CO2-Kostenaufteilung Vermieter und Mieter: Das Stufenmodell
CO2-Kostenaufteilung für Vermieter und Mieter seit 2023: Wie das Stufenmodell des CO2KostAufG funktioniert, wer wie viel zahlt und was Vermieter beachten müssen.
Auf einen Blick: Seit dem 1. Januar 2023 teilen sich Vermieter und Mieter die CO2-Kosten für das Heizen mit Öl, Gas oder Fernwärme. Bei Wohngebäuden entscheidet ein zehnstufiges Modell anhand des CO2-Ausstoßes pro Quadratmeter, wer welchen Anteil trägt. Je schlechter die Energiebilanz, desto mehr zahlt der Vermieter.
Gliederung
- Einleitung
- Was regelt das CO2KostAufG?
- Das Stufenmodell für Wohngebäude
- Sonderfall Nichtwohngebäude
- Praxisbeispiel: Aufteilung berechnen
- Rechtslage & Referenzurteile
- Checkliste
- Häufige Fragen (FAQ)
- Quellen & Rechtshinweis
Einleitung
Mit dem nationalen CO2-Preis auf fossile Brennstoffe sind die Heizkosten für viele Haushalte gestiegen. Bis Ende 2022 trugen Mieter diese Mehrkosten allein. Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) hat das geändert: Die CO2-Kostenaufteilung zwischen Vermieter und Mieter folgt seit 2023 einem Stufenmodell, das energetisch schlechte Gebäude den Vermieter stärker belastet. Ziel ist ein doppelter Anreiz: Vermieter sollen sanieren, Mieter sollen sparsam heizen. Für Verwalter bedeutet das neue Pflichten bei der Heizkostenabrechnung.
Was regelt das CO2KostAufG?
Das CO2KostAufG gilt für alle Abrechnungszeiträume, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen. Es betrifft Brennstoffe und Wärmelieferungen, auf die ein nationaler CO2-Preis erhoben wird – also vor allem Heizöl, Erdgas und Fernwärme.
Kernpunkte:
- Der CO2-Preisanteil wird auf der Brennstoff- oder Wärmerechnung ausgewiesen.
- Vermieter müssen den auf den Mieter entfallenden Anteil in der Heizkostenabrechnung korrekt verrechnen.
- Maßstab ist der spezifische CO2-Ausstoß des Gebäudes in Kilogramm pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr.
Das Stufenmodell für Wohngebäude
Für Wohngebäude gilt ein zehnstufiges Modell. Entscheidend ist der jährliche CO2-Ausstoß je Quadratmeter:
- Sehr schlechte Energiebilanz (hoher CO2-Ausstoß): Vermieter trägt bis zu 95 Prozent, Mieter nur 5 Prozent.
- Mittlere Stufen: Der Vermieteranteil sinkt stufenweise.
- Sehr gute Energiebilanz (z. B. Effizienzhaus-Standard): Mieter trägt 100 Prozent, Vermieter 0 Prozent.
Die Logik: Je energieeffizienter das Gebäude, desto geringer der Vermieteranteil. Damit lohnt sich energetische Sanierung doppelt.
Sonderfall Nichtwohngebäude
Für vermietete Nichtwohngebäude (z. B. Büros, Hallen) gilt seit 2023 zunächst eine hälftige Aufteilung: Vermieter und Mieter tragen jeweils 50 Prozent der CO2-Kosten, unabhängig vom energetischen Zustand. Ein Stufenmodell auch für Nichtwohngebäude war ab dem Abrechnungsjahr 2025 vorgesehen, ist jedoch bis Mitte 2026 noch nicht eingeführt. Bis dahin bleibt es bei der 50/50-Regel. Vertragsklauseln, die dem gewerblichen Mieter mehr als 50 Prozent auferlegen, sind unwirksam.
Praxisbeispiel: Aufteilung berechnen
Ein älteres Mehrfamilienhaus stößt 48 kg CO2 pro Quadratmeter und Jahr aus – das ist eine sehr schlechte Bilanz. Damit fällt es in eine hohe Stufe, in der der Vermieter rund 90 Prozent der CO2-Kosten trägt. Betragen die CO2-Kosten für eine Wohnung 120 Euro im Jahr, zahlt der Vermieter etwa 108 Euro, der Mieter 12 Euro. Hätte das Gebäude nach einer Sanierung nur 10 kg/m² Ausstoß, sänke der Vermieteranteil deutlich – ein klarer Sanierungsanreiz.
Rechtslage & Referenzurteile
Maßgeblich ist das CO2KostAufG (in Kraft seit 01.01.2023). Es definiert in seinen Anlagen das zehnstufige Verteilungsmodell für Wohngebäude und die hälftige Aufteilung für Nichtwohngebäude. Da das Gesetz noch jung ist, hat sich bislang keine umfangreiche höchstrichterliche Rechtsprechung gebildet; in der Praxis stehen vor allem die korrekte Ermittlung des CO2-Ausstoßes und die ordnungsgemäße Verrechnung in der Heizkostenabrechnung im Vordergrund. Verstöße – etwa eine fehlende Aufteilung – können dem Mieter ein Kürzungsrecht eröffnen.
Checkliste
- [ ] Brennstoff-/Wärmerechnung mit ausgewiesenem CO2-Preis vorhanden?
- [ ] CO2-Ausstoß je m² und Jahr ermittelt?
- [ ] Richtige Stufe (Wohngebäude) bestimmt?
- [ ] Vermieter- und Mieteranteil korrekt berechnet?
- [ ] Anteil in der Heizkostenabrechnung ausgewiesen?
- [ ] Bei Nichtwohngebäuden: 50/50-Aufteilung beachtet?
- [ ] Abrechnungszeitraum ab 01.01.2023?
Häufige Fragen (FAQ)
Wer zahlt seit 2023 die CO2-Kosten?
Vermieter und Mieter teilen sich die Kosten. Bei Wohngebäuden entscheidet das Stufenmodell, bei Nichtwohngebäuden gilt vorerst 50/50.
Wie wird der Vermieteranteil bestimmt?
Anhand des CO2-Ausstoßes pro Quadratmeter und Jahr. Je höher der Ausstoß, desto höher der Vermieteranteil.
Ab wann gilt das CO2KostAufG?
Für alle Abrechnungszeiträume, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen.
Was passiert bei einem sehr effizienten Gebäude?
Bei sehr guter Energiebilanz trägt der Mieter weiterhin 100 Prozent der CO2-Kosten.
Gilt das Stufenmodell auch für Gewerbe?
Für Nichtwohngebäude gilt bislang die hälftige Aufteilung; ein Stufenmodell ist geplant, aber noch nicht eingeführt.
Was, wenn der Vermieter die Aufteilung nicht vornimmt?
Unterbleibt die gesetzlich vorgeschriebene Aufteilung, kann der Mieter den auf ihn entfallenden Heizkostenanteil entsprechend kürzen.
Quellen & Rechtshinweis
- CO2KostAufG – Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten, gesetze-im-internet.de
- Verbraucherzentrale: CO2-Aufteilung für Mieter und Vermieter
- IVD: Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Vermieter und Mieter seit 2023
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.
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