E-Rechnungspflicht für Hausverwaltungen: Fristen, Formate und Umsetzung in der Praxis
E-Rechnungspflicht Hausverwaltung: Empfangspflicht seit 2025, gestaffelte Versandpflicht bis 2028, zulässige Formate und ein Umstellungsfahrplan für die Praxis.
Auf einen Blick: Die E-Rechnungspflicht Hausverwaltung gilt seit dem 1. Januar 2025 – zunächst als Empfangspflicht, die ausnahmslos jeden inländischen Unternehmer trifft. Für den Versand gelten gestaffelte Übergangsfristen: bis Ende 2026 für alle, bis Ende 2027 nur noch für Aussteller mit höchstens 800.000 Euro Gesamtumsatz im Vorjahr. Zulässig sind nur strukturierte Formate nach der Norm EN 16931 – XRechnung oder ZUGFeRD ab Version 2.0.1 in geeigneten Profilen; ein reines PDF genügt nicht mehr. Für Verwaltungen heißt das: Rechnungseingang, Prüfung, Freigabe und Archivierung müssen durchgängig digital funktionieren.
Gliederung
- Gesetzliche Grundlage: § 14 UStG n.F. und § 27 Abs. 38 UStG
- Fristen für Empfang und Versand bis 2028
- Formatvergleich XRechnung, ZUGFeRD, PDF
- Ausnahmen und Kleinunternehmerregelung
- Besonderheiten: Verwalterhonorar, WEG, Vermietung, Dauerrechnung
- GoBD-Archivierung und Vorsteuerabzug
- Praxisbeispiel: Umstellungsfahrplan
- Rechtslage, Checkliste und FAQ
Kaum ein Digitalisierungsthema wird in der Verwaltungsbranche so unterschätzt wie die E-Rechnungspflicht Hausverwaltung. Das liegt an ihrer Zweistufigkeit: Die Pflicht, E-Rechnungen entgegennehmen zu können, ist längst in Kraft und verlief in vielen Häusern geräuschlos, weil Handwerker und Versorger sich anfangs zurückhielten. Die Pflicht, selbst strukturierte Rechnungen auszustellen, rückt dagegen mit dem Jahreswechsel 2026/2027 heran – und trifft Kernprozesse: Honorarabrechnung, Sondervergütungen und die Belegkette der Jahresabrechnung.
Für Wohnungseigentümer, Beiräte und Vermieter ist das mehr als eine steuerliche Randnotiz. Wenn Eingangsrechnungen als Datensatz statt als Papier ankommen, ändert sich, wie Belege geprüft, freigegeben und gebucht werden. Eine vorbereitete Verwaltung bildet das digital ab; eine unvorbereitete produziert Medienbrüche und im ungünstigen Fall Vorsteuerschäden.
Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage mit Stand 23. August 2026 ein, erklärt die Formatfrage ohne IT-Jargon und liefert einen Umstellungsfahrplan – einschließlich der Konstellationen, die im Immobilienbereich für Verwirrung sorgen: steuerfreie Wohnraumvermietung, Option bei Gewerbeflächen, Stellung der Eigentümergemeinschaft, Dauerschuldverhältnisse.
E-Rechnungspflicht Hausverwaltung: die gesetzliche Grundlage
Die Neuregelung stammt aus dem Wachstumschancengesetz, das den Rechnungsbegriff zum 1. Januar 2025 umgebaut hat. § 14 UStG n.F. unterscheidet seither zwischen E-Rechnung und sonstiger Rechnung. Eine E-Rechnung liegt nur vor, wenn sie in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und sich elektronisch weiterverarbeiten lässt; Maßstab ist die Norm EN 16931. Alles andere – Papier, Scan, klassisches PDF, Bilddatei oder E-Mail-Text – ist eine sonstige Rechnung.
Die zweite Säule ist § 27 Abs. 38 UStG mit den Übergangsregelungen. Sie betrifft ausschließlich die Ausstellung, nicht den Empfang. Genau hier liegt das häufigste Missverständnis: Wer die Übergangsfristen kennt, hält sich fälschlich auch beim Rechnungseingang für verschont.
Ergänzend gibt es zwei Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums: vom 15. Oktober 2024 und – Grund für die Einstufung „aktuell geändert" – vom 15. Oktober 2025. Letzteres passt den Umsatzsteuer-Anwendungserlass umfangreich an und präzisiert Fehlerklassifikation, Validierung, Berichtigung und Kleinunternehmerregelung.
Entscheidend für die Praxis: Sämtliche Pflichtangaben müssen im strukturierten Teil der Datei stehen. Ein Verweis auf einen Anhang genügt nicht. Handwerksrechnungen dürfen Aufmaße und Regieberichte weiterhin mitliefern – sie ersetzen aber keine Pflichtangabe. Eine bestimmte Plattform schreibt der Gesetzgeber nicht vor: E-Mail, Kundenportal oder Schnittstelle sind gleichermaßen zulässig.
Fristen: Empfang, Versand und Übergangsregelungen
Empfangspflicht seit dem 1. Januar 2025 – ohne Ausnahme
Seit dem 1. Januar 2025 muss jeder inländische Unternehmer E-Rechnungen entgegennehmen können – ohne Übergangsfrist und ohne Größenschwelle. Betroffen sind ausdrücklich auch Unternehmer ohne Vorsteuerabzugsberechtigung und Kleinunternehmer; auch die Zwei-Personen-Verwaltung mit dreißig Einheiten ist seit über anderthalb Jahren empfangspflichtig.
Der technische Mindeststandard ist niedrig: Nach Verwaltungsauffassung genügt grundsätzlich ein E-Mail-Postfach. Wer eine E-Rechnung nach EN 16931 versendet, braucht dafür keine Zustimmung des Empfängers. Der Aufwand liegt in der Verarbeitung: Wie wird aus einer XML-Datei ein prüffähiger Beleg, wer sieht ihn im Freigabeworkflow, wie gelangt er in die Objektbuchhaltung?
Versandpflicht: der gestaffelte Fahrplan
| Zeitraum | Was ist beim Versand erlaubt? |
|---|---|
| 1.1.2025 – 31.12.2026 | Wahlrecht: E-Rechnung, Papier oder – mit Zustimmung des Empfängers – ein anderes elektronisches Format wie ein einfaches PDF |
| 1.1.2027 – 31.12.2027 | Sonstige Rechnungen nur noch, wenn der Gesamtumsatz des Ausstellers 2026 höchstens 800.000 Euro betrug; alternativ EDI mit Zustimmung des Empfängers |
| ab 1.1.2028 | Grundsätzlich ausnahmslose E-Rechnungspflicht im inländischen B2B-Bereich, vorbehaltlich der dauerhaften Ausnahmen |
Für die meisten mittleren und großen Hausverwaltungen ist damit der 1. Januar 2027 der scharfe Termin; nur wer 2026 unter der Schwelle bleibt, gewinnt ein Jahr.
Die 800.000-Euro-Grenze richtig lesen
Drei Punkte werden regelmäßig falsch verstanden. Erstens zählt der Gesamtumsatz, nicht der Gewinn und nicht nur der B2B-Anteil – WEG-Verwaltung, Mietverwaltung und Sondervergütungen werden zusammengerechnet. Zweitens ist das Vorjahr maßgeblich: Für den Stichtag 1. Januar 2027 zählt das laufende Jahr 2026. Drittens betrifft die Grenze den Aussteller; der Empfänger muss keine aufwendigen Recherchen anstellen, hat aber die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu wahren und offenkundige Anhaltspunkte wie die bekannte Unternehmensgröße zu berücksichtigen.
Zulässige Formate: XRechnung, ZUGFeRD und das Ende des reinen PDF
XRechnung ist ein reines XML-Format ohne Sichtkomponente und Standard gegenüber öffentlichen Auftraggebern. ZUGFeRD ist ein Hybridformat: Eine PDF/A-3-Datei transportiert einen strukturierten Datensatz – der Mensch sieht das gewohnte Rechnungsbild, die Software liest die Daten.
Nach Verwaltungsauffassung erfüllt ZUGFeRD ab Version 2.0.1 die umsatzsteuerlichen Anforderungen – aber nicht in jedem Profil. MINIMUM und BASIC-WL sind ausgeschlossen, weil sie nicht alle Pflichtangaben strukturiert enthalten; geeignet sind BASIC, EN 16931 (früher COMFORT) und EXTENDED. Wer eine Datei im Profil MINIMUM erhält, hat umsatzsteuerlich eine sonstige Rechnung vor sich.
| Kriterium | XRechnung | ZUGFeRD ab 2.0.1 (BASIC / EN 16931 / EXTENDED) | Reines PDF |
|---|---|---|---|
| Aufbau | reines XML | PDF/A-3 mit eingebettetem XML | unstrukturiertes Dokument |
| Für Menschen lesbar | nur über Viewer | ja, direkt im PDF-Betrachter | ja |
| Maschinell auswertbar | vollständig | vollständig über den XML-Teil | nein |
| Erfüllt EN 16931 | ja | ja, in den geeigneten Profilen | nein |
| Gilt als E-Rechnung | ja | ja | nein, sonstige Rechnung |
| Typischer Einsatz | öffentliche Auftraggeber | B2B, Handwerk, Dienstleister | Altbestand, B2C |
| Eignung für Verwaltungen | gut | sehr gut | ab 2027/2028 untauglich |
| Fallstrick | keine Visualisierung | Profile MINIMUM, BASIC-WL | gilt fälschlich als „elektronisch" |
Für die Belegeinsicht durch Eigentümer und Beiräte hat ZUGFeRD einen Vorteil: Der Beleg bleibt optisch das, was alle kennen. Bei XRechnung muss die Verwaltersoftware eine lesbare Visualisierung erzeugen.
Dauerhafte Ausnahmen von der Ausstellungspflicht
Auch nach 2028 bleibt es bei Ausnahmen, die für Immobilienverwaltungen bedeutsam sind:
- Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro nach § 33 UStDV – maßgeblich ist der Gesamtbetrag inklusive Umsatzsteuer.
- Fahrausweise nach § 34 UStDV.
- Umsatzsteuerfreie Leistungen nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG, für die keine Rechnungsausstellungspflicht besteht – dazu zählt die Vermietung nach § 4 Nr. 12 UStG.
- Leistungen an Privatpersonen sowie an Unternehmer für deren nichtunternehmerischen Bereich.
- Kleinunternehmer nach § 19 UStG müssen keine E-Rechnung ausstellen. Für ein anderes elektronisches Format brauchen sie die Zustimmung des Empfängers, eine E-Rechnung nach EN 16931 dürfen sie ohne Zustimmung übermitteln. Von der Empfangspflicht sind sie nicht befreit.
Ein Rechenbeispiel: Ein Hausmeisterbetrieb berechnet einer WEG 2028 eine Notreparatur mit 180 Euro netto zuzüglich 34,20 Euro Umsatzsteuer, also 214,20 Euro brutto – das darf ein PDF sein. Fasst er im Folgemonat drei Einsätze über 180, 90 und 60 Euro netto zu einer Sammelrechnung über 392,70 Euro brutto zusammen, ist die Grenze überschritten und eine E-Rechnung nötig.
Besonderheiten für Hausverwaltungen
Die Verwaltung als Unternehmerin
Die Hausverwaltung ist umsatzsteuerlich Unternehmerin. Ihre Leistungen aus dem Verwaltervertrag – Grundhonorar wie Sondervergütungen für bauliche Veränderungen oder außerordentliche Versammlungen – sind grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig und werden gegenüber der rechtsfähigen Gemeinschaft abgerechnet. Verwalterhonorare fallen damit in den Anwendungsbereich der E-Rechnungspflicht, sobald die Übergangsfrist ausläuft. Wer Honorare aus einer Textvorlage schreibt oder per Lastschrift ohne saubere Rechnungsdokumentation einzieht, hat hier den größten Handlungsbedarf.
Die WEG als Leistungsempfängerin
Die Gemeinschaft ist regelmäßig Auftraggeberin für Handwerk, Versicherung, Versorgung und Wartung. Ihre Leistungen an die Mitglieder sind nach § 4 Nr. 13 UStG steuerfrei; die Befreiung ist unionsrechtlich umstritten, gilt national aber fort. Daraus folgt zweierlei: Eingehende Rechnungen können ab 2027 zwingend als E-Rechnung kommen und müssen von der Verwaltung stellvertretend angenommen, geprüft und archiviert werden. Die Jahresabrechnung nach § 28 Abs. 2 WEG bleibt dagegen wohnungseigentumsrechtliche Rechenschaftslegung, keine Umsatzsteuerrechnung.
Eingangsrechnungen von Handwerkern und Versorgern
Der größte Volumenblock jeder Verwaltung ist der Rechnungseingang; Versorger und größere Handwerksbetriebe stellen bereits um. Daraus folgen drei Aufgaben: ein zentraler Eingangskanal, der nicht in der Objektkorrespondenz untergeht; eine automatische Zuordnung über Objekt- und Auftragsnummern; und ein digitaler Freigabeworkflow mit technischer Prüfung, Vier-Augen-Freigabe und Zahlungslauf ohne Ausdruck.
Vermietung: steuerfrei nach § 4 Nr. 12 UStG
Die Vermietung von Wohnraum ist nach § 4 Nr. 12 UStG umsatzsteuerfrei. Für solche Umsätze besteht keine Rechnungsausstellungspflicht – und damit keine E-Rechnungspflicht. Mietverträge, Mieterhöhungen und Betriebskostenabrechnungen dürfen unabhängig von der Bestandsgröße weiterhin auf Papier oder als PDF erstellt werden. Streng davon zu trennen ist die Empfangsseite: Auch wer ausschließlich steuerfrei vermietet, ist Unternehmer und seit dem 1. Januar 2025 empfangspflichtig – auch der Kapitalanleger mit drei Eigentumswohnungen.
Option zur Umsatzsteuer bei Gewerbevermietung (§ 9 UStG)
Anders liegt es bei Gewerbeflächen. Vermietet ein Eigentümer an einen vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer und optiert er nach § 9 UStG zur Steuerpflicht, entsteht ein steuerpflichtiger Umsatz – mit Rechnungsausstellungspflicht und, nach Ablauf der Übergangsfrist, E-Rechnungspflicht. Gemischt genutzte Objekte mit Ladenlokal und Wohnungen sind der klassische Fall, in dem eine Verwaltung beide Regime parallel beherrschen muss.
Mietverträge als Dauerrechnung
Ein Mietvertrag gilt weiterhin als Rechnung, soweit er die Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG enthält. Besteht E-Rechnungspflicht, genügt es nach Verwaltungsauffassung, einmalig für den ersten Teilleistungszeitraum eine E-Rechnung auszustellen, der der Vertrag als Anhang beigefügt wird oder aus deren Inhalt sich der Dauerrechnungscharakter eindeutig ergibt. Eine Änderung ist erst nötig, wenn sich Pflichtangaben ändern, etwa bei einer Mieterhöhung.
Wichtig ist der Bestandsschutz: Für vor dem 1. Januar 2027 als sonstige Rechnung erteilte Dauerrechnungen muss keine E-Rechnung nachgeschoben werden, solange die Rechnungsangaben unverändert bleiben. Gewerbemietverträge im Bestand müssen also nicht flächendeckend umgestellt werden – wohl aber jede Neuvermietung und Mietanpassung ab 2027.
Archivierung, GoBD und Aufbewahrungsfristen
Eine E-Rechnung ist im strukturierten Originalformat aufzubewahren; ein Ausdruck oder PDF-Export genügt nicht. Die GoBD-Anforderungen gelten unverändert: Unveränderbarkeit, Nachvollziehbarkeit, Vollständigkeit, maschinelle Auswertbarkeit, Verfügbarkeit.
Die Aufbewahrungsfrist für Rechnungen wurde durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz zum 1. Januar 2025 von zehn auf acht Jahre verkürzt – in § 14b UStG und § 147 AO. Sie beginnt mit dem Schluss des Ausstellungsjahres. Nicht alle Unterlagen sind erfasst: Für bestimmte Aufzeichnungen nach § 22 UStG bleibt es bei zehn Jahren. Im Zweifel gilt die längere Frist.
Hinzu kommt die Belegeinsicht: Wer nur XML-Originale vorhält, erschwert die Prüfung durch den Beirat. Sinnvoll ist die parallele Ablage – Original für die Steuer, Visualisierung für die Einsicht.
Vorsteuerabzug bei fehlerhaftem Format
Das BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025 unterscheidet zwei Fehlerarten. Bei Formatfehlern entspricht der Datensatz nicht der EN 16931 – es liegt dann keine E-Rechnung vor, sondern eine sonstige Rechnung; die formalen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug fehlen. Bei inhaltlichen Fehlern wie falschem Steuersatz ist eine berichtigte E-Rechnung erforderlich.
Die Finanzverwaltung empfiehlt ausdrücklich Validierungsverfahren und sieht Validierungsberichte als Nachweis ordnungsgemäßer Prüfung. Für Verwaltungen heißt das: automatische Formatprüfung beim Eingang, Protokoll mitarchivieren, auffällige Rechnungen zurückweisen statt kommentarlos buchen. Wer eine E-Rechnung ausstellen muss, es aber nicht tut, begeht eine Ordnungswidrigkeit; der Empfänger kann Vorsteuer dann nur unter strengen Maßstäben abziehen.
Praxisbeispiel: Umstellungsfahrplan einer Hausverwaltung
Das folgende Beispiel ist ein konstruierter Musterfall mit angenommenen Zahlen. Eine Verwaltung mit rund 1.400 Einheiten in 62 Objekten erzielt 2025 etwa 1,45 Millionen Euro Gesamtumsatz; die 800.000-Euro-Schwelle wird 2026 voraussichtlich erneut überschritten – Stichtag ist der 1. Januar 2027. Der Rechnungseingang umfasst rund 9.000 Belege im Jahr, überwiegend Handwerk, Wartung und Versorgung.
| Meilenstein | Zeitraum | Inhalt |
|---|---|---|
| M1 Bestandsaufnahme | September 2026 | Umsatz 2026 hochrechnen, Softwarestand prüfen, Steuerberater einbinden |
| M2 Eingangskanal | Oktober 2026 | Zentrales Rechnungspostfach, Validierung, Ablage im Originalformat |
| M3 Stammdaten | Okt./Nov. 2026 | Objekt- und Auftragsnummern vereinheitlichen, Lieferantenstammdaten pflegen |
| M4 Ausgangsrechnung | November 2026 | Honorarabrechnung auf XRechnung oder ZUGFeRD umstellen, Testversand an fünf Pilotgemeinschaften |
| M5 Lieferanten | November 2026 | Anschreiben mit Rechnungspostfach und Formatanforderung |
| M6 Workflow, Schulung | Dezember 2026 | Freigabeprozess digitalisieren, Schulung von Buchhaltung und Technik |
| M7 Scharfschaltung | Januar 2027 | Rechnungsausgang vollständig umstellen, tägliche Fehlerkontrolle in den ersten vier Wochen |
| M8 Nachlauf | Febr./März 2027 | Fehlerquote auswerten, Archivkonzept dokumentieren |
Der wirtschaftliche Effekt zeigt sich meist nach zwei bis drei Quartalen. Im Musterfall sinkt die Durchlaufzeit vom Eingang bis zur Zahlungsfreigabe von rund elf auf vier Arbeitstage; bei 9.000 Belegen entspricht schon eine eingesparte Minute je Beleg einem dreistelligen Stundenvolumen im Jahr. Ebenso wichtig: Skontofristen lassen sich wieder einhalten.
Rechtslage & Referenzurteile
Gesetzliche Grundlagen (Stand 23.08.2026): § 14 UStG n.F. (Definition, Pflichtangaben), § 27 Abs. 38 UStG (Übergangsregelungen, 800.000-Euro-Schwelle), § 33 und § 34 UStDV (Kleinbeträge, Fahrausweise), § 19 UStG, § 4 Nr. 12 und Nr. 13 UStG, § 9 UStG, § 14b UStG und § 147 AO. Ergänzend die BMF-Schreiben vom 15.10.2024 und 15.10.2025.
Verifizierte Referenzentscheidungen:
- EuGH, Urteil vom 15.09.2016, C-518/14 (Senatex) und EuGH, Urteil vom 15.09.2016, C-516/14 (Barlis 06) – zur Rückwirkung von Rechnungsberichtigungen und zur Bedeutung formeller Rechnungsangaben für den Vorsteuerabzug.
- BFH, Urteil vom 20.10.2016, V R 26/15 – Rechtsprechungsänderung: Die Berichtigung nach § 31 Abs. 5 UStDV wirkt auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Ausstellung zurück, sofern die Mindestangaben erfüllt sind.
- EuGH, Urteil vom 17.12.2020, C-449/19 (WEG Tevesstraße) – Die Steuerbefreiung für Leistungen einer Wohnungseigentümergemeinschaft an ihre Mitglieder hat keine unionsrechtliche Grundlage; die Wärmelieferung einer WEG an ihre Mitglieder unterliegt der Umsatzsteuer.
Eine gefestigte Rechtsprechung speziell zur E-Rechnungspflicht liegt bislang nicht vor.
Checkliste
- [ ] Gesamtumsatz 2026 hochrechnen und eigenen Stichtag (1.1.2027 oder 1.1.2028) festhalten
- [ ] Dediziertes Rechnungseingangspostfach einrichten und Lieferanten aktiv informieren
- [ ] Verwaltersoftware prüfen: Import, Visualisierung, Validierung, Originalexport
- [ ] ZUGFeRD-Profile MINIMUM und BASIC-WL zurückweisen
- [ ] Validierungsprotokolle automatisch erzeugen und revisionssicher mitarchivieren
- [ ] Freigabeworkflow digital abbilden: Prüfung, Vier-Augen-Freigabe, Zahlungslauf
- [ ] Verwalterhonorare auf ein zulässiges Format umstellen und pilotieren
- [ ] Gewerbemietverhältnisse mit Option nach § 9 UStG und Dauerrechnungen erfassen
- [ ] Bestandsverträge vor dem 1.1.2027 dokumentieren (Bestandsschutz)
- [ ] Archivkonzept fixieren: Originalformat, Frist, Zugriff, Belegeinsicht
- [ ] Team schulen und Steuerberater frühzeitig einbinden
Häufige Fragen (FAQ)
Muss meine Hausverwaltung schon heute E-Rechnungen empfangen können?
Ja. Die Empfangspflicht gilt seit dem 1. Januar 2025 für alle inländischen Unternehmer, ohne Ausnahme. Ein E-Mail-Postfach genügt technisch; hinzukommen muss die Fähigkeit, den Datensatz zu verarbeiten und im Original zu archivieren.
Reicht ein PDF künftig noch aus?
Übergangsweise ja, danach nein. Bis Ende 2026 sind einfache PDF-Rechnungen mit Zustimmung des Empfängers zulässig, 2027 nur noch für Aussteller unterhalb der 800.000-Euro-Grenze, ab 2028 im inländischen B2B-Bereich grundsätzlich nicht mehr. Ausgenommen bleiben Kleinbeträge bis 250 Euro, Fahrausweise, steuerfreie Umsätze und Kleinunternehmer.
Muss ich als Vermieter Mietrechnungen elektronisch stellen?
Bei steuerfreier Wohnraumvermietung nach § 4 Nr. 12 UStG nicht, da schon keine Rechnungsausstellungspflicht besteht. Bei Gewerbevermietung mit Option nach § 9 UStG dagegen schon, sobald die Übergangsfrist abgelaufen ist. Für vor dem 1.1.2027 erteilte Dauerrechnungen gilt Bestandsschutz.
Was passiert, wenn eine Rechnung im falschen Format eingeht?
Dann liegt keine E-Rechnung vor, sondern eine sonstige Rechnung – die formellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug sind nicht erfüllt. Die Rechnung sollte zurückgewiesen und berichtigt angefordert werden; ein Validierungsbericht dokumentiert die Prüfung.
Genügt es, die E-Rechnung auszudrucken und abzuheften?
Nein. Sie ist im strukturierten Originalformat unveränderbar und maschinell auswertbar aufzubewahren. Ein Ausdruck oder ein reiner Visualisierungsexport erfüllt die GoBD-Anforderungen nicht.
Gilt die Pflicht auch für die Wohnungseigentümergemeinschaft selbst?
Die Gemeinschaft ist Leistungsempfängerin und muss – vertreten durch die Verwaltung – E-Rechnungen entgegennehmen und archivieren können. Für ihre Leistungen an die Mitglieder greift die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 13 UStG, sodass insoweit keine Ausstellungspflicht entsteht.
Können sich die Fristen noch verschieben?
Der Gesetzgeber hat die Staffelung des § 27 Abs. 38 UStG bislang nicht verlängert. Eine Verschiebung des Stichtags 2027 wurde in der Fachdiskussion erwogen, ist nach dem hier zugrunde gelegten Stand aber nicht in Kraft.
Quellen & Rechtshinweis
- UStG: § 14, § 14b, § 19, § 4 Nr. 12 und Nr. 13, § 9, § 27 Abs. 38
- UStDV: § 33, § 34, § 31 Abs. 5
- § 147 AO; GoBD in der jeweils geltenden Fassung
- Wachstumschancengesetz; Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
- BMF-Schreiben vom 15.10.2024 und 15.10.2025 zur obligatorischen E-Rechnung
- Norm EN 16931; XRechnung und ZUGFeRD ab Version 2.0.1
- § 28 WEG
- EuGH C-518/14, C-516/14, C-449/19; BFH V R 26/15
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Er stellt insbesondere keine Steuerberatung dar. Ob und in welchem Umfang die E-Rechnungspflicht im Einzelfall greift, gehört in die Hand einer Steuerberaterin oder eines Steuerberaters.
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Die E-Rechnungspflicht Hausverwaltung zeigt beispielhaft, warum Digitalisierung in der Immobilienverwaltung kein Selbstzweck ist: Wer Rechnungseingang, Prüfung, Freigabe und Archivierung durchgängig digital abbildet, erfüllt nicht nur gesetzliche Anforderungen, sondern verkürzt Bearbeitungszeiten und macht Kosten für Eigentümer nachvollziehbar. Die EXTRA Immobilien Gruppe versteht sich genau deshalb als Technologieverwaltung: digitale Prozesse dort, wo sie Transparenz und Tempo bringen – feste Ansprechpartner dort, wo persönliche Betreuung zählt.
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