Barrierefreiheit in der WEG: Anspruch auf Treppenlift, Rampe & Aufzug nach § 20 WEG

Barrierefreiheit in der WEG: Wann Eigentümer einen Anspruch auf Treppenlift, Rampe oder Aufzug haben, wer zahlt und was der BGH 2024 entschieden hat.

Auf einen Blick: Barrierefreiheit in der WEG ist seit der WEG-Reform ein durchsetzbares Recht. Nach § 20 Abs. 2 WEG hat jeder Wohnungseigentümer einen Anspruch darauf, dass ihm angemessene bauliche Veränderungen für den barrierereduzierten Gebrauch gestattet werden, etwa ein Treppenlift, eine Rampe oder ein Aufzug. Die Gemeinschaft kann das "Ob" kaum noch verhindern, sondern nur noch das "Wie" der Umsetzung mitgestalten.

Gliederung

  • Was bedeutet privilegierte Maßnahme?
  • Der Anspruch nach § 20 Abs. 2 WEG
  • Wer trägt die Kosten?
  • Grenzen des Anspruchs
  • Praxisbeispiel
  • Rechtslage & Referenzurteile
  • Checkliste
  • Häufige Fragen (FAQ)
  • Quellen & Rechtshinweis

Einleitung

Wer mit zunehmendem Alter oder einer Behinderung in einer Eigentumswohnung lebt, ist auf einen barrierearmen Zugang angewiesen. Vor der WEG-Reform war es oft schwierig, gegen den Willen der übrigen Eigentümer einen Treppenlift oder eine Rampe durchzusetzen. Das hat sich grundlegend geändert: Barrierefreiheit in der WEG zählt heute zu den sogenannten privilegierten baulichen Veränderungen, auf die ein gesetzlicher Anspruch besteht.

Was bedeutet privilegierte Maßnahme?

Mit dem Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG), in Kraft seit dem 1. Dezember 2020, hat der Gesetzgeber in § 20 Abs. 2 WEG vier Gruppen von Maßnahmen besonders privilegiert. Dazu gehören:

  • Maßnahmen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen (Barrierereduzierung)
  • das Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge
  • der Einbruchsschutz
  • der Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität (Glasfaser)

Privilegiert bedeutet: Der einzelne Eigentümer hat ein Recht darauf, dass ihm die Maßnahme gestattet wird.

Der Anspruch nach § 20 Abs. 2 WEG

Liegen die Voraussetzungen vor, besteht ein Anspruch auf Gestattung der Maßnahme. Die Eigentümerversammlung hat dann kein Ermessen mehr darüber, ob die Barrierefreiheit umgesetzt wird. Sie kann aber im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung über das Wie der Durchführung entscheiden, etwa über die konkrete Ausführung, den Standort oder die Auswahl des Anbieters.

Wer trägt die Kosten?

Die Kosten einer privilegierten Maßnahme trägt grundsätzlich derjenige Eigentümer, der sie verlangt hat (§ 21 Abs. 1 WEG). Nur er darf die bauliche Veränderung anschließend nutzen. Möchten mehrere Eigentümer die Maßnahme gemeinsam, teilen sie sich die Kosten nach dem Verhältnis ihrer Anteile.

Anders ist es nur, wenn die Versammlung die Maßnahme mit qualifizierter Mehrheit beschließt (mehr als zwei Drittel der Stimmen und die Hälfte der Miteigentumsanteile) oder sich die Kosten amortisieren; dann tragen alle die Kosten (§ 21 Abs. 2 WEG).

Grenzen des Anspruchs

Der Anspruch ist weitreichend, aber nicht grenzenlos. Nach § 20 Abs. 4 WEG darf auch eine privilegierte Maßnahme nicht zu einer grundlegenden Umgestaltung der Wohnanlage führen oder einen anderen Eigentümer unbillig benachteiligen. In der Praxis sind diese Grenzen jedoch eng zu verstehen, der Gesetzgeber geht davon aus, dass Barrieremaßnahmen typischerweise angemessen sind.

Praxisbeispiel

Eine gehbehinderte Eigentümerin im Erdgeschoss benötigt eine Rampe, um mit dem Rollstuhl ins Haus zu gelangen. Sie beantragt die Gestattung in der Eigentümerversammlung. Einige Eigentümer lehnen ab, weil ihnen die Rampe optisch nicht gefällt. Da ein gesetzlicher Anspruch nach § 20 Abs. 2 WEG besteht und ästhetische Bedenken allein nicht genügen, kann die Eigentümerin die Gestattung notfalls gerichtlich durchsetzen. Die Kosten trägt sie selbst.

Rechtslage & Referenzurteile

Maßgeblich ist § 20 Abs. 2 WEG i.d.F. des WEMoG, in Kraft seit dem 1. Dezember 2020.

Der Bundesgerichtshof hat mit zwei Urteilen vom 9. Februar 2024 (V ZR 244/22 und V ZR 33/23) erstmals grundlegend zur Barrierereduzierung nach neuem Recht entschieden. Gegenstand waren der Außenaufzug an einem denkmalgeschützten Gebäude sowie eine erhöhte Terrasse mit Zugangsrampe. Der BGH stellte klar, dass Maßnahmen zur Barrierereduzierung grundsätzlich angemessen sind und nicht allein wegen ästhetischer oder denkmalpflegerischer Bedenken abgelehnt werden dürfen. Die Entscheidungen gelten als großzügig zugunsten der betroffenen Eigentümer.

Checkliste

  • Maßnahme als privilegierte Barrieremaßnahme nach § 20 Abs. 2 WEG einordnen
  • Konkreten Bedarf und gewünschte Ausführung beschreiben
  • Kostenvoranschläge einholen
  • Gestattungsantrag rechtzeitig zur Eigentümerversammlung einreichen
  • Vorschläge zur konkreten Umsetzung (Standort, Ausführung) vorbereiten
  • Kostentragung klären (in der Regel der antragstellende Eigentümer)
  • Beschluss bzw. Gestattung sauber protokollieren

Häufige Fragen (FAQ)

Kann die WEG einen Treppenlift verweigern?
In der Regel nicht. Die Barrierefreiheit ist eine privilegierte Maßnahme nach § 20 Abs. 2 WEG, auf die ein Anspruch besteht. Die Gemeinschaft kann nur über das "Wie" mitentscheiden.

Wer zahlt den Aufzug oder die Rampe?
Grundsätzlich der Eigentümer, der die Maßnahme verlangt. Nur bei einem qualifizierten Mehrheitsbeschluss oder Amortisation tragen alle die Kosten.

Spielen ästhetische Bedenken eine Rolle?
Nach der BGH-Rechtsprechung von 2024 dürfen Maßnahmen zur Barrierereduzierung nicht allein wegen optischer oder denkmalpflegerischer Bedenken abgelehnt werden.

Muss ich vorher einen Beschluss herbeiführen?
Ja, die Maßnahme bedarf einer Gestattung durch Beschluss. Wird sie verweigert, kann der Eigentümer den Anspruch gerichtlich durchsetzen.

Gilt der Anspruch auch für Mieter?
Mieter haben einen eigenständigen Anspruch gegenüber ihrem Vermieter nach dem Mietrecht. Innerhalb der WEG ist Anspruchsinhaber der Eigentümer.

Quellen & Rechtshinweis

  • Wohnungseigentumsgesetz (WEG), insbesondere § 20 Abs. 2, §§ 21 WEG i.d.F. des WEMoG (gesetze-im-internet.de)
  • BGH, Urteile vom 9. Februar 2024, V ZR 244/22 und V ZR 33/23 (Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs)

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für die konkrete Bewertung Ihrer Situation wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt bzw. an Ihre Hausverwaltung.

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