Einladung zur Eigentümerversammlung: Frist & Form nach § 24 WEG
Einladung zur Eigentümerversammlung: 3-Wochen-Frist, Textform und Tagesordnung nach § 24 WEG seit der Reform. Was Eigentümer und Verwalter beachten müssen.
Auf einen Blick: Die Einladung zur Eigentümerversammlung muss in Textform erfolgen und die Frist soll mindestens drei Wochen betragen. Seit der WEG-Reform 2020 wurde diese Ladungsfrist von zwei auf drei Wochen verlängert. Eine korrekte Einladung mit vollständiger Tagesordnung ist Voraussetzung für anfechtungsfeste Beschlüsse.
Gliederung
- Wer einlädt und wie
- Die Drei-Wochen-Frist nach § 24 Abs. 4 WEG
- Textform und Tagesordnung
- Praxisbeispiel: fehlerhafte Ladung
- Rechtslage & Referenzurteile
- Checkliste
- Häufige Fragen (FAQ)
- Quellen & Rechtshinweis
Einleitung
Die Eigentümerversammlung ist das wichtigste Beschlussorgan einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Damit ihre Beschlüsse rechtssicher sind, muss bereits die Einladung zur Eigentümerversammlung formell korrekt sein. Fehler bei Frist, Form oder Tagesordnung können dazu führen, dass Beschlüsse erfolgreich angefochten werden. Dieser Beitrag erklärt die aktuellen Vorgaben nach § 24 WEG.
Wer lädt ein und wie?
Zur Einberufung ist grundsätzlich der Verwalter berechtigt und verpflichtet (§ 24 Abs. 1 WEG). Fehlt ein Verwalter oder weigert er sich pflichtwidrig, kann der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats oder ein durch Beschluss ermächtigter Eigentümer einberufen. Eine Minderheit von mehr als einem Viertel der Eigentümer kann die Einberufung verlangen.
Die Drei-Wochen-Frist nach § 24 Abs. 4 WEG
Mit Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) zum 1. Dezember 2020 wurde die Ladungsfrist verlängert: Die Einberufung soll nun mindestens drei Wochen vorher erfolgen (§ 24 Abs. 4 Satz 2 WEG). Vorher genügten zwei Wochen.
Wann die Frist beginnt
Maßgeblich ist nicht das Datum auf dem Briefkopf und nicht der Poststempel, sondern der Zugang beim letzten Eigentümer. Die Verwaltung sollte den Versand daher mit ausreichend Puffer planen.
Verkürzung nur bei Dringlichkeit
Die Soll-Vorschrift erlaubt eine Verkürzung nur in Fällen besonderer Dringlichkeit, etwa bei akuter Gefahrenlage oder fristgebundenen Maßnahmen. Der Regelfall bleibt die volle Drei-Wochen-Frist.
Textform und Tagesordnung
Die Einladung muss in Textform erfolgen, also etwa per Brief, Fax oder E-Mail. Sie muss Ort, Zeit und eine hinreichend bestimmte Tagesordnung enthalten. Über Gegenstände, die nicht angekündigt waren, darf grundsätzlich kein wirksamer Beschluss gefasst werden – Ausnahme sind Allzuständigkeit und unaufschiebbare Maßnahmen.
Praxisbeispiel: fehlerhafte Ladung
In einer WEG versendet der Verwalter die Einladung nur 12 Tage vor dem Termin und nennt einen wichtigen Beschlusspunkt nur als „Verschiedenes". Ein Eigentümer ficht den dort gefassten Beschluss über eine Fassadensanierung an. Das Gericht gibt ihm recht: Sowohl die zu kurze Frist als auch die fehlende konkrete Ankündigung des Tagesordnungspunktes begründen die Anfechtbarkeit. Die Sanierung muss neu und ordnungsgemäß beschlossen werden.
Rechtslage & Referenzurteile
- § 24 Abs. 1 WEG: Einberufung durch den Verwalter.
- § 24 Abs. 2 WEG: Einberufungsverlangen durch mehr als ein Viertel der Eigentümer.
- § 24 Abs. 4 WEG: Textform und Soll-Frist von mindestens drei Wochen.
- § 23 WEG: Bestimmtheit der Beschlussgegenstände; Beschlüsse über nicht angekündigte Punkte sind regelmäßig anfechtbar.
Checkliste
- [ ] Einladung in Textform erstellen
- [ ] Drei-Wochen-Frist ab Zugang einkalkulieren
- [ ] Ort und Zeit eindeutig angeben
- [ ] Tagesordnung hinreichend bestimmt formulieren
- [ ] Beschlussanträge konkret benennen
- [ ] Versand dokumentieren
Häufige Fragen (FAQ)
Wie lange ist die Einladungsfrist zur Eigentümerversammlung?
Sie soll mindestens drei Wochen betragen, gerechnet ab Zugang beim letzten Eigentümer.
In welcher Form muss eingeladen werden?
In Textform, also etwa per Brief oder E-Mail. Eine eigenhändige Unterschrift ist nicht erforderlich.
Wer darf einladen?
In der Regel der Verwalter. Ersatzweise der Beiratsvorsitzende oder ein ermächtigter Eigentümer.
Kann ich gegen eine zu kurze Ladung vorgehen?
Ja. Eine deutlich verkürzte Frist kann zur Anfechtbarkeit der gefassten Beschlüsse führen.
Darf über Punkte außerhalb der Tagesordnung abgestimmt werden?
Grundsätzlich nicht. Nicht angekündigte Beschlüsse sind in der Regel anfechtbar.
Quellen & Rechtshinweis
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG), insbesondere §§ 23, 24 – gesetze-im-internet.de
- Fachbeiträge zur Einladungsfrist von Haufe, VDIV und einschlägigen Fachkanzleien
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.
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