Beschlussanfechtung in der WEG: Fristen, Ablauf und Erfolgsaussichten
Beschlussanfechtung WEG: Monatsfrist, Begründungsfrist, richtige Beklagte, Kostenrisiko und Erfolgsaussichten – mit Fristenkalender und Kostenbeispiel.
Auf einen Blick: Die Beschlussanfechtung WEG ist der einzige Weg, einen fehlerhaften Beschluss der Eigentümerversammlung aus der Welt zu schaffen – und sie ist streng befristet. Seit dem Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) richtet sich die Klage nach § 44 Abs. 2 Satz 1 WEG gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE). Nach § 45 Satz 1 WEG muss sie binnen eines Monats erhoben und binnen zwei Monaten begründet werden. Wer diese Ausschlussfristen versäumt, kann nur noch die Nichtigkeit geltend machen – sonst wird der Beschluss bestandskräftig, obwohl er rechtswidrig ist.
Gliederung
- § 44 WEG: drei Beschlussklagen, GdWE als richtige Beklagte
- Fristen des § 45 WEG, Zustellung "demnächst" (§ 167 ZPO)
- Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit; § 19 WEG als Prüfmaßstab
- Formelle Mängel, Kausalität, Praxisbeispiel mit Fristenkalender
- Streitwert (§ 49 GKG), Kosten, Vollzug, Zweitbeschluss, Entscheidungshilfe
Was in der Eigentümerversammlung mehrheitlich beschlossen wird, bindet auch diejenigen, die dagegen gestimmt haben oder nicht erschienen sind. Die Beschlussanfechtung WEG ist das gerichtliche Korrektiv dagegen. Ihr Preis ist Tempo: Der Gesetzgeber hat sie bewusst mit sehr kurzen Ausschlussfristen versehen, weil die Gemeinschaft handlungsfähig bleiben muss.
Die WEG-Reform hat das Verfahren umgebaut: Bis zum 30. November 2020 mussten alle übrigen Eigentümer namentlich verklagt werden, seither ist allein die GdWE die richtige Beklagte. Das vereinfacht die Klage, verschiebt die Fehlerquellen aber auf Parteibezeichnung, Zustellungsmechanik und fristgerechten Vortrag. Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage mit Stand August 2026 ein und zeigt an einem durchgerechneten Fall Fristenkalender und Kostenrisiko.
Beschlussanfechtung WEG: Was § 44 WEG seit der Reform regelt
§ 44 Abs. 1 WEG kennt drei Beschlussklagen: die Anfechtungsklage auf Ungültigerklärung, die Nichtigkeitsklage auf Feststellung der Nichtigkeit und – wenn eine notwendige Beschlussfassung unterbleibt – die Beschlussersetzungsklage.
Nach § 44 Abs. 2 Satz 1 WEG sind die Klagen gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten; das Urteil wirkt nach Absatz 3 für und gegen alle Eigentümer, auch wenn sie nicht Partei sind. Im Rubrum steht also "Gemeinschaft der Wohnungseigentümer [Objektanschrift]", vertreten durch den Verwalter.
Das ist kein Formalismus: Eine gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichtete Anfechtungsklage wahrt die Klagefrist nicht (BGH, Urteil vom 13. Januar 2023 – V ZR 43/22). Eine Auslegung entgegen der Parteibezeichnung kommt nur ausnahmsweise bei konkreten Anhaltspunkten in Betracht, und ein Parteiwechsel nach Fristablauf führt regelmäßig zur Abweisung (BGH, Urteil vom 24. Februar 2023 – V ZR 152/22).
Die Fristen des § 45 WEG
§ 45 Satz 1 WEG lautet: Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb zweier Monate begründet werden. Satz 2 erklärt die §§ 233 bis 238 ZPO (Wiedereinsetzung) für entsprechend anwendbar.
Beide Fristen sind Ausschlussfristen. Sie beginnen mit der Verkündung des Ergebnisses in der Versammlung, nicht mit dem Zugang des Protokolls. Gerechnet wird nach §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB; fällt das Ende auf Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt es sich nach § 193 BGB.
Eingang bei Gericht plus Zustellung "demnächst"
Zur Fristwahrung genügt der rechtzeitige Eingang der Klage bei Gericht, sofern die Zustellung anschließend "demnächst" im Sinne des § 167 ZPO erfolgt; dann wirkt sie auf den Eingang zurück. Inhaltlich reicht aus, dass der Antrag das Rechtsschutzziel zum Ausdruck bringt, die Gültigkeit des Beschlusses klären zu lassen (BGH, Urteil vom 6. November 2009 – V ZR 73/09).
"Demnächst" ist ein wertender Begriff: Zurechenbare Verzögerungen müssen sich in hinnehmbarem Rahmen halten; Gerichtsverschulden zählt nicht mit (BGH, Urteil vom 21. Juli 2023 – V ZR 215/21). Beim Gerichtskostenvorschuss gelten bis zu 14 Tage als hinnehmbar; maßgeblich ist, um wie viele Tage sich die Zustellung tatsächlich verzögert hat (BGH, Urteil vom 10. Juli 2015 – V ZR 154/14).
Nachfrageobliegenheiten: die unterschätzte Falle
Bleibt die Zustellung aus, muss der Kläger spätestens binnen eines Jahres nach Ablauf der Monatsfrist bei Gericht nach dem Sachstand fragen – auch dann, wenn er den Vorschuss gezahlt und alle Mitwirkungshandlungen erbracht hat. Der BGH leitet das aus der Treuepflicht der Wohnungseigentümer her (Urteil vom 25. Oktober 2024 – V ZR 17/24).
Fordert das Gericht gar keinen Vorschuss an, gilt keine Jahresfrist, sondern eine deutlich kürzere Nachfrageobliegenheit; ausreichend ist jedenfalls ein Tätigwerden binnen drei Wochen nach Klageeinreichung beziehungsweise nach Fristablauf. Auch eine gerichtliche Streitwertanfrage ist zügig zu beantworten – bei einfachem Sachverhalt in etwa einer Woche (BGH, Urteil vom 24. April 2026 – V ZR 124/25, NZM 2026, 552). Praktische Folge: Wiedervorlage zwei bis drei Wochen nach Einreichung, sonst dokumentierte Nachfrage.
Die Begründungsfrist
Innerhalb von zwei Monaten müssen alle Anfechtungsgründe vorgetragen sein; Nachgeschobenes bleibt unberücksichtigt. Das ist der eigentliche Engpass, denn Belegeinsicht und Angebotsvergleich brauchen Zeit. Für Nichtigkeitsgründe gilt die Frist nicht: Beide bilden einen einheitlichen Streitgegenstand, und nach Fristversäumung sind Nichtigkeitsgründe nach § 23 Abs. 4 Satz 1 WEG von Amts wegen zu prüfen (BGH, V ZR 124/25; V ZR 17/24).
Anfechtbar oder nichtig? Die entscheidende Weichenstellung
§ 23 Abs. 4 Satz 1 WEG bestimmt: Ein Beschluss, der gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann, ist nichtig. Satz 2 ergänzt: Im Übrigen ist ein Beschluss gültig, solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist.
| Nichtigkeit | Anfechtbarkeit | |
|---|---|---|
| Wirkung | von Anfang an unwirksam | wirksam bis zur rechtskräftigen Ungültigerklärung |
| Frist | keine Frist des § 45 WEG | Monats- und Zweimonatsfrist |
| Prüfung | von Amts wegen | nur auf fristgerechten Vortrag |
| Typische Fälle | fehlende Beschlusskompetenz, zwingendes Recht, Unbestimmtheit | ordnungsmäßige Verwaltung, formelle Mängel, Ermessensfehler |
Fehlende Beschlusskompetenz ist der wichtigste Nichtigkeitsgrund: Beschlossen werden kann nur, wofür Gesetz oder Vereinbarung eine Kompetenz einräumen – ein unmittelbarer Eingriff in fremdes Sondereigentum ist entzogen. Unbestimmtheit ist der am häufigsten übersehene: Ein Beschluss muss verständlich und durchführbar sein; "Die Verwaltung wird ermächtigt, das Notwendige zu veranlassen" – ohne Maßnahme, Kostenrahmen und Finanzierung – ist riskant. Eng damit verbunden ist die Verkündung: Fehlt sie oder ist sie fehlerhaft, wird der Beschlussinhalt klärungsbedürftig (BGH, 10. November 2023 – V ZR 51/23).
Prüfmaßstab: ordnungsmäßige Verwaltung nach § 19 WEG
Für die Anfechtbarkeit ist § 19 WEG der zentrale Maßstab. Nach Absatz 1 beschließen die Wohnungseigentümer, soweit keine Vereinbarung besteht, eine ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung. Absatz 2 nennt beispielhaft die angemessene Versicherung, eine angemessene Erhaltungsrücklage, Vorschüsse nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG und die Bestellung eines zertifizierten Verwalters (§ 26a WEG).
Entscheidend ist der Ermessensspielraum. Das Gericht setzt nicht seine eigene Zweckmäßigkeitsvorstellung an die Stelle der Mehrheitsentscheidung, sondern prüft, ob der Beschluss sich im Rahmen dessen hält, was ein vernünftig und wirtschaftlich denkender Eigentümer entscheiden würde (vgl. BGH, 7. April 2022 – V ZR 165/21, Dachsanierung). Erfolgreiche Angriffe stützen sich deshalb auf unzureichende Entscheidungsgrundlagen, fehlende Vergleichsangebote, ungeklärte Finanzierung oder unklaren Leistungsumfang.
Formelle Beschlussmängel und das Kausalitätserfordernis
- Ladungsfrist: Nach § 24 Abs. 4 WEG erfolgt die Einberufung in Textform; die Frist soll, sofern keine besondere Dringlichkeit vorliegt, mindestens drei Wochen betragen. Als Soll-Vorschrift macht ein Verstoß den Beschluss anfechtbar, nicht nichtig.
- Tagesordnung: Der Gegenstand muss erkennen lassen, worüber entschieden wird; "Verschiedenes" trägt keine Sachbeschlüsse.
- Einberufung und Beschlussfähigkeit: Einladung durch einen nicht mehr bestellten Verwalter, Vollmachtsfehler, unzutreffende Stimmrechtsermittlung.
- Verkündung: Ohne Feststellung und Verkündung durch den Versammlungsleiter existiert kein Beschluss dieses Inhalts.
Zusätzlich gilt ein Kausalitätserfordernis: Der Mangel muss sich auf das Ergebnis ausgewirkt haben können. Eine Ungültigerklärung scheidet aus, wenn feststeht – mit Sicherheit, nicht nur mit hoher Wahrscheinlichkeit –, dass der Beschluss auch bei ordnungsmäßigem Verfahren inhaltsgleich gefasst worden wäre. Bei Ladungsmängeln ist dieser Gegenbeweis kaum zu führen.
Praxisbeispiel mit Fristenkalender
Ausgangslage: Eine WEG mit 20 Einheiten beschließt am Donnerstag, 12. März 2026, unter TOP 5 eine Sonderumlage von 60.000 Euro für eine Fassadeninstandsetzung. Eigentümerin K hält 5 Prozent Miteigentumsanteile, ihr Anteil beträgt 3.000 Euro. Es liegt nur ein Angebot vor; Leistungsumfang und Fälligkeit bleiben offen. Die Einladung ging am 25. Februar 2026 zu – die Drei-Wochen-Frist ist gerissen.
Einschätzung: Zwei unabhängige Angriffspunkte – formell die zu kurze Ladungsfrist (§ 24 Abs. 4 WEG), materiell die unzureichende Entscheidungsgrundlage und die fehlende Bestimmtheit (§ 19 Abs. 1 WEG), die bis zur Nichtigkeit führen kann.
| Datum | Schritt |
|---|---|
| Do, 12.03.2026 | Beschlussfassung und Verkündung – Fristbeginn nach § 187 Abs. 1 BGB |
| Fr, 13.03.2026 | Beginn von Monats- und Zweimonatsfrist |
| bis 20.03.2026 | Belegeinsicht anfordern, Einladung mit Zugangsnachweis sichern, Beschlusssammlung einsehen |
| bis 27.03.2026 | Erstberatung, Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung |
| Mo, 13.04.2026 | Ablauf der Klagefrist – rechnerisches Ende Sonntag, 12.04.2026, verschoben nach § 193 BGB |
| bis 20.04.2026 | Streitwertanfrage binnen einer Woche beantworten |
| binnen 14 Tagen nach Anforderung | Gerichtskostenvorschuss einzahlen |
| spätestens 04.05.2026 | Ohne Reaktion des Gerichts: dokumentierte Sachstandsanfrage |
| Di, 12.05.2026 | Ablauf der Begründungsfrist – alle Anfechtungsgründe müssen vorgetragen sein |
| danach | Zustellung an die GdWE; der Verwalter macht die Klageerhebung nach § 44 Abs. 2 Satz 2 WEG unverzüglich bekannt |
Der Kalender zeigt das Kernproblem: Zwischen Versammlung und Klagefristablauf liegen gut vier Wochen, in denen Belege beschafft, bewertet und in einen Klageantrag übersetzt sein müssen.
Streitwert nach § 49 GKG und Kostenbeispiel
§ 49 Satz 1 GKG bestimmt: Der Streitwert in Verfahren nach § 44 Abs. 1 WEG ist auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung festzusetzen. Satz 2 begrenzt ihn auf den siebeneinhalbfachen Wert des Klägerinteresses (samt Beigetretenen) und auf den Verkehrswert ihres Wohnungseigentums.
Im Beispielfall: Gesamtinteresse 60.000 Euro, Eigeninteresse 3.000 Euro, Kappungsgrenze 7,5 × 3.000 = 22.500 Euro, Verkehrswert 310.000 Euro (nicht begrenzend) – Streitwert 22.500 Euro.
Streitwert und Beschwer sind zu trennen: Der nach § 49 GKG festgesetzte Streitwert entspricht regelmäßig nicht der für ein Rechtsmittel maßgeblichen Beschwer des unterlegenen Klägers (BGH, 24. März 2022 – V ZR 149/21).
| Kostenposition (1. Instanz, Streitwert 22.500 Euro) | Betrag |
|---|---|
| Gerichtskosten (3,0 Gebühren) | rund 1.230 Euro |
| Anwalt der Klägerin (1,3 Verfahrens- + 1,2 Terminsgebühr, Auslagen, USt) | rund 2.620 Euro |
| Anwalt der GdWE (gleiche Struktur) | rund 2.620 Euro |
| Gesamtrisiko bei vollem Unterliegen | rund 6.470 Euro |
Die Werte dienen der Größenordnung; maßgeblich sind die bei Klageerhebung geltenden Tabellen zu GKG und RVG zuzüglich Beweisaufnahmekosten. Zwei Besonderheiten: Obsiegt die Klägerin, trägt die Kosten die GdWE – über das Hausgeld also mittelbar auch sie selbst. Und nach § 44 Abs. 4 WEG sind Kosten einer Nebenintervention nur bei gebotener Nebenintervention notwendig (§ 91 ZPO).
Verwalterpflichten, Vollzug und einstweiliger Rechtsschutz
Die Verwaltung ist nicht Partei, sondern gesetzlicher Vertreter der beklagten GdWE. § 44 Abs. 2 Satz 2 WEG verpflichtet sie, den Eigentümern die Klageerhebung unverzüglich bekannt zu machen – nur so können diese über einen Beitritt entscheiden. Zur ordnungsmäßigen Verwaltung gehört zudem, über Prozesslage und Kostenrisiken zu unterrichten.
Zentral: Eine Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung. Nach § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG bleibt der Beschluss gültig, bis er rechtskräftig für ungültig erklärt ist; der Verwalter darf und muss ihn grundsätzlich vollziehen. Wer das stoppen will, braucht einstweiligen Rechtsschutz nach §§ 935 ff. ZPO – mit hohen Anforderungen an Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund, realistisch vor allem bei drohend irreversiblen Zuständen. Umgekehrt ist es bei hohem Investitionsvolumen oft ordnungsmäßig, den Vollzug zurückzustellen.
Der Zweitbeschluss als Reparaturweg
Oft ist der Zweitbeschluss schneller und billiger als ein Prozess: Die Eigentümer fassen den Beschluss – korrekt geladen, vollständig begründet, bestimmt formuliert – noch einmal.
Der BGH hat mit Urteil vom 20. September 2024 (V ZR 235/23) geklärt: Eine Beschlusskompetenz umfasst Erstbeschluss und Wiederholungsbeschluss über dieselbe Angelegenheit. Ob mehrfach entschieden werden darf, ist deshalb keine Frage der Kompetenz, sondern der ordnungsmäßigen Verwaltung. Für Vorschüsse nach dem Wirtschaftsplan ist ein Zweitbeschluss auch nach Ende des Wirtschaftsjahres möglich; ein Eigentümerwechsel beseitigt die Kompetenz nicht. Grenzen bestehen dort, wo eine rechtskräftig als verjährt abgewiesene Forderung wiederbegründet werden soll.
Wird ein inhaltsgleicher Zweitbeschluss bestandskräftig, kann das Rechtsschutzbedürfnis für die laufende Klage entfallen. Im Übrigen entfällt es nur ausnahmsweise – wenn ein Klageerfolg keinen Nutzen mehr bringen kann (BGH, Urteil vom 4. Juli 2025 – V ZR 77/24).
Anfechten oder nicht? Entscheidungshilfe
- Ist der Mangel greifbar? Ein Bauchgefühl trägt keine Klage.
- Anfechtbar oder nichtig? Bei Nichtigkeit kein Zeitdruck, bei Anfechtbarkeit läuft die Uhr ab dem Versammlungstag.
- Ist der Aufwand verhältnismäßig? Ein vierstelliges Kostenrisiko lohnt nicht bei wenigen hundert Euro Eigenanteil – wohl aber bei dauerhaft wirkenden Beschlüssen wie Kostenverteilung oder Verwalterbestellung.
- Gibt es einen milderen Weg? Gespräch mit Verwaltung und Beirat, korrigierender Zweitbeschluss – immer parallel zur Fristwahrung.
- Ist die Beweislage tragfähig? Einladung mit Zugangsdatum, Protokoll, Beschlusssammlung, Angebote und Belege sollten vorliegen.
Faustregel: Formelle Fehler sind leichter nachweisbar, aber oft durch Zweitbeschluss reparierbar; materielle Fehler wirken nachhaltiger.
Rechtslage & Referenzurteile
Gesetzliche Grundlagen (Stand 23.08.2026): § 44 WEG (Beschlussklagen, GdWE als Beklagte), § 45 WEG (Fristen), § 23 Abs. 4 WEG (Nichtigkeit), § 19 WEG (ordnungsmäßige Verwaltung), § 24 Abs. 4 WEG (Ladungsfrist), § 167 ZPO, § 49 GKG (Streitwert).
Verifizierte Rechtsprechung:
- BGH, Urteil vom 24.04.2026 – V ZR 124/25 (NZM 2026, 552): Nachfrageobliegenheit ohne Vorschussanforderung; Streitwertanfrage zügig beantworten; Nichtigkeitsgründe von Amts wegen
- BGH, Urteil vom 25.10.2024 – V ZR 17/24 (NJW-RR 2025, 80): Sachstandsanfrage binnen eines Jahres nach Fristablauf
- BGH, Urteil vom 20.09.2024 – V ZR 235/23: Zweitbeschluss – Kompetenz umfasst Wiederholungsbeschluss
- BGH, Urteil vom 04.07.2025 – V ZR 77/24: Rechtsschutzinteresse entfällt nur ausnahmsweise
- BGH, Urteil vom 21.07.2023 – V ZR 215/21 (NJW 2023, 2945): Gerichtsverschulden bei der Zustellung
- BGH, Urteil vom 24.02.2023 – V ZR 152/22: Parteibezeichnung; Streitwert beim Abrechnungsbeschluss
- BGH, Urteil vom 13.01.2023 – V ZR 43/22: Klage gegen die übrigen Eigentümer wahrt die Frist nicht
- BGH, 10.11.2023 – V ZR 51/23: Beschlussfeststellungsklage bei fehlerhafter Verkündung
- BGH, 24.03.2022 – V ZR 149/21: Streitwert nach § 49 GKG und abweichende Beschwer
- BGH, 07.04.2022 – V ZR 165/21: Dachsanierungsbeschluss
- BGH, Urteil vom 26.02.2016 – V ZR 131/15 (NJW-RR 2016, 650): Streitwertanfrage zügig beantworten
- BGH, Urteil vom 25.09.2015 – V ZR 203/14 (NJW 2016, 568): Nachfrage ohne Vorschussanforderung
- BGH, Urteil vom 10.07.2015 – V ZR 154/14 (NJW 2015, 2666): 14-Tage-Grenze beim Vorschuss
- BGH, Urteil vom 06.11.2009 – V ZR 73/09 (NJW 2010, 446): Rechtsschutzziel im Klageantrag
Checkliste
- [ ] Datum der Beschlussfassung notieren – nicht das Protokolldatum
- [ ] Monats- und Zweimonatsfrist eintragen, inklusive § 193 BGB
- [ ] Einladung mit Zugangsnachweis, Anlagen und Tagesordnung sichern
- [ ] Belegeinsicht anfordern, Beschlusssammlung einsehen
- [ ] Prüfen: Nichtigkeits- oder Anfechtungsgrund? Kausalität formeller Mängel darlegbar?
- [ ] Formelle Mängel prüfen: Ladungsfrist, Tagesordnung, Einberufung, Beschlussfähigkeit, Verkündung
- [ ] Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung einholen
- [ ] Klage gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, vertreten durch den Verwalter, richten
- [ ] Streitwert nach § 49 GKG angeben, Streitwertanfrage binnen einer Woche beantworten
- [ ] Vorschuss unverzüglich einzahlen; Wiedervorlage nach zwei bis drei Wochen
- [ ] Alle Anfechtungsgründe innerhalb der Zweimonatsfrist vortragen
- [ ] Prüfen, ob ein korrigierender Zweitbeschluss der bessere Weg ist
Häufige Fragen (FAQ)
Ab wann läuft die Frist für die Beschlussanfechtung WEG genau?
Ab dem Versammlungstag, an dem das Ergebnis verkündet wurde; der Tag selbst zählt nach § 187 Abs. 1 BGB nicht mit. Das Protokoll ist ohne Bedeutung.
Genügt es, die Klage am letzten Tag der Frist einzureichen?
Formal ja – es genügt der rechtzeitige Eingang bei Gericht, wenn die Zustellung "demnächst" nach § 167 ZPO erfolgt. Riskant ist es dennoch, weil ab Einreichung Mitwirkungs- und Nachfrageobliegenheiten greifen. Ein Puffer von einer Woche ist ratsam.
Wen muss ich verklagen – die Nachbarn oder die Gemeinschaft?
Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach § 44 Abs. 2 Satz 1 WEG, vertreten durch den Verwalter. Eine Klage gegen die übrigen Eigentümer wahrt die Frist nicht (BGH, Urteil vom 13.01.2023 – V ZR 43/22).
Was passiert, wenn ich die Frist versäume?
Der Beschluss wird bestandskräftig und bindet alle Eigentümer – auch wenn er rechtswidrig ist. Geprüft werden dann nur noch Nichtigkeitsgründe nach § 23 Abs. 4 Satz 1 WEG, von Amts wegen. Über § 45 Satz 2 WEG kommt eng begrenzt eine Wiedereinsetzung nach §§ 233 ff. ZPO in Betracht.
Darf der Verwalter den angefochtenen Beschluss trotzdem umsetzen?
Ja. Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung; nach § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG bleibt der Beschluss gültig, bis er rechtskräftig für ungültig erklärt ist. Wer den Vollzug stoppen will, braucht einstweiligen Rechtsschutz (§§ 935 ff. ZPO).
Wie hoch ist das Kostenrisiko einer Anfechtungsklage?
Es hängt am Streitwert nach § 49 GKG. Bei 22.500 Euro Streitwert liegt das Risiko erster Instanz bei rund 6.500 Euro für Gerichtskosten und beide Anwälte; Beweisaufnahmen und Rechtsmittel erhöhen es.
Quellen & Rechtshinweis
- WEG in der Fassung seit 01.12.2020, insbesondere §§ 19, 23 Abs. 4, 24 Abs. 4, 26a, 28, 44, 45
- WEMoG vom 16.10.2020, BGBl. I S. 2187
- ZPO §§ 91, 167, 233–238, 935 ff.; BGB §§ 187, 188, 193, 241 Abs. 2
- GKG § 49 nebst Kostenverzeichnis; RVG nebst Vergütungsverzeichnis
- BGH-Rechtsprechung, V. Zivilsenat (siehe "Rechtslage & Referenzurteile")
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.
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