Energy Sharing WEG: Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung und Strom aus der eigenen PV-Anlage
Energy Sharing WEG, § 42b EnWG und Mieterstrom im Vergleich: Wie Eigentümergemeinschaften Solarstrom aus der eigenen PV-Anlage rechtssicher verteilen.
Auf einen Blick:
- Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG (Solarpaket I, seit 16.05.2024) verteilt Solarstrom im Haus – ohne Lieferantenpflichten und Netzentgelte, aber ohne Zuschlag.
- Netzgestütztes Energy Sharing regelt § 42c EnWG: seit 22.12.2025 in Kraft, seit 01.06.2026 anwendbar – ein Massenmarkt wird erst später erwartet.
- Mieterstrom nach § 42a EnWG lohnt nur mit dem Zuschlag nach § 21 Abs. 3 EEG – gegen volle Lieferantenpflichten und 90-Prozent-Preisobergrenze.
- Die PV-Anlage auf dem Gemeinschaftsdach ist bauliche Veränderung nach § 20 WEG und braucht immer einen Beschluss (BGH, 18.07.2025 – V ZR 29/24); ohne intelligentes Messsystem nach § 29 MsbG funktioniert zudem kein Modell.
- Steuerlich greifen § 3 Nr. 72 EStG (30 kWp je Einheit, max. 100 kWp) und der Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG.
Gliederung
- Warum die Stromfrage drängt
- Energy Sharing WEG rechtlich
- Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG
- Energy Sharing nach § 42c EnWG
- Modellvergleich
- Messkonzept und Smart Meter
- Praxisbeispiele mit Modellrechnung
- Betreibermodelle und Steuern
- Rechtslage, Checkliste, FAQ, Quellen
Warum die Stromfrage jetzt auf die Tagesordnung gehört
Wer heute in einer Eigentümerversammlung über Photovoltaik spricht, spricht nicht mehr nur über Module und Dachstatik. Das Stichwort Energy Sharing WEG steht inzwischen für eine ganze Familie von Rechtsmodellen, mit denen der auf dem Gemeinschaftsdach erzeugte Strom nicht mehr pauschal ins Netz wandert, sondern dort ankommt, wo er entsteht: in den Wohnungen, im Aufzug, in der Ladeinfrastruktur der Tiefgarage, in der zentralen Wärmepumpe. Der Gesetzgeber hat dafür binnen gut zwei Jahren drei Bausteine nachgelegt – die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG, die Privilegierung von Steckersolargeräten in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 WEG und zuletzt das netzgestützte Energy Sharing nach § 42c EnWG.
Für Verwaltungen bedeutet das einen Rollenwechsel. Bis vor kurzem lautete die Antwort auf die Frage „Können wir den Strom selbst nutzen?" fast immer: „Rechnerisch ja, regulatorisch zu teuer." Wer Solarstrom an Bewohner liefern wollte, wurde Energieversorgungsunternehmen – mit Lieferantenrahmenvertrag, Bilanzkreis, Marktkommunikation und Rechnungslegung. Genau diese Hürde hat § 42b EnWG abgeräumt. Seither ist die Verteilung von Gebäudestrom keine energiewirtschaftliche Grundsatzentscheidung mehr, sondern eine Frage von Messkonzept, Verteilschlüssel und einem sauberen Beschluss.
Gleichzeitig steigt der Druck von der Kostenseite. Die Einspeisevergütung sinkt nach § 49 EEG halbjährlich um ein Prozent und liegt für neue Dachanlagen bis 10 kW seit dem 01.08.2026 bei 7,70 ct/kWh in der Teileinspeisung. Jede Kilowattstunde, die stattdessen im Gebäude verbraucht wird, ist wirtschaftlich ein Vielfaches wert – sie ersetzt Netzbezug zu Haushalts- oder Allgemeinstromtarifen. Die Wirtschaftlichkeit einer WEG-Anlage entscheidet sich damit nicht mehr am Vergütungssatz, sondern daran, wie viel des erzeugten Stroms das Gebäude nicht verlässt. Dazu kommt die Elektrifizierung der Gebäudetechnik: Wärmepumpen, Ladepunkte und wachsender Allgemeinstromverbrauch verschieben das Lastprofil in genau die Stunden, in denen die Anlage produziert. Wer heute über PV beschließt, beschließt damit implizit auch über die Betriebskosten der Liegenschaft für die nächsten zwanzig Jahre – und über die Frage, wie viel Energiepreisrisiko die Gemeinschaft künftig noch trägt.
Energy Sharing WEG: Was der Begriff rechtlich bedeutet
Der Ausdruck Energy Sharing WEG wird unscharf verwendet; rechtlich sind drei Konstellationen zu trennen. Erstens die gebäudeinterne Verteilung ohne öffentliches Netz: Der Strom fließt über die Kundenanlage in die Wohnungen – gemeinschaftliche Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG oder, mit Lieferantenrolle, Mieterstrom nach § 42a EnWG. Zweitens das netzgestützte Energy Sharing nach § 42c EnWG: Der Strom verlässt das Gebäude und wird Teilnehmern rechnerisch zugeordnet – die deutsche Umsetzung der Vorgaben aus der Richtlinie (EU) 2019/944 und der Erneuerbare-Energien-Richtlinie. Drittens die reine Einspeisung: kein Sharing, sondern Kapitalanlage. Für die typische Eigentümergemeinschaft ist heute Variante eins die tragfähige.
Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG
Die Kernidee ist ein regulatorischer Verzicht: Wer eine Gebäudestromanlage betreibt und den Strom im Gebäude bereitstellt, wird dadurch nicht zum Stromlieferanten im Sinne des EnWG. Die Lieferantenpflichten entfallen weitestgehend, und mangels Durchleitung durch das öffentliche Netz fallen keine Netznutzungsentgelte an.
Der Preis dafür ist die eingeschränkte Reichweite: Eine Vollversorgung ist nicht vorgesehen, jeder Teilnehmer behält seinen eigenen Vertrag für den Reststrom. Und für Strom in der GGV wird kein Mieterstromzuschlag nach § 21 Abs. 3 EEG gewährt.
Verteilschlüssel und 15-Minuten-Logik
Die Zuordnung erfolgt rechnerisch in 15-Minuten-Intervallen, im Zweifel zu gleichen Teilen. Entscheidend ist die gesetzliche Deckelung: Die zugewiesene Menge ist auf das begrenzt, was der Teilnehmer im selben Intervall tatsächlich verbraucht hat. Wer im Urlaub ist, bekommt keinen Solarstrom – der Anteil geht an die übrigen oder ins Netz. Der Verteilschlüssel muss deshalb aktiv festgelegt werden; Gleichverteilung ist nur der Auffangmechanismus. Alternativen: Miteigentumsanteile, Finanzierungsanteile oder dynamische Verteilung.
Der WEG-Sonderweg beim Vertragsschluss
§ 42b EnWG enthält eine Erleichterung für Wohnungseigentum: Wird die Anlage an einem Gebäude mit Wohnungs- oder Teileigentum installiert und von der Gemeinschaft betrieben, kann der Gebäudestromnutzungsvertrag durch einen Beschluss nach dem WEG ersetzt werden. Das erspart Einzelverträge – nicht aber inhaltliche Sorgfalt. Der Beschluss muss regeln, was sonst der Vertrag regeln würde: Verteilschlüssel, Entgelt, Abrechnungsturnus, Ein- und Austrittsrechte, Eigentümerwechsel, vermietete Einheiten. Ein Beschluss, der nur „die Errichtung einer PV-Anlage" vorsieht, ist anfechtungsgefährdet.
Energy Sharing über das öffentliche Netz: § 42c EnWG
Der Verfahrensstand zum Stichtag: § 42c EnWG ist seit dem 22.12.2025 in Kraft und seit dem 01.06.2026 anwendbar; seitdem sind alle Verteilnetzbetreiber verpflichtet, Energy Sharing zu ermöglichen. Letztverbraucher können innerhalb des Bilanzierungsgebiets eines Verteilnetzes Strom aus erneuerbaren Quellen über das allgemeine Versorgungsnetz gemeinsam nutzen; ab Juni 2028 soll der Radius auf angrenzende Bilanzierungsgebiete derselben Regelzone erweitert werden.
Zwischen Rechtslage und Marktrealität klafft allerdings eine Lücke: Mehrere Netzbetreiber haben signalisiert, dass die technische Umsetzung bei ihnen erst später möglich sein wird. Die Bundesnetzagentur stellte am 07.07.2026 klar, dass Energy Sharing kein einfacher „Nachbarschaftsstrom" ist, sondern in Bilanzierung, Marktkommunikation und Reststromversorgung eingebunden werden muss – umsetzbar bereits im bestehenden Bilanzkreiszuordnungsmodell, meist über spezialisierte Dienstleister.
Voraussetzung auf Teilnehmerseite sind ein intelligentes Messsystem mit 15-Minuten-Messung und zwei getrennte Verträge: Sharing- und Reststromliefervertrag. Der Sharing-Vertrag regelt Nutzungsumfang, Verteilschlüssel und ein etwaiges Entgelt. Der wirtschaftliche Hebel bleibt vorerst begrenzt, weil Netzentgelte, Abgaben und Umlagen weiterhin anfallen; ein Massenmarkt wird frühestens gegen Ende des Jahrzehnts erwartet. Für die einzelne WEG ist § 42c EnWG 2026 noch keine Alternative zur GGV, wohl aber eine Perspektive für Bestandsanlagen mit hohem Einspeiseüberschuss.
Modellvergleich in der Übersicht
| Kriterium | Gebäudeversorgung (§ 42b EnWG) | Mieterstrom (§ 42a EnWG) | Volleinspeisung |
|---|---|---|---|
| Betreiberrolle | Kein Stromlieferant | Stromlieferant | Anlagenbetreiber |
| Förderung | Kein Zuschlag | Zuschlag nach § 21 Abs. 3 EEG, 1 % Degression halbjährlich | Erhöhter Volleinspeisesatz |
| Vergütung | Einspeisevergütung + internes Entgelt | Zuschlag + Mieterstrompreis + Einspeisung | 12,22 ct/kWh bis 10 kW, 10,24 ct/kWh bis 100 kW (ab 08/2026) |
| Preis / Reststrom | Frei per Beschluss; eigener Vertrag | Max. 90 % Grundversorgung; Vollversorgung | Entfällt |
| Vertragsbasis / Aufwand | Nutzungsvertrag, ersetzbar durch WEG-Beschluss; mittel | Einzelverträge, Kopplungsverbot; hoch | Einspeisevertrag; gering |
Der Trade-off ist sichtbar: Der Zuschlag ist die Gegenleistung für Lieferantenpflichten und Preisdeckel. Für eine WEG mit 8 bis 30 Einheiten im Eigenbetrieb überwiegt meist die Einfachheit des § 42b EnWG – dort bestimmt die Gemeinschaft das Entgelt selbst, sollte es aber unter dem Grundversorgungspreis ansetzen.
Messkonzept und Smart-Meter-Rollout
Kein Modell funktioniert ohne belastbare Messwerte. Nach § 29 MsbG besteht Einbaupflicht für intelligente Messsysteme unter anderem bei Letztverbrauchern mit mehr als 6.000 kWh Jahresverbrauch und bei steuerbaren Verbrauchseinrichtungen ab 4,2 kW – praktisch bei jeder Wärmepumpe und Wallbox. Neue Pflichteinbaufälle sind binnen zwei Jahren auszustatten; für PV-Anlagen liegt die 2026 angehobene Preisobergrenze bei 50 Euro jährlich.
Daraus folgen drei Aufgaben: Bestandsaufnahme des Zählerplatzes, Klärung des Messstellenbetriebs samt Untermessung und 15-Minuten-Werten sowie Auswahl des Abrechnungsdienstleisters. Alle drei gehören in die Beschlussvorlage – wer die Messtechnik „später klärt", riskiert eine fertige Anlage, die mangels Messkonzept monatelang volleinspeist.
Zwei Praxisbeispiele mit Modellrechnung
Hinweis: Beide Rechnungen sind Modellrechnungen mit offengelegten Annahmen und ersetzen keine objektbezogene Wirtschaftlichkeitsberechnung.
Beispiel 1: Bestands-WEG, 12 Einheiten, 30 kWp, GGV nach § 42b EnWG
Annahmen: 950 kWh/kWp, Jahresertrag 28.500 kWh. 8 von 12 Einheiten nehmen teil, gebäudeinterne Nutzung inklusive Allgemeinstrom 40 Prozent (11.400 kWh). Internes Entgelt 24 ct/kWh, Grundversorgungspreis 36 ct/kWh, Investition 34.000 Euro inklusive Messinfrastruktur.
Rechnung: Bei 30 kWp gilt eine gestaffelte Vergütung – ab 01.08.2026 7,70 ct/kWh für die ersten 10 kW, 6,66 ct/kWh für die weiteren 20 kW, also ein Mischsatz von rund 7,01 ct/kWh. Auf 17.100 kWh Überschuss sind das rund 1.199 Euro; der interne Stromerlös beträgt 2.736 Euro.
Ergebnis: Bruttoerlös rund 3.935 Euro; abzüglich Abrechnung, Messstellenbetrieb, Wartung, Versicherung und Rücklage (rund 1.300 Euro) verbleiben rund 2.635 Euro jährlich, Amortisation ≈ 12,9 Jahre. Ein Haushalt mit rechnerisch 1.425 kWh Solarstrom spart bei 12 ct/kWh Differenz rund 171 Euro jährlich. Das Ergebnis reagiert stark auf die Nutzungsquote: Bei 50 Prozent verkürzt sich die Amortisation deutlich, bei 30 Prozent verlängert sie sich.
Beispiel 2: WEG, 24 Einheiten, 60 kWp, zentrale Wärmepumpe
Annahmen: Jahresertrag 57.000 kWh. Wärmepumpe, Aufzug und Allgemeinstrom decken 18.000 kWh solar, über die GGV werden 12.000 kWh Haushaltsstrom verteilt – gebäudeintern 30.000 kWh (rund 53 Prozent). Allgemeinstrompreis 28 ct/kWh, internes Entgelt 24 ct/kWh, Investition 63.000 Euro.
Rechnung: Vermiedener Allgemeinstrombezug 5.040 Euro, interner Stromerlös 2.880 Euro, Einspeiseerlös auf 27.000 kWh bei Mischsatz rund 6,43 ct/kWh (10 kW zu 7,70 ct, 30 kW zu 6,66 ct, 20 kW zu 5,44 ct) rund 1.736 Euro.
Ergebnis: Bruttoerlös rund 9.656 Euro, abzüglich laufender Kosten von rund 2.200 Euro verbleiben rund 7.456 Euro jährlich, Amortisation ≈ 8,5 Jahre. Entscheidend ist nicht die Anlagengröße, sondern das Lastprofil: Die Wärmepumpe verwandelt Solarstrom in vermiedenen Netzbezug zu Vollkosten – Heizung und PV gehören in ein Beschlusspaket.
Betreibermodelle und Steuern
WEG als Betreiber: Die Gemeinschaft investiert, betreibt und rechnet ab – höchster Ertrag, aber auch volle Verantwortung für Betreiberpflichten, Versicherung, Wartung und Abrechnung. Die Beschlusskompetenz des § 42b EnWG ist darauf zugeschnitten. Contracting: Ein Dienstleister finanziert, installiert und betreibt; die WEG bezahlt Strom oder Wärme – kein Investitionsrisiko, dafür geringere Marge und lange Bindung. Dachverpachtung: minimaler Aufwand, aber der Großteil des Potenzials bleibt beim Pächter. Bei einem Verwalterwechsel müssen Betreibereigenschaft, Eigentum, Übernahmerechte und die Haftung für Dach- und Elektroschäden dokumentiert sein.
Steuerlich greift § 3 Nr. 72 EStG: Für Anlagen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden, sind Einnahmen und Entnahmen steuerfrei, wenn die Bruttoleistung 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit und insgesamt 100 kWp je Steuerpflichtigem nicht übersteigt. Die Verwendung des Stroms ist unerheblich – auch Mieterstrom fällt darunter; über § 7 Satz 1 GewStG wirkt die Befreiung gewerbesteuerlich. Umsatzsteuerlich gilt seit 2023 der Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG. Werden die Grenzen überschritten, kann Gewerblichkeit entstehen; bei Wohnungsunternehmen ist die erweiterte Kürzung nach § 9 GewStG zu prüfen.
Rechtslage & Referenzurteile
§ 20 WEG – bauliche Veränderung. Eine PV-Anlage auf dem Gemeinschaftsdach ist eine bauliche Veränderung; seit der WEG-Reform genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen nach § 20 Abs. 1 WEG, einschließlich Standort, Ausführung und Betreibermodell. Seit dem 17.10.2024 ist zudem die Stromerzeugung durch Steckersolargeräte nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 WEG privilegiert: Jeder Eigentümer kann die Gestattung verlangen, die Gemeinschaft entscheidet nur über das „Wie".
BGH, Urteil vom 18.07.2025 – V ZR 29/24. Ein dauerhaft am Balkon angebrachtes Steckersolargerät ist auch ohne Substanzeingriff eine bauliche Veränderung nach § 20 Abs. 1 WEG, wenn es das Erscheinungsbild nachhaltig erheblich verändert; für den Beseitigungsanspruch gilt die Rechtslage im Zeitpunkt der Fertigstellung. Die Kernaussage gilt auch nach der Privilegierung: Der Gestattungsanspruch ersetzt den Beschluss nicht.
LG Bamberg, Urteil vom 22.07.2022 – 42 S 9/22 WEG. Das Landgericht sah in einer über die volle Balkonlänge montierten Photovoltaikanlage eine deutlich sichtbare optische Veränderung und gab der Beseitigungsklage statt – ergangen vor der Privilegierung, aber illustrativ für die Bedeutung des Erscheinungsbilds.
§ 21 WEG – Kostenverteilung. Grundsätzlich trägt die Kosten, wer die Maßnahme verlangt hat. Alle Eigentümer tragen sie nach Miteigentumsanteilen, wenn mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde oder wenn sich die Kosten in angemessenem Zeitraum amortisieren (§ 21 Abs. 2 WEG). Die Amortisationsrechnung ist damit Tatbestandsmerkmal, nicht bloß Verkaufsargument.
§ 42a EnWG – Mieterstrom. Der Mieterstromvertrag darf nicht Bestandteil des Wohnraummietvertrags sein (Kopplungsverbot); bei Verstoß ist er nichtig. Der Preis darf 90 Prozent des Grundversorgungstarifs nicht überschreiten und reduziert sich andernfalls kraft Gesetzes.
Checkliste
- Dach prüfen: Statik, Restlebensdauer, Verschattung, Blitz- und Brandschutz.
- Zählerplatz bewerten: Platz für Messeinrichtung und Smart-Meter-Gateway.
- Lastprofil erheben: Allgemeinstrom, Wärmeerzeugung, Aufzug, Ladeinfrastruktur.
- Modellentscheidung begründen: GGV, Mieterstrom, Volleinspeisung, Verpachtung vergleichen.
- Teilnahmequote abfragen: Interessenabfrage vor der Auslegung.
- Verteilschlüssel festlegen: Gleichverteilung ist nur der Auffangmechanismus.
- Internes Entgelt bestimmen: In ct/kWh, mit Anpassungsmechanismus.
- Messkonzept beauftragen: Messstellenbetrieb, Untermessung, 15-Minuten-Werte.
- Abrechnungsdienstleister vergleichen: Leistung, Schnittstellen, Kosten, Fristen.
- Amortisationsrechnung beifügen: Erforderlich für § 21 Abs. 2 WEG.
- Beschluss vollständig formulieren: Errichtung, Betreibermodell, Finanzierung, Entgelt, Austritt.
- Steuern, Versicherung, Dokumentation klären: § 3 Nr. 72 EStG und § 12 Abs. 3 UStG prüfen, Ertragsausfalldeckung ergänzen, Anlagenpass und Marktstammdatenregister pflegen.
Häufige Fragen (FAQ)
Braucht eine WEG für die PV-Anlage auf dem Gemeinschaftsdach Einstimmigkeit?
Nein. Seit der WEG-Reform genügt für bauliche Veränderungen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen nach § 20 Abs. 1 WEG. Die eigentliche Hürde liegt bei der Kostenverteilung: Sollen alle Eigentümer nach Miteigentumsanteilen zahlen, braucht es mehr als zwei Drittel der abgegebenen Stimmen und die Hälfte aller Miteigentumsanteile – oder eine Amortisation in angemessenem Zeitraum (§ 21 Abs. 2 WEG). Fehlt beides, tragen nur die zustimmenden Eigentümer die Kosten, und nur sie sind zur Nutzung berechtigt. Eine belastbare Wirtschaftlichkeitsrechnung ist deshalb rechtlich relevant.
Muss jeder Bewohner an der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung teilnehmen?
Nein. Die Teilnahme ist freiwillig, und jeder Teilnehmer behält seinen eigenen Stromliefervertrag für den Reststrombezug. Die GGV sieht ausdrücklich keine Vollversorgung vor – die Gemeinschaft liefert nur den solaren Anteil über die Kundenanlage. Das ist ein Vorteil gegenüber dem Mieterstrom, weil niemand den Anbieter wechseln muss. Für die Wirtschaftlichkeit bedeutet es, dass die Teilnahmequote schwanken kann. Beschlussvorlagen sollten daher Ein- und Austritte, Fristen und die Anpassung des Verteilschlüssels bei veränderter Teilnehmerzahl ausdrücklich regeln. Auch der Fall des Eigentümerwechsels gehört hinein: Der Nachfolger tritt nicht automatisch in die Nutzung ein.
Was ist der Unterschied zwischen § 42b und § 42c EnWG?
§ 42b EnWG regelt die gebäudeinterne Verteilung: Der Strom bleibt in der Kundenanlage, das öffentliche Netz wird nicht genutzt, Netzentgelte fallen für diesen Anteil nicht an. § 42c EnWG regelt das netzgestützte Energy Sharing: Der Strom wird über das Versorgungsnetz transportiert und Teilnehmern innerhalb eines Bilanzierungsgebiets rechnerisch zugeordnet. Die Norm ist seit dem 22.12.2025 in Kraft und seit dem 01.06.2026 anwendbar. Weil Netzentgelte, Abgaben und Umlagen weiterhin anfallen, ist der wirtschaftliche Hebel geringer; für die einzelne Liegenschaft ist § 42b EnWG derzeit fast immer die naheliegendere Lösung.
Gibt es für die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung einen Mieterstromzuschlag?
Nein. Der Mieterstromzuschlag nach § 21 Abs. 3 EEG wird ausschließlich für Mieterstrom im Sinne des EEG gewährt, nicht für Strom in der GGV. Das ist der bewusste Tauschhandel des Gesetzgebers: Wer auf die Lieferantenrolle verzichtet, verzichtet auch auf die Förderung. Die Höhe legt die Bundesnetzagentur fest; sie unterliegt einer halbjährlichen Degression von einem Prozent zum 1. Februar und 1. August. In der Praxis fällt der Zuschlag gegenüber den eingesparten Prozesskosten meist weniger ins Gewicht. Für eine WEG im Eigenbetrieb ist der Förderverzicht deshalb selten der Ausschlussgrund – entscheidend bleibt der gebäudeintern genutzte Anteil.
Welche Rolle spielt der Smart-Meter-Rollout?
Eine zentrale. Ohne 15-Minuten-Messwerte lässt sich weder die GGV noch das Energy Sharing korrekt abrechnen. Nach § 29 MsbG besteht Einbaupflicht unter anderem bei Jahresverbräuchen über 6.000 kWh und bei steuerbaren Verbrauchseinrichtungen ab 4,2 kW – also bei Wärmepumpen und Wallboxen. Neue Pflichteinbaufälle sind binnen zwei Jahren auszustatten; für den Betrieb an PV-Anlagen gilt eine Preisobergrenze von 50 Euro jährlich. Verwaltungen sollten den Zählerplatz früh prüfen, weil enge Zählerschränke der häufigste Verzögerungsgrund sind. Ebenso früh zu klären ist, wer die benötigten Zeitreihen liefert.
Darf ein Eigentümer sein Balkonkraftwerk ohne Beschluss montieren?
Nein – und das ist die häufigste Fehlannahme. Zwar ist die Stromerzeugung durch Steckersolargeräte seit dem 17.10.2024 nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 WEG privilegiert, sodass ein Anspruch auf Gestattung besteht. Der Anspruch ersetzt aber nicht den Beschluss. Der BGH hat mit Urteil vom 18.07.2025 (V ZR 29/24) klargestellt, dass ein dauerhaft montiertes Steckersolargerät eine bauliche Veränderung darstellt, wenn es das Erscheinungsbild nachhaltig erheblich verändert – und ohne Beschluss zurückzubauen ist. Die Reihenfolge lautet: erst Antrag und Beschluss über das „Wie", dann Montage.
Quellen & Rechtshinweis
- EnWG §§ 42a, 42b, 42c; EEG § 21 Abs. 3, § 49; WEG §§ 20, 21; MsbG § 29
- § 3 Nr. 72 EStG; § 12 Abs. 3 UStG; §§ 7, 9 GewStG
- Richtlinie (EU) 2019/944 und Erneuerbare-Energien-Richtlinie der EU
- BGH, Urteil vom 18.07.2025 – V ZR 29/24
- LG Bamberg, Urteil vom 22.07.2022 – 42 S 9/22 WEG
- Bundesnetzagentur: EEG-Fördersätze, Mieterstrom, Messsysteme, Einordnung zum Energy Sharing vom 07.07.2026
- BMWK: Mieterstrom und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung
Rechtsstand: 22.08.2026; Fördersätze und Marktprozesse ändern sich unterjährig.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.
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