Beschluss-Sammlung der WEG: Pflicht, Inhalt & Bedeutung nach § 24 Abs. 7 WEG

Die Beschluss-Sammlung der WEG ist Pflicht: Was nach § 24 Abs. 7 WEG hineingehört, wer sie führt und warum sie für Eigentümer und Käufer so wichtig ist.

Auf einen Blick: Die Beschluss-Sammlung der WEG dokumentiert lückenlos alle geltenden Beschlüsse einer Eigentümergemeinschaft. Sie ist nach § 24 Abs. 7 WEG gesetzlich vorgeschrieben und muss vom Verwalter fortlaufend, chronologisch und nummeriert geführt werden. Für Eigentümer und potenzielle Käufer ist sie die wichtigste Informationsquelle über die Rechtslage der Gemeinschaft.

Gliederung

  • Was ist die Beschluss-Sammlung?
  • Wer muss die Beschluss-Sammlung führen?
  • Welche Inhalte gehören hinein?
  • Form und Fristen
  • Warum ist die Beschluss-Sammlung so wichtig?
  • Praxisbeispiel: Käufer prüft die Beschluss-Sammlung
  • Rechtslage & Referenzurteile
  • Checkliste
  • Häufige Fragen (FAQ)
  • Quellen & Rechtshinweis

Was ist die Beschluss-Sammlung?

Die Beschluss-Sammlung ist ein fortlaufendes Verzeichnis aller in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) gefassten Beschlüsse. Anders als das Protokoll einer einzelnen Versammlung bündelt sie sämtliche geltenden Beschlüsse an einer Stelle und macht so die aktuelle Rechtslage der Gemeinschaft transparent. Geregelt ist sie in § 24 Abs. 7 WEG. Die Pflicht zur Führung besteht bereits seit 2007 und wurde durch die WEG-Reform 2020 in das neue Recht überführt und in der Systematik bestätigt.

Wer muss die Beschluss-Sammlung führen?

Verantwortlich für die Beschluss-Sammlung ist der Verwalter. Gibt es keinen Verwalter, führt sie der Vorsitzende der zuletzt durchgeführten Eigentümerversammlung, bis ein neuer Verwalter bestellt wird (§ 24 Abs. 8 WEG). Jeder Eigentümer hat das Recht, in die Beschluss-Sammlung Einsicht zu nehmen.

Welche Inhalte gehören hinein?

In die Beschluss-Sammlung sind nach § 24 Abs. 7 WEG aufzunehmen:

  • der Wortlaut der in der Versammlung verkündeten Beschlüsse mit Angabe von Ort und Datum,
  • der Wortlaut schriftlicher (Umlauf-)Beschlüsse mit Angabe von Ort und Datum der Verkündung,
  • die Urteilsformeln gerichtlicher Entscheidungen in Verfahren nach § 44 WEG mit Angabe von Datum, Gericht und Parteien.

Beschlüsse, die aufgehoben, geändert oder für ungültig erklärt wurden, sind entsprechend zu kennzeichnen. Reine Verfahrensentscheidungen und nicht zustande gekommene Beschlüsse gehören grundsätzlich nicht hinein.

Form und Fristen

Die Eintragungen müssen fortlaufend nummeriert und chronologisch geführt werden. Nach § 24 Abs. 7 WEG sind Eintragungen, Vermerke und Löschungen unverzüglich – also ohne schuldhaftes Zögern – vorzunehmen. In der Praxis bedeutet das in der Regel eine Eintragung innerhalb weniger Tage nach der Versammlung. Die Sammlung kann auch elektronisch geführt werden, solange sie jederzeit lesbar und vollständig ist.

Warum ist die Beschluss-Sammlung so wichtig?

Die Beschluss-Sammlung schafft Rechtssicherheit. Sie zeigt auf einen Blick, welche Regelungen in der Gemeinschaft gelten – etwa zu Hausgeld, Nutzung des Gemeinschaftseigentums oder baulichen Veränderungen. Für Kaufinteressenten ist sie unverzichtbar, weil ein Erwerber an bestehende Beschlüsse gebunden ist. Eine fehlende oder mangelhaft geführte Beschluss-Sammlung kann zudem die Verwalterhaftung auslösen und ist ein wichtiger Anhaltspunkt bei der Prüfung der Verwalterleistung.

Praxisbeispiel: Käufer prüft die Beschluss-Sammlung

Ein Interessent möchte eine Eigentumswohnung kaufen. Vor dem Notartermin verlangt er Einsicht in die Beschluss-Sammlung. Dort erkennt er, dass die Gemeinschaft eine kostenintensive Fassadensanierung beschlossen hat, deren Sonderumlage teilweise noch aussteht. Dank dieser Information kann er die Folgekosten in seine Kaufentscheidung einbeziehen und den Preis neu verhandeln – eine Klarheit, die ihm das bloße Versammlungsprotokoll eines einzelnen Jahres nicht geboten hätte.

Rechtslage & Referenzurteile

  • § 24 Abs. 7 WEG regelt Pflicht, Inhalt und Form der Beschluss-Sammlung.
  • § 24 Abs. 8 WEG bestimmt die Zuständigkeit, wenn kein Verwalter vorhanden ist.
  • § 44 WEG betrifft die Beschlussklage, deren Urteilsformeln aufzunehmen sind.

Die Pflicht zur Führung der Beschluss-Sammlung besteht fort und wurde durch die WEG-Reform (in Kraft seit 1. Dezember 2020) in das neue Recht eingeordnet. Eine mangelhafte Führung kann nach allgemeinen Grundsätzen Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter begründen.

Checkliste

  • [ ] Existiert eine Beschluss-Sammlung in der Gemeinschaft?
  • [ ] Wird sie fortlaufend nummeriert und chronologisch geführt?
  • [ ] Sind alle Versammlungs- und Umlaufbeschlüsse enthalten?
  • [ ] Sind aufgehobene Beschlüsse gekennzeichnet?
  • [ ] Werden Einträge unverzüglich vorgenommen?
  • [ ] Ist Einsichtnahme für Eigentümer möglich?
  • [ ] Vor dem Kauf: Beschluss-Sammlung anfordern und prüfen

Häufige Fragen (FAQ)

Ist die Beschluss-Sammlung Pflicht?
Ja, ihre Führung ist nach § 24 Abs. 7 WEG gesetzlich vorgeschrieben.

Worin unterscheidet sich die Beschluss-Sammlung vom Protokoll?
Das Protokoll dokumentiert eine einzelne Versammlung. Die Beschluss-Sammlung bündelt fortlaufend alle geltenden Beschlüsse der Gemeinschaft.

Wer führt die Beschluss-Sammlung?
Grundsätzlich der Verwalter; ohne Verwalter der Vorsitzende der letzten Versammlung.

Darf ich als Eigentümer Einsicht nehmen?
Ja, jeder Eigentümer hat ein Einsichtsrecht.

Was passiert bei einer fehlerhaften Sammlung?
Eine mangelhafte Führung kann eine Haftung des Verwalters begründen und ist ein Grund zur Beanstandung.

Quellen & Rechtshinweis

  • Wohnungseigentumsgesetz (WEG), § 24 Abs. 7 und 8, § 44
  • gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz)

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Für Ihren konkreten Einzelfall wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Wohnungseigentumsrecht oder Ihre Hausverwaltung.

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