforderungen an Primärenergiebedarf, baulichen Wärmeschutz, Heizungsanlagen und Energieausweise; Wärmeplanungsgesetz als Bezugsrahmen für die kommunale Wärmeplanung; Heizkostenverordnung mit der Pflicht zur Ausstattung mit fernablesbaren Zählern, der Nachrüst- und Austauschpflicht bis zum 31.12.2026, den Anforderungen an Interoperabilität und Smart-Meter-Gateway-Anbindbarkeit für seit dem 01.12.2022 installierte Geräte sowie dem Kürzungsrecht der Nutzer von 3 Prozent nach § 12 Abs. 1 HeizkostenV, mit Ausnahmen bei technischer Unmöglichkeit oder unvertretbarem Aufwand; Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) mit dem zehnstufigen Modell für Wohngebäude; Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG); Messstellenbetriebsgesetz (MsbG); Datenschutz-Grundverordnung, insbesondere die Art. 5, 6, 13, 14 und 28.

Kein Rechtsakt, aber Marktstandard: der Carbon Risk Real Estate Monitor (CRREM) als methodisches Rahmenwerk für Absenkpfade der CO2-Intensität.

Checkliste

  • [ ] Prüfen, ob die neue kumulative Schwelle nach der Richtlinie (EU) 2026/470 überschritten wird: mehr als 1.000 Mitarbeitende UND mehr als 450 Mio. € Umsatz
  • [ ] Stand der nationalen Umsetzung in Deutschland fortlaufend beobachten – im August 2026 noch ausstehend
  • [ ] Objektstammdaten anlegen: Fläche, Baujahr, Energieträger, Anlagentechnik mit Restnutzungsdauer
  • [ ] Verbrauchsdaten der letzten drei Jahre je Objekt und Energieträger zusammenführen
  • [ ] Energieausweise auf Vollständigkeit und Gültigkeit prüfen und digital hinterlegen
  • [ ] CO2-Intensität je Objekt in kg CO2/m²·a berechnen und CO2KostAufG-Stufe zuordnen
  • [ ] Umstellung auf fernablesbare Zähler bis zum 31.12.2026 planen und dokumentieren
  • [ ] Messdienstvertrag auf Datenhoheit und strukturierten, maschinenlesbaren Export prüfen
  • [ ] Datenklauseln beziehungsweise Green-Lease-Regelungen in neue Mietverträge aufnehmen
  • [ ] Datenschutzkonzept nach DSGVO erstellen: Rechtsgrundlage, Zweckbindung, Aggregation, Auftragsverarbeitung
  • [ ] Kommunale Wärmeplanung am Standort abfragen – sie bestimmt die sinnvolle Heizungslösung
  • [ ] CRREM-Abgleich durchführen und Objekte nach Stranding-Risiko priorisieren
  • [ ] Physische Klimarisiken je Standort dokumentieren (Starkregen, Hochwasser, Hitze)
  • [ ] Sanierungsfahrplan mit Zeitschiene, Förderoptionen und Wirtschaftlichkeitsrechnung erstellen

Häufige Fragen (FAQ)

Bin ich nach dem Omnibus-Paket noch zum ESG-Reporting verpflichtet?
Für die CSRD-Berichtspflicht gilt seit der Änderungsrichtlinie (EU) 2026/470 eine neue kumulative Schwelle: mehr als 1.000 Mitarbeitende und mehr als 450 Millionen Euro Umsatz. Beide Kriterien müssen gemeinsam erfüllt sein; die frühere Zwei-von-drei-Logik entfällt für diese Schwelle. Private Eigentümer, Wohnungsgesellschaften mittlerer Größe und die meisten Bestandshalter liegen darunter und sind nicht berichtspflichtig. Das entbindet allerdings nicht von der Datenlieferung: Banken, Versicherer, institutionelle Käufer und gewerbliche Mieter fragen dieselben Kennzahlen aus eigenen regulatorischen Gründen ab. Die Pflicht entfällt, die Anforderung bleibt.

Ab wann muss die verbleibende berichtspflichtige Gruppe berichten?
Die Richtlinie (EU) 2026/470 wurde am 26.02.2026 veröffentlicht und ist am 18.03.2026 in Kraft getreten. Die Mitgliedstaaten haben bis zum 19.03.2027 Zeit für die Umsetzung in nationales Recht. Für die verbleibende berichtspflichtige Gruppe gilt die Berichtspflicht ab dem Geschäftsjahr 2027, sodass der erste Bericht im Jahr 2028 zu veröffentlichen ist. In Deutschland war die nationale Umsetzung im August 2026 noch nicht abgeschlossen. Unternehmen im Grenzbereich sollten den Gesetzgebungsprozess beobachten und ihre Datenprozesse bereits so aufsetzen, dass eine Berichtspflicht ohne Anlaufzeit bedient werden könnte.

Welche Daten verlangt meine Bank konkret?
In der Praxis sind es sieben Blöcke: gültiger Energieausweis mit Endenergie- und Primärenergiekennwert, Verbrauchsdaten der letzten drei Jahre nach Energieträgern, Baujahr und Sanierungshistorie, Restnutzungsdauer der Heizungsanlage, CO2-Intensität einschließlich CO2KostAufG-Stufe, Aussagen zu physischen Klimarisiken am Standort sowie eine Einschätzung zur Taxonomiekonformität. Bei größeren Engagements kommt ein Sanierungsfahrplan mit Zeitschiene hinzu. Die Abfrage erfolgt unabhängig von Ihrer eigenen Berichtspflicht, weil die Bank ihr Kreditportfolio und ihre Taxonomiequote berichten muss. Fehlende Nachweise führen regelmäßig zu einer ungünstigeren Risikoklasse und damit zu einem Margenaufschlag.

Was bedeutet DNSH in der EU-Taxonomie?
DNSH steht für „Do No Significant Harm" und ist in Art. 17 der Verordnung (EU) 2020/852 geregelt. Eine Tätigkeit ist nur dann taxonomiekonform, wenn sie nicht nur einen wesentlichen Beitrag zu einem der sechs Umweltziele leistet, sondern zugleich keines der übrigen Ziele erheblich beeinträchtigt. Für Immobilien heißt das unter anderem: dokumentierte Klimarisikoanalyse für den Standort, Anforderungen an Wasserverbrauch und Sanitärausstattung, Verwertungsquoten für Bau- und Abbruchabfälle sowie der Schutz von Ökosystemen. Hinzu kommt der soziale Mindestschutz nach Art. 18. Ohne Objektdokumentation und Energiedaten lässt sich keine dieser Prüfungen belastbar durchführen.

Wie berechne ich die CO2-Intensität meines Gebäudes?
Sie multiplizieren den jährlichen Endenergieverbrauch je Quadratmeter mit dem Emissionsfaktor des eingesetzten Energieträgers. Beispiel mit frei gewählten Werten: 198 kWh/m²·a Heizöl × 0,266 kg CO2/kWh ergibt 52,7 kg CO2/m²·a. Dieser Wert bestimmt die Stufe nach dem CO2-Kostenaufteilungsgesetz – hier Stufe 10 mit einem Vermieteranteil von 95 Prozent – und ist zugleich die Kennzahl für den CRREM-Abgleich. Verwenden Sie möglichst drei aufeinanderfolgende Verbrauchsjahre und bereinigen Sie um Witterung und Leerstand, damit die Werte über die Jahre vergleichbar bleiben. Strombetriebene Wärmepumpen fallen nicht unter das BEHG und lösen keinen Vermieteranteil aus.

Wie gehe ich mit Datenlücken bei vermieteten Einheiten um?
Am wirksamsten ist die Vertragsebene: Eine Datenklausel im Mietvertrag verpflichtet den Mieter zur Übermittlung seiner Verbrauchsdaten in aggregierter Form; bei Neuabschlüssen und Verlängerungen lässt sie sich regelmäßig ohne Widerstand vereinbaren. Weitergehend verknüpft ein Green Lease Datenaustausch, Umlagefähigkeit energetischer Maßnahmen und gemeinsame Effizienzziele. Verbleibende Lücken dürfen über Flächenanteile und Vergleichswerte hochgerechnet werden – dann aber ausdrücklich als Schätzung gekennzeichnet und methodisch dokumentiert. Ein transparent als Schätzung ausgewiesener Wert ist im Reporting verwertbar; ein unmarkierter Schätzwert beschädigt die Glaubwürdigkeit des gesamten Datensatzes.

Was sollte ich von meiner Verwaltung konkret verlangen?
Sieben Punkte: strukturierte, maschinenlesbare Verbrauchsdaten statt PDF-Abrechnungen; gepflegte Objektstammdaten mit Fläche, Energieträger und Endenergie je Objekt, jährlich fortgeschrieben; vollständige und gültige Energieausweise; einen dokumentierten Umstellungsstand auf fernablesbare Zähler mit Blick auf die Frist zum 31.12.2026; die je Objekt ermittelte und in der Abrechnung korrekt angewendete CO2KostAufG-Stufe; eine Anlagen- und Instandhaltungsübersicht mit Restnutzungsdauern; sowie einen Messdienstvertrag, der Datenhoheit und strukturierten Export sichert. Diese sieben Punkte gehören in die Leistungsbeschreibung des Verwaltervertrags – nachträglich sind sie deutlich schwerer durchzusetzen.

Quellen & Rechtshinweis

Zitierte Rechtsakte und Normen: Richtlinie (EU) 2022/2464 (CSRD); Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 (ESRS), insbesondere ESRS E1; Änderungsrichtlinie (EU) 2026/470 (Erstes Omnibus-Paket, veröffentlicht am 26.02.2026, in Kraft seit 18.03.2026, Umsetzungsfrist bis 19.03.2027, neue kumulative Schwelle von mehr als 1.000 Mitarbeitenden und mehr als 450 Mio. € Umsatz, Berichtspflicht ab Geschäftsjahr 2027 mit Berichterstattung 2028); Verordnung (EU) 2020/852 (Taxonomie-Verordnung), insbesondere die Art. 3, 17 und 18; Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 (technische Bewertungskriterien, Abschnitt Baugewerbe und Immobilien); Verordnung (EU) 2019/2088 (SFDR); Richtlinie (EU) 2024/1275 (Neufassung der EU-Gebäuderichtlinie, EPBD); Gebäudeenergiegesetz (GEG); Wärmeplanungsgesetz; Heizkostenverordnung, insbesondere § 12 Abs. 1 HeizkostenV; Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG); Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG); Messstellenbetriebsgesetz (MsbG); Datenschutz-Grundverordnung, insbesondere die Art. 5, 6, 13, 14 und 28. Als methodischer Marktstandard ohne Rechtsaktcharakter wird der Carbon Risk Real Estate Monitor (CRREM) genannt.

Eine einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung zu den in diesem Beitrag behandelten Fragen liegt nicht vor; maßgeblich sind ausschließlich die genannten Rechtsakte und der jeweilige Gesetzeswortlaut. Rechtsstand: August 2026. Da die nationale Umsetzung des Omnibus-Pakets in Deutschland zu diesem Zeitpunkt noch ausstand, kann sich die Rechtslage kurzfristig ändern. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Sämtliche Zahlen, Emissionsfaktoren und Preisannahmen in den Praxisbeispielen sind frei gewählte Beispielwerte, vereinfacht dargestellt und dienen ausschließlich der Veranschaulichung des Rechenwegs. Für eine verbindliche Beurteilung Ihres Einzelfalls wenden Sie sich bitte an eine fachkundige Beraterin oder einen fachkundigen Berater.

Über EXTRA Immobilien – Ihre Technologieverwaltung

Ob Bankabfrage, Ankaufsprüfung oder Sanierungsentscheidung: ESG-Reporting scheitert im Bestand fast nie an der Auswertung, sondern an Daten, die nur als PDF-Abrechnung existieren. Die EXTRA Immobilien Gruppe versteht sich als digitale, persönliche Technologieverwaltung und setzt genau dort an: Wir pflegen Objektstammdaten strukturiert, führen Verbrauchsdaten je Objekt und Energieträger maschinenlesbar zusammen, dokumentieren den Umstellungsstand auf fernablesbare Zähler mit Blick auf die Frist zum 31.12.2026 und ermitteln die CO2KostAufG-Stufe je Gebäude, damit die Abrechnung stimmt und die Kennzahl für das Reporting sofort vorliegt. Eigentümer, die im Bereich Immobilien-Investment planen, erhalten damit eine Datengrundlage, auf der sich Halten, Sanieren oder Verkaufen sachlich vergleichen lässt – und die einer Prüfung durch Bank, Gutachter oder Käufer standhält.

Warum EXTRA Immobilien die richtige Wahl ist:

  • Strukturierte, maschinenlesbare Verbrauchs- und Objektdaten statt PDF-Abrechnungen
  • Ermittlung von CO2-Intensität und CO2KostAufG-Stufe je Objekt, korrekt in der Abrechnung angewendet
  • Begleitung der Umstellung auf fernablesbare Zähler mit Blick auf die Frist zum 31.12.2026
  • Messdienstverträge mit gesicherter Datenhoheit und strukturiertem Datenexport
  • Aufbereitung der Nachweise, die Banken, Versicherer und institutionelle Käufer anfordern
  • Anlagen- und Instandhaltungsübersicht mit Restnutzungsdauern als Basis für den Sanierungsfahrplan

Ihr persönlicher Ansprechpartner: Daniel Mathiesen, EXTRA Immobilien Gruppe

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