Eigentümerwechsel WEG: Wer zahlt Abrechnungsspitze und Vorschüsse?

Beim Eigentümerwechsel in der WEG entscheidet der Stichtag: Wer zahlt Vorschüsse, Abrechnungsspitze und Sonderumlage – und was regelt der Kaufvertrag wirklich?

Auf einen Blick: Beim Eigentümerwechsel WEG entscheidet nicht der wirtschaftliche Verursachungszeitraum, sondern ein formaler Stichtag darüber, wer zahlt. Für die Abrechnungsspitze – also das nach § 28 Abs. 2 WEG beschlossene Abrechnungsergebnis – haftet derjenige, der im Zeitpunkt der Beschlussfassung als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Der Bundesgerichtshof hat das mit Urteil vom 02.12.2011 (Az. V ZR 113/11) klargestellt: Der Erwerber haftet auch dann, wenn die Abrechnung noch an den Voreigentümer adressiert ist. Für Sonderumlagen kommt es dagegen auf die Fälligkeit an; nach BGH, Urteil vom 15.12.2017 (Az. V ZR 257/16), haftet der Erwerber für eine erst nach dem Eigentumswechsel fällig werdende Sonderumlage selbst dann, wenn sie vorher beschlossen wurde. Bereits fällige, aber offene Vorschüsse bleiben dagegen Schuld des Verkäufers. Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage nach der WEG-Reform ein, erklärt § 10 Abs. 3 WEG, die Erhaltungsrücklage, die Grenzen von Kaufvertragsregelungen und rechnet zwei Praxisfälle vollständig durch.

Gliederung

  1. Eigentümerwechsel WEG: Warum der Stichtag über die Zahlungspflicht entscheidet
  2. Der rechtliche Rahmen nach der WEG-Reform: GdWE, § 16 Abs. 2 und § 28 WEG
  3. Wer ist Schuldner? Die Grundbucheintragung als Anknüpfungspunkt
  4. Vorschüsse und Abrechnungsspitze: die zentrale Abgrenzung
  5. Der Grundsatz des BGH zur Abrechnungsspitze
  6. Sonderumlagen: Die Fälligkeit entscheidet
  7. Guthaben aus der Jahresabrechnung – wem stehen sie zu?
  8. Die Erhaltungsrücklage geht nicht mit
  9. § 10 Abs. 3 WEG: Bindung des Rechtsnachfolgers an Beschlüsse
  10. Vermietete Einheiten: § 566 BGB und die Betriebskostenabrechnung
  11. Der Kaufvertrag: Innenverhältnis und seine Grenzen
  12. Die Verwalterzustimmung nach § 12 WEG
  13. Praxisbeispiel 1: Verkauf im laufenden Wirtschaftsjahr
  14. Praxisbeispiel 2: Sonderumlage über den Stichtag hinweg
  15. Wer zahlt was? Die Übersicht
  16. Aufgaben der Verwaltung beim Eigentümerwechsel
  17. Rechtslage, Checkliste und häufige Fragen

Eigentümerwechsel WEG: Warum der Stichtag über die Zahlungspflicht entscheidet

Kaum ein Vorgang in der Wohnungseigentumsverwaltung erzeugt so verlässlich Streit wie der Eigentümerwechsel WEG. Der Grund ist eine Erwartung, die sich hartnäckig hält: Viele Käufer und Verkäufer gehen davon aus, dass jeder für den Zeitraum zahlt, in dem er Eigentümer war. Diese Vorstellung ist wirtschaftlich naheliegend – und rechtlich falsch.

Das Wohnungseigentumsrecht kennt keine zeitanteilige Aufteilung der Beitragspflicht zwischen Veräußerer und Erwerber. Es knüpft an formale Anknüpfungspunkte an: an die Eintragung im Grundbuch und an den Zeitpunkt, zu dem eine Forderung entsteht beziehungsweise fällig wird. Wer zu diesem Zeitpunkt Wohnungseigentümer ist, schuldet der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) den Betrag – unabhängig davon, in wessen Besitzzeit die zugrunde liegenden Kosten entstanden sind.

Diese Systematik hat einen guten Grund. Die GdWE ist auf verlässliche Liquidität angewiesen und darf nicht gezwungen werden, jeden Kaufvertrag zu prüfen, Zeiträume aufzuteilen und gegen wechselnde Schuldner vorzugehen. Sie muss einen eindeutigen Ansprechpartner haben, und dieser ergibt sich aus dem Grundbuch.

Für die Beteiligten bedeutet das: Die eigentliche Verteilungsgerechtigkeit wird nicht im Verhältnis zur Gemeinschaft hergestellt, sondern im Innenverhältnis zwischen Verkäufer und Käufer – also im Kaufvertrag. Wer dort nichts regelt, trägt das Ergebnis der gesetzlichen Zuordnung. Und wer dort etwas regelt, muss wissen, dass diese Regelung die GdWE nicht bindet.

Die WEG-Reform durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz hat diese Grundstruktur nicht aufgehoben, sie aber an einer entscheidenden Stelle geschärft: Seit dem 1. Dezember 2020 ist nicht mehr die gesamte Jahresabrechnung Beschlussgegenstand, sondern nur noch das Abrechnungsergebnis nach § 28 Abs. 2 WEG. Damit ist die Abrechnungsspitze vom rechnerischen Zwischenergebnis zum eigentlichen Anspruchsinhalt geworden – und der Beschlusszeitpunkt zum entscheidenden Stichtag.

Der rechtliche Rahmen nach der WEG-Reform: GdWE, § 16 Abs. 2 und § 28 WEG

Die GdWE als Gläubigerin

Nach § 9a Abs. 1 WEG ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer rechtsfähig. Sie – nicht die einzelnen Eigentümer – ist Gläubigerin sämtlicher Beitragsansprüche. Das klingt technisch, hat aber unmittelbare Folgen: Forderungen aus Vorschüssen, Nachschüssen und Sonderumlagen stehen der GdWE zu, werden von ihr geltend gemacht und können nur ihr gegenüber erfüllt werden. Eine Absprache zwischen Verkäufer und Käufer ändert an dieser Gläubigerstellung nichts.

Kostenverteilung nach § 16 Abs. 2 WEG

Die Höhe des individuellen Anteils folgt aus § 16 Abs. 2 WEG. Gesetzlicher Regelfall ist die Verteilung nach Miteigentumsanteilen, soweit die Gemeinschaftsordnung nichts anderes bestimmt. Seit der Reform können die Eigentümer nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine abweichende Verteilung beschließen – mit einfacher Mehrheit und ohne Öffnungsklausel. Für den Eigentümerwechsel ist das relevant, weil ein solcher Beschluss den Erwerber nach § 10 Abs. 3 WEG bindet, auch wenn er an der Beschlussfassung nicht beteiligt war.

Vorschüsse und Abrechnungsergebnis nach § 28 WEG

§ 28 WEG unterscheidet zwei Zahlungsströme:

  • § 28 Abs. 1 WEG – Vorschüsse: Die Eigentümer beschließen über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den Rücklagen. Grundlage ist der vom Verwalter aufgestellte Wirtschaftsplan. Anspruchsbegründend ist der Beschluss, nicht der Plan.
  • § 28 Abs. 2 WEG – Abrechnungsergebnis: Nach Ablauf des Kalenderjahres beschließen die Eigentümer über die Einforderung von Nachschüssen oder über die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse. Genau dieses Ergebnis ist die Abrechnungsspitze.

Ergänzend hat der Verwalter nach § 28 Abs. 3 WEG einen Vermögensbericht zu erstellen, der unter anderem den Stand der Erhaltungsrücklage ausweist. Der Vermögensbericht ist kein Beschlussgegenstand, aber ein zentrales Informationsdokument – gerade für Kaufinteressenten.

Wer ist Schuldner? Die Grundbucheintragung als Anknüpfungspunkt

Wohnungseigentümer im Sinne des WEG ist, wer als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Weder der notarielle Kaufvertrag noch die Auflassung, weder die Eintragung einer Auflassungsvormerkung noch der wirtschaftliche Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten machen den Käufer zum Wohnungseigentümer. Erst die Umschreibung im Grundbuch begründet die Mitgliedschaft in der Gemeinschaft – und damit die Beitragspflicht.

Diese Unterscheidung ist in der Praxis der häufigste Irrtum. Zwischen Notartermin und Grundbuchumschreibung liegen regelmäßig zwei bis sechs Monate, in Einzelfällen deutlich länger. In dieser Zwischenzeit ist der Verkäufer weiterhin Wohnungseigentümer: Er ist stimmberechtigt, er ist Adressat der Einladungen und er schuldet die Vorschüsse. Der Käufer hat zwar häufig bereits den Besitz und zieht die Mieten ein, ist gegenüber der GdWE aber noch niemand.

Für die Verwaltung folgt daraus eine harte Regel: Zahlungspflichtig ist, wer im Grundbuch steht. Erst wenn der Eigentumsübergang nachgewiesen ist – idealerweise durch die Mitteilung des Notars oder einen aktuellen Grundbuchauszug – wird das Sollstellungskonto umgestellt.

Vorschüsse und Abrechnungsspitze: die zentrale Abgrenzung

Die gesamte Diskussion um den Eigentümerwechsel WEG lässt sich auf eine einzige Unterscheidung zurückführen.

Vorschüsse entstehen monatlich neu. Der Beschluss über die Vorschüsse legt fest, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmter Betrag zu bestimmten Terminen zu zahlen ist. Jede Monatsrate ist eine eigene Forderung mit eigener Fälligkeit. Schuldner ist jeweils derjenige, der zum Fälligkeitstermin Eigentümer ist. Rückständige Vorschüsse aus der Zeit vor dem Eigentumswechsel bleiben deshalb Schuld des Verkäufers – der Erwerber haftet dafür nicht.

Die Abrechnungsspitze entsteht dagegen erst mit dem Beschluss nach § 28 Abs. 2 WEG. Vor diesem Beschluss existiert keine Forderung, sondern nur ein Zahlenwerk. Rechnerisch ist die Abrechnungsspitze die Differenz zwischen den tatsächlichen Kosten der Einheit und den für dasselbe Wirtschaftsjahr geschuldeten Soll-Vorschüssen. Weil die Forderung erst im Beschlusszeitpunkt entsteht, trifft sie denjenigen, der zu diesem Zeitpunkt Eigentümer ist.

Ein Zahlenbeispiel macht den Unterschied deutlich:

Größe Betrag Kommentar
Soll-Vorschüsse laut Wirtschaftsplan 3.720,00 € Monatlich fällig, Schuldner je nach Fälligkeitstermin
Tatsächlich gezahlte Vorschüsse 3.100,00 € Zahlungslücke bleibt Schuld des jeweiligen Terminschuldners
Kosten der Einheit laut Abrechnung 4.280,00 € Beschlussgrundlage, aber selbst kein Anspruch
Abrechnungsspitze (Nachschuss) 560,00 € 4.280 € − 3.720 €, Schuldner ist der Eigentümer im Beschlusszeitpunkt
Abrechnungssaldo 1.180,00 € 4.280 € − 3.100 €, kein eigenständiger Anspruch

Der Abrechnungssaldo von 1.180 Euro ist kein Beschlussgegenstand. Er setzt sich zusammen aus der Abrechnungsspitze von 560 Euro und der Vorschussrückstandsposition von 620 Euro – zwei Forderungen mit unterschiedlichen Rechtsgrundlagen und potenziell unterschiedlichen Schuldnern. Genau diese Trennung ist der Kern der Reform.

Der Grundsatz des BGH zur Abrechnungsspitze

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 02.12.2011 (Az. V ZR 113/11) entschieden, dass der Erwerber einer Eigentumswohnung für die Abrechnungsspitze haftet – und zwar auch dann, wenn die nach dem Eigentumsübergang beschlossene Jahresabrechnung noch an den Voreigentümer adressiert ist. Maßgeblich ist allein, wer im Zeitpunkt der Beschlussfassung Wohnungseigentümer ist. Die Adressierung des Abrechnungsdokuments ist eine Formalie ohne materiell-rechtliche Wirkung.

Die Entscheidung ist zum alten Recht ergangen, ihre Grundaussage gilt nach der Reform unverändert fort und hat sogar an Klarheit gewonnen: Da nach § 28 Abs. 2 WEG nur noch das Abrechnungsergebnis beschlossen wird, entsteht die Zahlungspflicht eindeutig erst mit diesem Beschluss.

Zwei jüngere Entscheidungen präzisieren das Umfeld:

  • BGH, Urteil vom 20.09.2024 – V ZR 195/23: Fehler in der Jahresabrechnung führen nur dann zur Anfechtbarkeit des Beschlusses über die Einforderung von Nachschüssen, wenn sie sich betragsmäßig auf die Abrechnungsspitze und damit auf die Zahlungspflicht auswirken. Rein darstellerische Mängel bleiben folgenlos.
  • BGH, Urteil vom 11.04.2025 – V ZR 96/24: Ein Beschluss über Nachschüsse oder die Anpassung der Vorschüsse kann auch nur teilweise für ungültig erklärt werden, wenn eine rechnerisch selbstständige und abgrenzbare Kostenposition fehlerhaft ist. Das bisherige Alles-oder-nichts-Prinzip gilt nicht mehr.

Für den Erwerber ist die zweite Entscheidung praktisch wertvoll: Er kann einen Beschluss über die Abrechnungsspitze gezielt in dem Punkt angreifen, der ihn benachteiligt, ohne die gesamte Abrechnung der Gemeinschaft zu Fall zu bringen. Die Anfechtungsfrist von einem Monat ab Beschlussfassung nach § 45 WEG gilt dabei uneingeschränkt – und sie läuft für den Erwerber ab dem Beschluss, nicht ab dem Zeitpunkt, zu dem er die Unterlagen erhält.

Wichtig ist außerdem: Die Anfechtung suspendiert die Zahlungspflicht nicht. Der Beschluss ist bis zur rechtskräftigen Ungültigerklärung wirksam; der Nachschuss ist zu zahlen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Eigentümer nicht zu – der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 14.11.2025 (Az. V ZR 190/24) entschieden, dass Hausgeldvorschüsse selbst dann nicht zurückgehalten werden dürfen, wenn Jahresabrechnungen über Jahre fehlen.

Sonderumlagen: Die Fälligkeit entscheidet

Bei Sonderumlagen gilt eine andere Anknüpfung als bei der Abrechnungsspitze. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 15.12.2017 (Az. V ZR 257/16) entschieden, dass der Erwerber für eine erst nach dem Eigentumswechsel fällig werdende Sonderumlage haftet – auch wenn die Erhebung bereits vor dem Eigentumswechsel beschlossen wurde.

Der Grund liegt in der Fälligkeitssystematik. Enthält der Beschluss über die Sonderumlage keinen ausdrücklichen Fälligkeitstermin, wird der anteilige Beitrag erst mit dem Abruf durch den Verwalter fällig. Schuldner ist dann derjenige, der im Zeitpunkt des Abrufs im Grundbuch eingetragen ist. Soll die Sonderumlage abweichend davon sofort fällig werden, bedarf es einer ausdrücklichen Regelung im Beschluss.

Daraus ergeben sich drei praktische Konsequenzen:

  1. Für Gemeinschaften und Verwaltungen: Der Beschluss über eine Sonderumlage sollte Fälligkeit und Abrufmodus präzise regeln – etwa gestaffelt nach Baufortschritt mit konkreten Kalenderdaten. Das schafft Klarheit über den Schuldner und erleichtert die Beitreibung.
  2. Für Käufer: Eine bereits beschlossene, aber noch nicht abgerufene Sonderumlage ist ein erhebliches wirtschaftliches Risiko. Sie ist im Grundbuch nicht sichtbar und ergibt sich nur aus der Beschlusssammlung nach § 24 Abs. 7 WEG und den Protokollen.
  3. Für Verkäufer: Wer verkauft, während eine Sonderumlage im Raum steht, sollte offenlegen und den Kaufvertrag entsprechend gestalten. Eine unterlassene Aufklärung über eine beschlossene Sonderumlage kann Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche auslösen.

Guthaben aus der Jahresabrechnung – wem stehen sie zu?

Ergibt das Abrechnungsergebnis ein Guthaben, gilt die Logik spiegelbildlich. Der Anspruch auf Anpassung der Vorschüsse beziehungsweise – je nach Beschlussfassung – auf Auszahlung entsteht mit dem Beschluss nach § 28 Abs. 2 WEG und steht dem zu diesem Zeitpunkt eingetragenen Eigentümer zu. Ein Verkäufer, der das Wirtschaftsjahr über zwölf Monate finanziert hat und im Folgejahr vor der Beschlussfassung ausscheidet, erhält von der Gemeinschaft nichts.

Das ist für Verkäufer regelmäßig unangenehm und für Käufer ein stiller Vorteil. Beides lässt sich nur über den Kaufvertrag korrigieren – und genau deshalb sollte die Guthabenkonstellation dort ausdrücklich mitgeregelt werden, nicht nur der Nachschussfall.

Die Erhaltungsrücklage geht nicht mit

Ein weit verbreitetes Missverständnis betrifft die Erhaltungsrücklage. Beim Verkauf einer Eigentumswohnung wird der auf die Einheit rechnerisch entfallende Anteil an der Rücklage nicht ausgezahlt und auch nicht separat übertragen. Die Erhaltungsrücklage ist Vermögen der GdWE, nicht des einzelnen Eigentümers. Der Anteil daran ist untrennbar mit dem Wohnungseigentum verbunden und geht mit ihm über.

Wirtschaftlich bedeutet das: Der Verkäufer hat die Rücklage über Jahre mitfinanziert, ohne beim Verkauf einen Anspruch auf Rückzahlung zu haben. Der Käufer erwirbt eine Einheit, hinter der bereits ein Rücklagenanteil steht. Dieser Umstand gehört deshalb in die Kaufpreisverhandlung – gestützt auf den Vermögensbericht nach § 28 Abs. 3 WEG, der den Stand der Erhaltungsrücklage ausweist.

Eine hohe Rücklage ist dabei nicht automatisch ein Kaufargument. Entscheidend ist das Verhältnis zwischen Rücklagenstand und dem tatsächlichen Erhaltungsbedarf des Gebäudes. Eine Gemeinschaft mit 180.000 Euro Rücklage und einer unsanierten Fassade steht schlechter da als eine Gemeinschaft mit 60.000 Euro Rücklage und einer gerade abgeschlossenen Dachsanierung.

Steuerlich ist ergänzend zu beachten, dass der auf die Erhaltungsrücklage entfallende Kaufpreisanteil in der Praxis gesondert betrachtet wird; hier sollte im konkreten Fall steuerlicher Rat eingeholt werden.

§ 10 Abs. 3 WEG: Bindung des Rechtsnachfolgers an Beschlüsse

§ 10 Abs. 3 WEG bestimmt, dass Beschlüsse der Wohnungseigentümer sowie gerichtliche Entscheidungen in Beschlussklageverfahren auch gegenüber dem Rechtsnachfolger eines Wohnungseigentümers wirken. Der Käufer tritt also in eine bestehende Beschlusslage ein, die er nicht mitgestaltet hat und die er auch nicht mehr anfechten kann, wenn die Frist des § 45 WEG abgelaufen ist.

Das betrifft insbesondere:

  • abweichende Kostenverteilungsschlüssel nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG,
  • Beschlüsse über bauliche Veränderungen und deren Kostentragung nach den §§ 20, 21 WEG,
  • Beschlüsse über Erhaltungsmaßnahmen und deren Finanzierung,
  • Beschlüsse über Sonderumlagen,
  • Gebrauchsregelungen und Hausordnungsbeschlüsse.

Für Kaufinteressenten ist die Beschlusssammlung nach § 24 Abs. 7 WEG deshalb das mit Abstand wichtigste Prüfdokument – wichtiger als die letzte Jahresabrechnung. Sie zeigt, welche Verpflichtungen bereits begründet sind, auch wenn sie sich noch nicht in Zahlen niedergeschlagen haben.

Nicht erfasst von § 10 Abs. 3 WEG sind reine Schuldverhältnisse des Voreigentümers. Der Erwerber übernimmt keine Altschulden aus rückständigen Vorschüssen; eine gesetzliche Erwerberhaftung für Hausgeldrückstände kennt das WEG nicht. Wirtschaftlich kann ihn ein Rückstand des Voreigentümers dennoch treffen – nämlich dann, wenn die Gemeinschaft den Ausfall über eine spätere Sonderumlage auf alle Eigentümer verteilt.

Vermietete Einheiten: § 566 BGB und die Betriebskostenabrechnung

Ist die Einheit vermietet, tritt beim Eigentümerwechsel eine zweite Rechtsbeziehung hinzu. Nach § 566 BGB tritt der Erwerber in das bestehende Mietverhältnis ein – Kauf bricht nicht Miete. Der Eintritt erfolgt mit der Eintragung im Grundbuch, also zeitgleich mit dem Erwerb der Mitgliedschaft in der Gemeinschaft. Diese Parallelität ist praktisch hilfreich, weil beide Stichtage zusammenfallen.

Für die Betriebskostenabrechnung gegenüber dem Mieter gilt gleichwohl eine eigene Systematik. In der Praxis hat sich durchgesetzt, dass der Erwerber die Abrechnung für die Periode erstellt, in der der Eigentumsübergang stattfindet, sofern der Vermieterwechsel innerhalb der Abrechnungsperiode liegt. Die Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 BGB von zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums gilt unverändert – der Erwerber muss also fristgerecht abrechnen und ist dafür auf die Unterlagen des Verkäufers angewiesen.

Hier entsteht ein typischer Reibungspunkt zum WEG-Recht: Die Jahresabrechnung der Gemeinschaft für das Verkaufsjahr wird häufig erst im zweiten Halbjahr des Folgejahres beschlossen – also möglicherweise erst, wenn die mietrechtliche Abrechnungsfrist bereits abgelaufen ist. Der Erwerber sollte deshalb frühzeitig eine Kostenaufstellung bei der Verwaltung anfordern und darf sich nicht darauf verlassen, dass der Beschluss rechtzeitig vorliegt.

Weitere Punkte, die beim Eigentümerwechsel einer vermieteten Einheit zu klären sind:

  • Mietkaution: Der Erwerber tritt in die Kautionsverpflichtung ein. Die tatsächliche Übertragung des Kautionsguthabens ist im Kaufvertrag zu regeln und zu belegen.
  • Mieterinformation: Der Mieter ist über den Eigentümerwechsel und die neue Zahlstelle zu informieren, idealerweise gemeinsam durch Verkäufer und Käufer.
  • Mietvorauszahlungen und Nebenabreden: Vorauszahlungen, Staffel- oder Indexvereinbarungen und mündliche Zusagen sind offenzulegen.
  • Laufende Mieterhöhungsverfahren: Ein bereits erklärtes Mieterhöhungsverlangen wirkt fort; der Erwerber führt es weiter.

Der Kaufvertrag: Innenverhältnis und seine Grenzen

Im Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer besteht Vertragsfreiheit. Üblich und sinnvoll sind Regelungen wie:

  • Stichtagsregelung für Besitz, Nutzen und Lasten: Festlegung eines wirtschaftlichen Übergangsstichtags, ab dem der Käufer die laufenden Kosten wirtschaftlich trägt.
  • Zeitanteilige Aufteilung der Abrechnungsspitze: Vereinbarung, dass die Abrechnungsspitze für das Verkaufsjahr im Innenverhältnis nach Monaten zwischen Verkäufer und Käufer aufgeteilt wird, mit einer klaren Ausgleichsfrist nach Beschlussfassung.
  • Behandlung von Guthaben: Spiegelbildliche Regelung für den Fall eines Guthabens aus der Jahresabrechnung.
  • Freistellung von Sonderumlagen: Verpflichtung des Verkäufers, den Käufer von bereits beschlossenen, aber noch nicht abgerufenen Sonderumlagen freizustellen – oder umgekehrt eine Kaufpreisreduktion.
  • Offenlegungspflichten: Übergabe von Teilungserklärung, Gemeinschaftsordnung, Beschlusssammlung, den letzten drei Jahresabrechnungen, aktuellem Wirtschaftsplan, Vermögensbericht und einer aktuellen Hausgeldbestätigung.
  • Sicherungsinstrumente: Einbehalt eines Teilbetrags vom Kaufpreis auf Notaranderkonto bis zur Beschlussfassung über die Abrechnung des Verkaufsjahres.

Die entscheidende Einschränkung: Diese Vereinbarungen wirken ausschließlich zwischen Verkäufer und Käufer. Die GdWE ist nicht Vertragspartei und daher nicht gebunden. Fordert die Gemeinschaft die Abrechnungsspitze vom Käufer, muss dieser zahlen – und kann den vereinbarten Ausgleich anschließend vom Verkäufer verlangen. Bleibt der Verkäufer zahlungsunfähig oder unauffindbar, trägt der Käufer den Schaden. Genau deshalb ist ein Sicherungseinbehalt regelmäßig wertvoller als eine bloße Ausgleichsklausel.

Umgekehrt gilt: Auch der Verkäufer kann sich nicht darauf berufen, im Kaufvertrag sei alles auf den Käufer übergegangen. Rückständige Vorschüsse aus seiner Eigentümerzeit bleiben seine Schuld gegenüber der Gemeinschaft.

Die Verwalterzustimmung nach § 12 WEG

Sieht die Teilungserklärung eine Veräußerungsbeschränkung vor, bedarf die Veräußerung nach § 12 WEG der Zustimmung des Verwalters oder eines Dritten. Diese Zustimmung ist keine Bonitätsprüfung und kein Genehmigungsvorbehalt nach freiem Ermessen: Sie darf nach § 12 Abs. 2 WEG nur aus einem wichtigen Grund verweigert werden.

Praktisch bedeutsam ist die Zustimmung dennoch, und zwar aus einem organisatorischen Grund. Sie ist häufig der einzige formalisierte Zeitpunkt, zu dem die Verwaltung strukturiert vom Eigentümerwechsel erfährt. Eine gut organisierte Verwaltung nutzt diesen Moment, um den gesamten Wechselprozess anzustoßen: Stammdaten anlegen, Hausgeldbestätigung ausstellen, Rückstandsstatus dokumentieren, Beschlusssammlung bereitstellen und den Umstellungstermin für die Sollstellung vormerken.

Die Wohnungseigentümer können die Veräußerungsbeschränkung nach § 12 Abs. 4 WEG mit Stimmenmehrheit aufheben. Viele Gemeinschaften tun das, weil der praktische Nutzen gering und der Verwaltungsaufwand hoch ist. Wer diesen Schritt geht, sollte zugleich einen anderen Informationsweg etablieren – etwa eine Meldepflicht des Erwerbers gegenüber der Verwaltung, verbunden mit der Vorlage des Grundbuchauszugs.

Praxisbeispiel 1: Verkauf im laufenden Wirtschaftsjahr

Ausgangslage. Verkäufer V veräußert seine 78 m² große Eigentumswohnung mit einem Miteigentumsanteil von 82/1.000 an Käufer K.

Merkmal Angabe
Notarieller Kaufvertrag 12.05.2026
Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten laut Vertrag 01.06.2026
Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch 01.09.2026
Beschlossener Vorschuss laut Wirtschaftsplan 2026 310,00 € monatlich
Beschlussfassung über die Jahresabrechnung 2026 20.05.2027

Vorschüsse 2026. Die Soll-Vorschüsse betragen 12 × 310,00 € = 3.720,00 €. Schuldner ist jeweils der zum Fälligkeitstermin eingetragene Eigentümer:

Zeitraum Monate Betrag Schuldner gegenüber der GdWE
Januar bis August 2026 8 2.480,00 € Verkäufer V
September bis Dezember 2026 4 1.240,00 € Käufer K
Summe 12 3.720,00 €

V hat die Raten für Juli und August 2026 nicht gezahlt. Der Rückstand von 620,00 € bleibt seine Schuld. Die GdWE macht ihn gegen V geltend; K haftet dafür nicht.

Abrechnungsergebnis 2026. Die Abrechnung weist für die Einheit folgende Zahlen aus:

Position Betrag
Kosten der Einheit (Betriebs- und Verwaltungskosten) 3.560,00 €
Zuführung zur Erhaltungsrücklage 720,00 €
Summe der auf die Einheit entfallenden Beträge 4.280,00 €
Soll-Vorschüsse 2026 − 3.720,00 €
Abrechnungsspitze (Nachschuss) 560,00 €

Ergebnis gegenüber der GdWE. Der Beschluss über die Einforderung des Nachschusses wird am 20.05.2027 gefasst. Zu diesem Zeitpunkt ist K im Grundbuch eingetragen. K schuldet der Gemeinschaft die vollen 560,00 € – obwohl er im Wirtschaftsjahr 2026 nur vier Monate Eigentümer war. Das entspricht der Linie des BGH aus dem Urteil vom 02.12.2011 (Az. V ZR 113/11).

Ergebnis im Innenverhältnis. Der Kaufvertrag sieht eine zeitanteilige Aufteilung ab dem 01.06.2026 vor. Dann entfallen auf V fünf Monate (Januar bis Mai) und auf K sieben Monate:

Beteiligter Anteil Betrag
Verkäufer V (5/12) 41,7 % 233,33 €
Käufer K (7/12) 58,3 % 326,67 €

K zahlt an die GdWE 560,00 € und verlangt von V 233,33 € zurück. Ohne Kaufvertragsregelung bliebe K auf dem Gesamtbetrag sitzen.

Zusätzliche Belastung für K. Nimmt die Gemeinschaft im Beschluss über die Abrechnung 2026 zugleich eine Anpassung der Vorschüsse für 2027 vor – etwa auf 340,00 € monatlich –, wirkt diese Anpassung nur für die Zukunft und trifft ausschließlich K.

Praxisbeispiel 2: Sonderumlage über den Stichtag hinweg

Ausgangslage. Dieselbe Gemeinschaft beschließt in der Eigentümerversammlung am 14.03.2026 eine Sonderumlage über insgesamt 150.000,00 € für die Erneuerung des Dachs. Der Beschluss sieht die Erhebung in zwei Raten vor, abrufbar durch die Verwaltung zum 01.06.2026 und zum 01.10.2026. Die Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch erfolgt am 15.08.2026.

Anteil der Einheit. Bei einem Miteigentumsanteil von 82/1.000 entfallen auf die Einheit:

150.000,00 € × 82 / 1.000 = 12.300,00 €

Je Rate: 6.150,00 €

Zuordnung der Raten:

Rate Fälligkeit / Abruf Eingetragener Eigentümer Schuldner gegenüber der GdWE Betrag
1. Rate 01.06.2026 Verkäufer V Verkäufer V 6.150,00 €
2. Rate 01.10.2026 Käufer K Käufer K 6.150,00 €

K schuldet die zweite Rate, obwohl die Sonderumlage vor seinem Erwerb und sogar vor dem Notartermin beschlossen wurde. Das folgt aus dem Urteil des BGH vom 15.12.2017 (Az. V ZR 257/16).

Variante A – Beschluss mit sofortiger Fälligkeit. Hätte der Beschluss ausdrücklich bestimmt, dass die gesamte Sonderumlage am 01.04.2026 fällig wird, wäre V alleiniger Schuldner der vollen 12.300,00 € gewesen. K wäre gegenüber der Gemeinschaft nicht in Anspruch zu nehmen – wohl aber mittelbar betroffen, wenn V nicht zahlt und die Gemeinschaft die Finanzierungslücke später über eine zweite Umlage schließt.

Variante B – Beschluss ohne Fälligkeitsregelung. Enthält der Beschluss weder Termin noch Abrufmodus, wird der Anteil erst mit dem Abruf durch die Verwaltung fällig. Ruft die Verwaltung erst am 20.09.2026 ab, schuldet K die vollen 12.300,00 €.

Wirtschaftliche Bewertung für K. Bei einem Kaufpreis von 295.000,00 € entspricht die zweite Rate rund 2,1 Prozent des Kaufpreises. Wird die Sonderumlage im Kaufvertrag nicht angesprochen, ist das eine erhebliche, aber vermeidbare Fehlkalkulation. Der Beschluss vom 14.03.2026 war zum Zeitpunkt des Notartermins am 12.05.2026 bereits in der Beschlusssammlung nach § 24 Abs. 7 WEG dokumentiert und damit prüfbar.

Empfohlene Vertragsklausel dem Sinn nach: Der Verkäufer stellt den Käufer von allen Beitragspflichten aus Sonderumlagen frei, die bis zum Tag der Beurkundung beschlossen wurden, unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit; ein entsprechender Betrag wird bis zur vollständigen Zahlung auf Notaranderkonto einbehalten.

Wer zahlt was? Die Übersicht

Position Maßgeblicher Anknüpfungspunkt Schuldner gegenüber der GdWE Rechtsgrundlage
Laufende Vorschüsse Fälligkeit der einzelnen Rate Eigentümer zum Fälligkeitstermin § 28 Abs. 1 WEG
Rückständige Vorschüsse aus der Zeit vor dem Wechsel Fälligkeit Verkäufer § 28 Abs. 1 WEG
Abrechnungsspitze / Nachschuss Zeitpunkt der Beschlussfassung Im Grundbuch eingetragener Eigentümer im Beschlusszeitpunkt § 28 Abs. 2 WEG
Guthaben aus der Abrechnung Zeitpunkt der Beschlussfassung Anspruch des Eigentümers im Beschlusszeitpunkt § 28 Abs. 2 WEG
Sonderumlage Fälligkeit bzw. Abruf Eigentümer zum Fälligkeitszeitpunkt § 28 WEG, § 16 Abs. 2 WEG
Anpassung der Vorschüsse für das Folgejahr Wirkung für die Zukunft Käufer § 28 Abs. 2 WEG
Anteil an der Erhaltungsrücklage Keine Auszahlung, Übergang mit dem Eigentum Kein Anspruch des Verkäufers § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG, § 28 Abs. 3 WEG
Bindung an bestehende Beschlüsse Rechtsnachfolge Käufer § 10 Abs. 3 WEG
Eintritt in das Mietverhältnis Grundbucheintragung Käufer § 566 BGB

Aufgaben der Verwaltung beim Eigentümerwechsel

Die Verwaltung ist beim Eigentümerwechsel WEG nicht Schiedsrichterin zwischen Verkäufer und Käufer, sondern Dienstleisterin der Gemeinschaft. Ihre Aufgabe ist es, die Forderungen der GdWE korrekt zuzuordnen und durchzusetzen. Daraus ergibt sich ein klarer Prozess:

  1. Kenntniserlangung sichern. Über § 12 WEG, über die Notarmitteilung oder über eine in der Gemeinschaftsordnung verankerte Meldepflicht.
  2. Eigentumsübergang verifizieren. Nur ein Grundbuchauszug oder eine notarielle Bestätigung der Umschreibung ist maßgeblich – nicht der Kaufvertrag.
  3. Stichtag im System setzen. Sollstellung ab dem Umschreibungsdatum auf den Erwerber umstellen, offene Positionen des Veräußerers separat weiterführen.
  4. Rückstände nicht mitwandern lassen. Altsalden dürfen nicht auf das Konto des Erwerbers übertragen werden. Sie bleiben eine Forderung gegen den Veräußerer.
  5. Hausgeldbestätigung ausstellen. Auf Anforderung eine Bestätigung über Zahlungsstand, laufendes Hausgeld und beschlossene Sonderumlagen erteilen – vollständig und zutreffend.
  6. Beschlusssammlung bereitstellen. Einsicht nach § 24 Abs. 7 WEG ermöglichen; Käufer benötigen dafür die Zustimmung des noch eingetragenen Eigentümers.
  7. Abrechnung korrekt adressieren. Die Abrechnung sollte an den zum Beschlusszeitpunkt eingetragenen Eigentümer gehen; eine fehlerhafte Adressierung ändert die Schuldnerstellung zwar nicht, erzeugt aber vermeidbaren Klärungsaufwand.
  8. Neutral bleiben. Kaufvertragliche Ausgleichsabreden sind für die Verwaltung unbeachtlich; sie darf ihre Forderungen nicht danach ausrichten.

Digital gestützte Verwaltungen lösen diesen Prozess über Stichtagslogiken im Buchhaltungssystem: Jedes Sollstellungskonto ist eigentümerbezogen und zeitraumbezogen geführt, sodass Altbestände und laufende Forderungen automatisch getrennt bleiben.

Rechtslage & Referenzurteile

Gesetzliche Grundlagen (Stand August 2026):

  • § 9a WEG – Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
  • § 10 Abs. 3 WEG – Wirkung von Beschlüssen und gerichtlichen Entscheidungen gegenüber dem Rechtsnachfolger
  • § 12 WEG – Veräußerungsbeschränkung und Verwalterzustimmung, Aufhebung nach Abs. 4
  • § 16 Abs. 2 WEG – Kostenverteilung nach Miteigentumsanteilen, abweichende Beschlüsse nach Satz 2
  • § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG – Ansammlung einer angemessenen Erhaltungsrücklage
  • § 24 Abs. 7 WEG – Beschlusssammlung
  • § 28 Abs. 1 WEG – Beschluss über Vorschüsse, Wirtschaftsplan
  • § 28 Abs. 2 WEG – Beschluss über Nachschüsse oder die Anpassung der Vorschüsse (Abrechnungsspitze)
  • § 28 Abs. 3 WEG – Vermögensbericht
  • § 45 WEG – Fristen der Beschlussklage
  • § 556 Abs. 3 BGB – Abrechnungsfrist für Betriebskosten
  • § 566 BGB – Eintritt des Erwerbers in das Mietverhältnis

Verifizierte Referenzentscheidungen:

  • BGH, Urteil vom 02.12.2011 – V ZR 113/11: Der Erwerber haftet für die Abrechnungsspitze auch dann, wenn die nach dem Eigentumsübergang beschlossene Jahresabrechnung an den Voreigentümer adressiert ist. Maßgeblich ist die Eigentümerstellung im Zeitpunkt der Beschlussfassung.
  • BGH, Urteil vom 15.12.2017 – V ZR 257/16: Der Erwerber haftet für eine nach dem Eigentumswechsel fällig werdende Sonderumlage, auch wenn deren Erhebung vorher beschlossen wurde. Ohne ausdrückliche Fälligkeitsregelung wird der Anteil erst mit dem Abruf durch den Verwalter fällig.
  • BGH, Urteil vom 20.09.2024 – V ZR 195/23: Fehler der Jahresabrechnung führen nur zur Anfechtbarkeit des Beschlusses über die Einforderung von Nachschüssen, wenn sie sich betragsmäßig auf die Abrechnungsspitze auswirken.
  • BGH, Urteil vom 11.04.2025 – V ZR 96/24: Ein Beschluss über Nachschüsse oder die Anpassung von Vorschüssen kann teilweise für ungültig erklärt werden, wenn eine rechnerisch selbstständige und abgrenzbare Kostenposition fehlerhaft ist.
  • BGH, Urteil vom 14.11.2025 – V ZR 190/24: An Hausgeldvorschüssen besteht kein Zurückbehaltungsrecht, auch wenn Jahresabrechnungen fehlen oder nicht erstellt werden.

Checkliste

Für Käufer vor dem Notartermin

  • Beschlusssammlung nach § 24 Abs. 7 WEG vollständig einsehen, insbesondere die letzten fünf Jahre
  • Prüfen, ob eine Sonderumlage beschlossen, aber noch nicht abgerufen ist
  • Die letzten drei Jahresabrechnungen und den aktuellen Wirtschaftsplan anfordern
  • Vermögensbericht nach § 28 Abs. 3 WEG einsehen: Stand der Erhaltungsrücklage im Verhältnis zum Erhaltungsbedarf
  • Hausgeldbestätigung der Verwaltung zu Zahlungsstand und laufendem Soll einholen
  • Abweichende Kostenverteilungsschlüssel und Beschlüsse zu baulichen Veränderungen prüfen
  • Termin der nächsten Eigentümerversammlung und geplante Tagesordnungspunkte erfragen
  • Sicherungseinbehalt auf Notaranderkonto für die Abrechnung des Verkaufsjahres vereinbaren
  • Bei vermieteten Einheiten: Mietvertrag, Kautionsnachweis, Betriebskostenhistorie und laufende Verfahren prüfen

Für Verkäufer

  • Alle Vorschüsse bis zum Umschreibungstag vollständig zahlen
  • Beschlossene Sonderumlagen offenlegen und im Kaufvertrag zuordnen
  • Regelung für ein mögliches Guthaben aus der Abrechnung des Verkaufsjahres treffen
  • Unterlagen vollständig übergeben: Teilungserklärung, Gemeinschaftsordnung, Abrechnungen, Wirtschaftsplan, Protokolle
  • Verwaltung schriftlich über den Verkauf informieren und die Zustimmung nach § 12 WEG rechtzeitig einholen
  • Ausgleichsanspruch aus dem Kaufvertrag mit einer klaren Frist nach Beschlussfassung versehen

Für die Verwaltung

  • Eigentumsübergang ausschließlich anhand des Grundbuchs verifizieren
  • Sollstellung stichtagsgenau umstellen, Altsalden getrennt weiterführen
  • Rückstände des Veräußerers niemals auf das Erwerberkonto umbuchen
  • Abrechnung an den zum Beschlusszeitpunkt eingetragenen Eigentümer adressieren
  • Beschlüsse über Sonderumlagen mit eindeutiger Fälligkeits- und Abrufregelung vorbereiten
  • Hausgeldbestätigungen vollständig und zutreffend erteilen
  • Kaufvertragliche Innenabreden nicht in die Forderungsverwaltung übernehmen

Häufige Fragen (FAQ)

Wer zahlt die Abrechnungsspitze, wenn die Wohnung mitten im Jahr verkauft wird?

Derjenige, der im Zeitpunkt der Beschlussfassung über das Abrechnungsergebnis nach § 28 Abs. 2 WEG als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Da Jahresabrechnungen typischerweise im Folgejahr beschlossen werden, ist das in aller Regel der Käufer – auch wenn er nur wenige Monate des Abrechnungsjahres Eigentümer war. Der Bundesgerichtshof hat das mit Urteil vom 02.12.2011 (Az. V ZR 113/11) bestätigt. Eine zeitanteilige Aufteilung findet gegenüber der Gemeinschaft nicht statt; sie muss im Kaufvertrag vereinbart werden.

Haftet der Käufer für Hausgeldrückstände des Verkäufers?

Nein. Das WEG kennt keine gesetzliche Erwerberhaftung für rückständige Vorschüsse. Jede Vorschussrate ist eine eigene Forderung mit eigener Fälligkeit; Schuldner bleibt der zum Fälligkeitstermin eingetragene Eigentümer. Wirtschaftlich kann der Käufer dennoch betroffen sein: Fällt der Verkäufer als Schuldner aus, verteilt die Gemeinschaft den Ausfall häufig später über eine Sonderumlage auf alle Eigentümer. Eine Hausgeldbestätigung vor dem Kauf ist deshalb unverzichtbar.

Ab wann bin ich als Käufer Mitglied der Gemeinschaft?

Mit der Eintragung als Eigentümer im Grundbuch. Weder der notarielle Kaufvertrag noch die Auflassungsvormerkung, noch der im Vertrag vereinbarte Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten begründen die Mitgliedschaft. Bis zur Umschreibung ist der Verkäufer Wohnungseigentümer: Er ist stimmberechtigt, wird zur Versammlung geladen und schuldet die Vorschüsse. Die Zwischenzeit zwischen Beurkundung und Umschreibung beträgt in der Praxis häufig mehrere Monate.

Bekomme ich beim Verkauf meinen Anteil an der Erhaltungsrücklage ausgezahlt?

Nein. Die Erhaltungsrücklage ist Vermögen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, nicht des einzelnen Eigentümers. Der rechnerische Anteil ist untrennbar mit dem Wohnungseigentum verbunden und geht mit dem Eigentum über. Ein Auszahlungsanspruch besteht nicht. Der Rücklagenstand sollte deshalb über den Vermögensbericht nach § 28 Abs. 3 WEG in die Kaufpreisverhandlung einfließen – bewertet im Verhältnis zum tatsächlichen Erhaltungsbedarf des Gebäudes.

Was passiert mit einer Sonderumlage, die vor dem Verkauf beschlossen wurde?

Entscheidend ist die Fälligkeit, nicht der Beschluss. Enthält der Beschluss keinen ausdrücklichen Fälligkeitstermin, wird der Anteil erst mit dem Abruf durch den Verwalter fällig. Schuldner ist dann der zu diesem Zeitpunkt eingetragene Eigentümer – nach BGH, Urteil vom 15.12.2017 (Az. V ZR 257/16), also gegebenenfalls der Käufer. Wer als Käufer eine bereits beschlossene Sonderumlage nicht tragen will, muss eine Freistellung im Kaufvertrag vereinbaren und diese absichern.

Kann ich als Käufer die Jahresabrechnung anfechten, die vor meinem Erwerb beschlossen wurde?

Für Beschlüsse, die vor dem Eigentumsübergang gefasst wurden, gilt § 10 Abs. 3 WEG: Der Rechtsnachfolger ist an sie gebunden. Ist die Anfechtungsfrist nach § 45 WEG abgelaufen, ist der Beschluss bestandskräftig. Für Beschlüsse nach dem Eigentumsübergang steht dem Erwerber das volle Anfechtungsrecht zu – und seit dem BGH-Urteil vom 11.04.2025 (Az. V ZR 96/24) auch die Möglichkeit einer gezielten Teilanfechtung einzelner, rechnerisch abgrenzbarer Kostenpositionen.

Muss die Verwaltung die kaufvertragliche Aufteilung berücksichtigen?

Nein, und sie darf es auch nicht. Die GdWE ist nicht Partei des Kaufvertrags; die dort getroffenen Absprachen wirken ausschließlich zwischen Verkäufer und Käufer. Die Verwaltung muss die Forderungen der Gemeinschaft nach der gesetzlichen Zuordnung geltend machen. Wer eine abweichende wirtschaftliche Verteilung wünscht, setzt sie im Innenverhältnis durch – und sichert sie am besten über einen Einbehalt auf Notaranderkonto ab, damit ein Zahlungsausfall des Vertragspartners nicht zum eigenen Schaden wird.

Quellen & Rechtshinweis

  • Wohnungseigentumsgesetz (WEG) in der seit dem 01.12.2020 geltenden Fassung, insbesondere §§ 9a, 10 Abs. 3, 12, 16 Abs. 2, 19, 24 Abs. 7, 28, 45
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), insbesondere §§ 556 Abs. 3, 566
  • BGH, Urteil vom 02.12.2011 – V ZR 113/11
  • BGH, Urteil vom 15.12.2017 – V ZR 257/16
  • BGH, Urteil vom 20.09.2024 – V ZR 195/23
  • BGH, Urteil vom 11.04.2025 – V ZR 96/24
  • BGH, Urteil vom 14.11.2025 – V ZR 190/24

Rechtsstand: August 2026. Alle Praxisbeispiele sind vereinfachte Modellrechnungen mit angenommenen Werten und dienen der Veranschaulichung der Zuordnungslogik. Abweichende Regelungen in Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung können im Einzelfall zu anderen Ergebnissen führen. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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