Restnutzungsdauer Gutachten: AfA verkürzen, Steuerlast senken

Restnutzungsdauer Gutachten nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG: Wann sich die kürzere tatsächliche Nutzungsdauer rechnet, was der BFH verlangt und was jetzt gilt.

Auf einen Blick: Ein Restnutzungsdauer Gutachten verfolgt ein einziges Ziel: den Nachweis, dass ein Gebäude tatsächlich kürzer nutzbar ist als die typisierten Zeiträume, die § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG unterstellt. Das Gesetz schreibt dort feste Sätze vor – 3 Prozent für nicht Wohnzwecken dienende Betriebsgebäude mit Bauantrag nach dem 31.03.1985, 3 Prozent für nach dem 31.12.2022 fertiggestellte Gebäude, 2 Prozent für zwischen 1925 und 2022 fertiggestellte Gebäude und 2,5 Prozent für Gebäude mit Fertigstellung vor dem 01.01.1925. § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG erlaubt stattdessen die Absetzung nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer. Der BFH hat mit Urteil vom 28.07.2021, Az. IX R 25/19, entschieden, dass jede im Einzelfall geeignete Darlegungsmethode zulässig ist und ein Bausubstanzgutachten keine Voraussetzung darstellt. Mit Urteil vom 23.01.2024, Az. IX R 14/23, hat er ergänzt, dass die bloße Übernahme des Modellwerts der ImmoWertV nicht genügt. Das restriktive BMF-Schreiben vom 22.02.2023 zur Nutzungsdauer von Gebäuden nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG wurde durch BMF-Schreiben vom 01.12.2025 aufgehoben; maßgeblich sind wieder Gesetzeswortlaut und Rechtsprechung. Vorstufe bleibt in jedem Fall die Kaufpreisaufteilung auf Grund und Boden sowie Gebäude nach § 6 EStG und § 255 HGB.

Gliederung

  1. Warum ein Restnutzungsdauer Gutachten zum Renditehebel im Bestand wird
  2. Die typisierten AfA-Sätze des § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG
  3. Degressive AfA nach § 7 Abs. 5 EStG und § 7 Abs. 5a EStG
  4. § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG: die kürzere tatsächliche Nutzungsdauer
  5. Nutzungsdauerbegriff und Fristbeginn nach § 11c EStDV
  6. Die Rechtsprechung des BFH zur Wahl der Darlegungsmethode
  7. Die Reaktion der Finanzverwaltung: BMF-Schreiben und dessen Aufhebung
  8. ImmoWertV-Modell gegen Bausubstanzgutachten
  9. Wer ein Restnutzungsdauer Gutachten erstellen darf
  10. Kaufpreisaufteilung Grund und Boden gegen Gebäude als Vorstufe
  11. Wann sich das Gutachten rechnet – zwei vereinfachte Beispielrechnungen
  12. Wechsel der AfA-Methode und Umsetzung in der Veranlagung
  13. Typische Ablehnungsgründe des Finanzamts
  14. Verfahrensweg: Einspruch, Aussetzung der Vollziehung, Klage
  15. Rechtslage, Checkliste und häufige Fragen

Warum ein Restnutzungsdauer Gutachten zum Renditehebel im Bestand wird

Die Abschreibung ist der einzige nennenswerte Aufwandsposten einer vermieteten Immobilie, dem keine Zahlung gegenübersteht. Sie mindert das zu versteuernde Ergebnis, ohne Liquidität zu binden. Genau deshalb entscheidet ihre Höhe erheblich über die Nachsteuerrendite eines Bestandsobjekts – und genau deshalb ist ein Restnutzungsdauer Gutachten in den vergangenen Jahren vom Nischenthema zum Standardinstrument geworden.

Der Ausgangspunkt ist eine gesetzliche Vereinfachung. § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG unterstellt für Gebäude pauschale Nutzungsdauern von 33, 40 oder 50 Jahren, ohne den Zustand des einzelnen Objekts zu betrachten. Ein 1965 errichtetes, nie kernsaniertes Mehrfamilienhaus wird damit ebenso über 50 Jahre abgeschrieben wie ein technisch gleichaltriges, aber vollständig modernisiertes Gebäude. Die Typisierung ist verwaltungsökonomisch sinnvoll, bildet aber die wirtschaftliche Realität vieler Bestandsobjekte nicht ab.

§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG öffnet für diesen Fall ein Wahlrecht: Beträgt die tatsächliche Nutzungsdauer weniger als die typisierten Zeiträume, kann die Abschreibung nach dieser kürzeren Nutzungsdauer vorgenommen werden. Der wirtschaftliche Effekt ist beträchtlich. Sinkt die maßgebliche Nutzungsdauer von 50 auf 25 Jahre, verdoppelt sich der jährliche AfA-Betrag. Bei einem Gebäudewert von 600.000 Euro sind das 12.000 Euro zusätzlicher Aufwand pro Jahr – bei einem Grenzsteuersatz von 42 Prozent rund 5.000 Euro geringere Steuerbelastung jährlich.

Diese Wirkung ist allerdings kein Geschenk, sondern eine Vorverlagerung. Das gesamte Abschreibungsvolumen bleibt unverändert; es verteilt sich nur auf weniger Jahre. Der Vorteil besteht im Zins- und Liquiditätseffekt, in der Möglichkeit, in Jahren hoher Grenzbelastung mehr Aufwand zu erzeugen, und in der besseren Bedienbarkeit der Finanzierung in der Anfangsphase. Wer die Immobilie innerhalb der Zehnjahresfrist des § 23 EStG wieder veräußert, muss zudem berücksichtigen, dass die in Anspruch genommene AfA den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn erhöht.

Hinzu kommt seit Dezember 2025 ein neuer Rahmen. Die Finanzverwaltung hatte die Anforderungen an den Nachweis jahrelang eng geführt; diese Vorgaben sind entfallen. Für Investoren, deren Anträge abgelehnt wurden oder die den Weg bislang gescheut haben, ergibt sich daraus ein deutlich erweiterter Handlungsspielraum.

Die typisierten AfA-Sätze des § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG

Die lineare Gebäudeabschreibung folgt einem festen Raster, das an Nutzung, Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen und Fertigstellungszeitpunkt anknüpft.

Fallgruppe nach § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG AfA-Satz Unterstellte Nutzungsdauer
Gebäude im Betriebsvermögen, nicht Wohnzwecken dienend, Bauantrag nach dem 31.03.1985 3,0 % rund 33 Jahre
Übrige Gebäude, Fertigstellung nach dem 31.12.2022 3,0 % rund 33 Jahre
Übrige Gebäude, Fertigstellung nach dem 31.12.1924 und vor dem 01.01.2023 2,0 % 50 Jahre
Übrige Gebäude, Fertigstellung vor dem 01.01.1925 2,5 % 40 Jahre

Praktisch bedeutsam ist der Sprung zum 01.01.2023: Für danach fertiggestellte Wohngebäude gilt ein Satz von 3 Prozent, für den Altbestand bleibt es bei 2 Prozent. Der typische Kandidat für ein Restnutzungsdauer Gutachten ist deshalb das ältere, im Privatvermögen gehaltene Wohngebäude mit 2 Prozent AfA – hier ist der Abstand zwischen Typisierung und tatsächlichem Zustand am größten.

Zu beachten ist außerdem, dass die AfA-Sätze auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes anzuwenden sind, nicht auf den Gesamtkaufpreis. Was Anschaffungskosten sind, bestimmt sich nach § 6 EStG in Verbindung mit dem handelsrechtlichen Maßstab des § 255 HGB: Anschaffungspreis zuzüglich Anschaffungsnebenkosten, gemindert um Anschaffungspreisminderungen. Grunderwerbsteuer, Notar- und Grundbuchkosten sowie Maklercourtage gehören dazu und teilen anteilig das Schicksal von Grund und Boden beziehungsweise Gebäude.

Degressive AfA nach § 7 Abs. 5 EStG und § 7 Abs. 5a EStG

§ 7 Abs. 5 EStG enthält die klassische degressive Staffel-AfA. Sie ist für Neufälle bedeutungslos geworden, weil die Anknüpfungszeitpunkte – Bauantrag oder obligatorischer Vertrag – lange zurückliegen; im Bestand laufen entsprechende Reihen aber noch. Wer eine solche Staffel nutzt, kann nicht gleichzeitig § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG in Anspruch nehmen, weil die degressive AfA an die Stelle der Absetzungen nach Absatz 4 tritt.

Deutlich aktueller ist § 7 Abs. 5a EStG. Die Vorschrift ermöglicht für Gebäude, die Wohnzwecken dienen, eine degressive Abschreibung in fallenden Jahresbeträgen mit einem unveränderlichen Satz von 5 Prozent vom jeweiligen Restwert. Voraussetzung ist, dass mit der Herstellung nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 begonnen wurde oder die Anschaffung im Jahr der Fertigstellung auf einem in diesem Zeitraum geschlossenen obligatorischen Vertrag beruht. Der Übergang zur linearen AfA in gleichen Jahresbeträgen ist zulässig und in der Praxis der Regelfall, sobald der lineare Satz den degressiven übersteigt.

Für die Frage der kürzeren Nutzungsdauer folgt daraus eine klare Systematik: Auch die degressive AfA nach § 7 Abs. 5a EStG tritt an die Stelle der Absetzungen nach § 7 Abs. 4 EStG. Ein Restnutzungsdauer Gutachten entfaltet dort keine Wirkung, solange degressiv abgeschrieben wird. Praktisch ist das kein Verlust, denn § 7 Abs. 5a EStG greift ohnehin nur für neu errichtete oder neu erworbene Wohngebäude – also für Objekte, bei denen eine verkürzte Nutzungsdauer kaum nachweisbar wäre.

§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG und der Nutzungsdauerbegriff des § 11c EStDV

§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG ist knapp formuliert: Beträgt die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes weniger als die den typisierten Sätzen zugrunde liegenden Zeiträume, können die der tatsächlichen Nutzungsdauer entsprechenden Absetzungen vorgenommen werden. Ergänzend bleibt nach § 7 Abs. 4 Satz 3 EStG die Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung unberührt – ein eigenständiges Instrument für punktuelle, außergewöhnliche Wertverluste, das nicht mit der Verkürzung der Nutzungsdauer verwechselt werden darf.

Was unter Nutzungsdauer zu verstehen ist, definiert § 11c Abs. 1 EStDV: der Zeitraum, in dem ein Gebäude voraussichtlich seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden kann. Maßgeblich ist damit nicht die theoretische Standfestigkeit des Baukörpers, sondern die wirtschaftlich sinnvolle Restnutzung. § 11c EStDV regelt zugleich den Beginn des Zeitraums: bei selbst hergestellten Gebäuden die Fertigstellung, bei erworbenen Gebäuden der Zeitpunkt der Anschaffung. Für den Erwerber eines Altbaus beginnt die maßgebliche Restnutzungsdauer also im Erwerbszeitpunkt neu zu laufen – die vom Voreigentümer angesetzte AfA bindet ihn nicht.

Anerkannt sind drei Determinanten der Nutzungsdauer. Der technische Verschleiß erfasst den Zustand der tragenden Konstruktion, der Gebäudehülle und der langlebigen technischen Anlagen. Die wirtschaftliche Entwertung beschreibt den Punkt, ab dem eine weitere Nutzung wirtschaftlich unvernünftig wird, weil Instandsetzung und Modernisierung den erzielbaren Ertrag übersteigen. Rechtliche Nutzungsbeschränkungen betreffen etwa befristete Baugenehmigungen, Erbbaurechte mit absehbarem Ablauf, Abbruchverpflichtungen oder bauordnungsrechtliche Auflagen. Ein belastbares Gutachten muss alle drei Ebenen prüfen und begründen, welche von ihnen die kürzeste Restnutzungsdauer ergibt.

Die Rechtsprechung des BFH zur Wahl der Darlegungsmethode

Die entscheidende Weichenstellung erfolgte durch den IX. Senat des BFH. Mit Urteil vom 28.07.2021, Az. IX R 25/19, hat das Gericht entschieden, dass sich der Steuerpflichtige zur Darlegung einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer jeder Darlegungsmethode bedienen kann, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint. Erforderlich ist, dass die Darlegungen Rückschlüsse auf die maßgeblichen Determinanten zulassen und der Zeitraum, in dem das Gebäude voraussichtlich zweckentsprechend genutzt werden kann, mit hinreichender Sicherheit geschätzt werden kann. Ausdrücklich stellte der Senat klar, dass die Vorlage eines Bausubstanzgutachtens keine Voraussetzung ist.

Diese Aussage wurde in der Beratungspraxis teilweise so gelesen, als genüge bereits der Verweis auf die modellhafte Restnutzungsdauer nach der Immobilienwertermittlungsverordnung. Dem hat der BFH mit Urteil vom 23.01.2024, Az. IX R 14/23, eine Grenze gezogen: Die Übernahme der modellhaft ermittelten Gesamt- und Restnutzungsdauer aus der ImmoWertV reicht für sich genommen nicht aus, um eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer im Sinne des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG darzulegen und nachzuweisen. Zugleich bestätigte der Senat aber, dass die sachverständige Ermittlung der Restnutzungsdauer nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 3 ImmoWertV eine anerkannte Schätzungsmethode ist. Die Botschaft lautet also nicht "ImmoWertV ist untauglich", sondern "der Modellwert allein ist kein Nachweis".

Mit Urteil vom 07.10.2025, Az. IX R 26/24, hat der BFH die Linie fortgeführt und auf denkmalgeschützte Objekte erstreckt. Auch bei einem unter Denkmalschutz stehenden Gebäude ist das allgemeine Ertragswertverfahren nach § 28 ImmoWertV ein zulässiges Wertermittlungsverfahren, und der für einen Gesamtkaufpreis erworbene Grundbesitz ist zur Ermittlung der AfA-Bemessungsgrundlage aufzuteilen. Denkmalschutz führt nicht zu einer unbegrenzten Nutzungsdauer; im entschiedenen Fall führte eine sachverständig festgestellte Restnutzungsdauer von 30 Jahren zu einem AfA-Satz von rund 3,3 Prozent statt der vom Finanzgericht angesetzten 2,5 Prozent.

Die Reaktion der Finanzverwaltung und deren Aufhebung

Die Finanzverwaltung reagierte auf die Entscheidung IX R 25/19 mit dem BMF-Schreiben vom 22.02.2023 zur Absetzung für Abnutzung von Gebäuden nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG. Das Schreiben verengte den Nachweis erheblich: Verlangt wurde regelmäßig ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken oder eines nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Sachverständigen. Der Gutachtenzweck musste ausdrücklich auf den Nachweis der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer gerichtet sein. Die Übernahme einer Gesamt- oder Restnutzungsdauer aus einem Wertermittlungsgutachten nach der ImmoWertV wurde nicht anerkannt.

Diese Praxis führte zu einer hohen Ablehnungsquote und zu zahlreichen Einspruchsverfahren. Mit BMF-Schreiben vom 01.12.2025 hat das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder das Schreiben vom 22.02.2023 vollständig aufgehoben. Die dort niedergelegten Anforderungen finden damit keine Anwendung mehr. Maßgeblich sind wieder der Gesetzeswortlaut des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

Für die Praxis bedeutet das eine spürbare Erleichterung: Der Nachweis muss nicht mehr zwingend durch öffentlich bestellte und vereidigte oder ISO-17024-zertifizierte Sachverständige erbracht werden; auch andere geeignete technische oder wirtschaftliche Gutachten kommen wieder in Betracht. Was bleibt, ist die Nachweispflicht als solche. Ein Gutachten ist weiterhin erforderlich – nur ist der Kreis der zulässigen Methoden und Ersteller wieder so weit, wie ihn der BFH gezogen hat.

ImmoWertV-Modell gegen Bausubstanzgutachten

Die ImmoWertV 2021 arbeitet mit Modellansätzen. Anlage 1 gibt die Gesamtnutzungsdauer vor: 80 Jahre für freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser sowie für Mehrfamilienhäuser und Wohnhäuser mit gemischter Nutzung, 60 Jahre etwa für Bürogebäude und Banken. Anlage 2 enthält das Modell zur Ableitung der Restnutzungsdauer bei Modernisierungen. Es arbeitet mit einem Punkteraster für einzelne Modernisierungselemente – unter anderem Dacherneuerung einschließlich Verbesserung der Wärmedämmung, Wärmedämmung der Außenwände, Erneuerung von Fenstern und Außentüren, Modernisierung der Leitungssysteme und der Heizungsanlage, Modernisierung der Bäder, Erneuerung des Innenausbaus und wesentliche Verbesserung der Grundrissgestaltung. Aus der Summe der Punkte wird ein Modernisierungsgrad abgeleitet, aus dem sich in Verbindung mit Gebäudealter und Gesamtnutzungsdauer eine modifizierte Restnutzungsdauer ergibt.

Der Vorteil dieses Modells liegt in seiner Nachvollziehbarkeit und Normanbindung. Sein Nachteil ist, dass es ein Modell bleibt: Es beschreibt einen typisierten Zusammenhang, nicht den individuellen Zustand des Objekts. Genau hier setzt die Entscheidung IX R 14/23 an. Wer nur den Modellwert einsetzt, liefert eine Rechnung, keinen Nachweis.

Ein Bausubstanzgutachten geht den umgekehrten Weg. Es untersucht Tragwerk, Gründung, Feuchtigkeitssituation, Bauteilschäden und Schadstoffe und leitet daraus eine technische Restlebensdauer ab. Es ist aufwendig, teuer und nach IX R 25/19 gerade nicht zwingend erforderlich.

Der in der Praxis tragfähige Weg liegt dazwischen: eine objektbezogene Begutachtung mit Ortstermin, die das Modell der ImmoWertV als methodischen Rahmen nutzt, die Punktvergabe anhand des tatsächlich vorgefundenen Zustands dokumentiert und die Modellwerte dort begründet verlässt, wo die Befunde davon abweichen. Dazu gehören Fotodokumentation, Auswertung der Bauakte, Aufstellung der durchgeführten Modernisierungen mit Jahreszahlen, Beurteilung der wirtschaftlichen Nutzbarkeit im lokalen Markt und die Prüfung rechtlicher Beschränkungen.

Wer ein Restnutzungsdauer Gutachten erstellen darf

Seit der Aufhebung des BMF-Schreibens vom 22.02.2023 gibt es keine formale Vorgabe zur Person des Gutachters mehr. Entscheidend sind drei Kriterien: fachliche Qualifikation, Unabhängigkeit und Nachvollziehbarkeit der Begründung. In der Praxis kommen öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für die Bewertung von Grundstücken, nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierte Sachverständige sowie qualifizierte Bau- und Immobiliensachverständige in Betracht.

Nicht ausreichend sind Unterlagen, die keinen gutachterlichen Charakter haben: Kurzeinschätzungen von Maklern, reine Online-Rechner ohne Objektbesichtigung, Wertermittlungen der finanzierenden Bank oder Sanierungsangebote von Handwerksbetrieben. Sie können ein Gutachten stützen, ersetzen es aber nicht. Ebenso wenig genügt ein für einen anderen Zweck erstelltes Verkehrswertgutachten, in dem die Restnutzungsdauer nur als Rechengröße auftaucht, ohne eigenständig begründet zu sein.

Bewährt hat sich, den Auftrag ausdrücklich auf die Ermittlung der Restnutzungsdauer im Sinne des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG zu richten und den Ortstermin sowie die eingesehenen Unterlagen im Gutachten zu dokumentieren. Die Kosten liegen je nach Objektgröße und Aufwand meist im niedrigen vierstelligen Bereich und werden in der Praxis als sofort abziehbare Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben behandelt.

Kaufpreisaufteilung Grund und Boden gegen Gebäude als Vorstufe

Bevor über die Nutzungsdauer gestritten wird, entscheidet eine andere Größe über die AfA: die Bemessungsgrundlage. Grund und Boden ist nicht abnutzbar; abgeschrieben wird ausschließlich der Gebäudeanteil. Die Aufteilung des Gesamtkaufpreises ist damit der erste Hebel – und der BFH hat sie im Urteil vom 07.10.2025, Az. IX R 26/24, ausdrücklich als Vorfrage der AfA-Bemessungsgrundlage behandelt.

Grundsätzlich ist eine im Kaufvertrag vorgenommene Aufteilung der Besteuerung zugrunde zu legen, sofern sie nicht zum Schein getroffen wurde, keinen Gestaltungsmissbrauch darstellt und die realen Wertverhältnisse nicht in grundsätzlicher Weise verfehlt. Ist sie wirtschaftlich nicht haltbar, muss aufgeteilt werden. Der BFH hat mit Urteil vom 21.07.2020, Az. IX R 26/19, entschieden, dass eine solche vertragliche Aufteilung nicht durch die Aufteilung nach Maßgabe der Arbeitshilfe des BMF ersetzt werden darf: Die Arbeitshilfe gewährleistet die nach der Rechtsprechung erforderliche Aufteilung nach den realen Verkehrswerten nicht, weil sie die Bewertungsmethoden verengt und wertbildende Faktoren unberücksichtigt lässt. Im Streitfall ist regelmäßig ein Sachverständigengutachten einzuholen.

Für die Praxis heißt das: Eine im Kaufvertrag dokumentierte, sachlich begründete Aufteilung ist wertvoll und sollte bereits bei der Vertragsgestaltung bedacht werden. Sinnvoll ist, den Bodenwert aus dem aktuellen Bodenrichtwert und der Grundstücksfläche abzuleiten und den Gebäudewert nachvollziehbar zu ermitteln. Da Restnutzungsdauer und Ertragswertverfahren methodisch zusammenhängen, lohnt es sich, Kaufpreisaufteilung und Restnutzungsdauer Gutachten in einer Hand und mit konsistenten Annahmen erstellen zu lassen. Widersprüchliche Angaben in zwei getrennten Unterlagen sind einer der häufigsten Angriffspunkte des Finanzamts.

Wann sich ein Restnutzungsdauer Gutachten rechnet

Die Faustregel ist einfach: Der Vorteil steigt mit der Höhe des Gebäudeanteils, mit dem Abstand zwischen typisierter und tatsächlicher Nutzungsdauer, mit dem persönlichen Grenzsteuersatz und mit der geplanten Haltedauer. Er sinkt bei modernisierten Objekten, bei niedrigem Gebäudewertanteil, bei geringer steuerlicher Grenzbelastung und bei kurzfristiger Verkaufsabsicht innerhalb der Spekulationsfrist.

Praxisbeispiel 1: Altbau Baujahr 1965 mit Restnutzungsdauer 30 Jahre

Sämtliche Zahlen sind eine stark vereinfachte Beispielrechnung zur Veranschaulichung und ersetzen keine Berechnung im Einzelfall.

Eine Investorin erwirbt 2026 ein 1965 fertiggestelltes Mehrfamilienhaus im Privatvermögen. Der Kaufpreis beträgt 850.000 Euro, die Erwerbsnebenkosten aus Grunderwerbsteuer, Notar, Grundbuch und Courtage belaufen sich auf 85.000 Euro. Die Anschaffungskosten betragen damit 935.000 Euro. Die Kaufpreisaufteilung ergibt einen Bodenwertanteil von 30 Prozent und einen Gebäudeanteil von 70 Prozent.

Position Betrag
Kaufpreis 850.000 €
Erwerbsnebenkosten 85.000 €
Anschaffungskosten gesamt 935.000 €
Anteil Grund und Boden (30 %) 280.500 €
AfA-Bemessungsgrundlage Gebäude (70 %) 654.500 €

Das Gebäude wurde 1965 fertiggestellt, liegt also in der Fallgruppe "nach dem 31.12.1924 und vor dem 01.01.2023" und wird typisiert mit 2 Prozent abgeschrieben. Ein objektbezogenes Gutachten stellt eine Restnutzungsdauer von 30 Jahren fest.

Kennzahl Typisierte AfA AfA nach Gutachten
Maßgebliche Nutzungsdauer 50 Jahre 30 Jahre
AfA-Satz 2,00 % 3,33 %
Jährliche AfA 13.090 € 21.816 €
Zusätzlicher Aufwand pro Jahr 8.726 €

Bei einem angenommenen Grenzsteuersatz von 42 Prozent ergibt sich eine jährliche Steuerminderung von rund 3.665 Euro. Über die 30 Jahre der Restnutzungsdauer summiert sich der Effekt auf rund 109.900 Euro. Die Gutachtenkosten von angenommen 2.000 Euro amortisieren sich rechnerisch bereits im ersten Jahr.

Wichtig ist die Einordnung: Das gesamte Abschreibungsvolumen bleibt bei 654.500 Euro. Der Vorteil ist ein Zeit- und Zinsvorteil, kein zusätzlicher Abzug. Nach 30 Jahren ist das Gebäude vollständig abgeschrieben, während die typisierte AfA noch 20 Jahre weitergelaufen wäre. Wird das Objekt innerhalb der Zehnjahresfrist des § 23 EStG veräußert, mindert die höhere in Anspruch genommene AfA die Anschaffungskosten und erhöht damit den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn.

Praxisbeispiel 2: Modernisiertes Objekt mit verlängerter Restnutzungsdauer

Auch diese Zahlen sind eine vereinfachte Beispielrechnung.

Ein Investor erwirbt 2026 ein 1972 fertiggestelltes Mehrfamilienhaus. Kaufpreis 1.200.000 Euro, Erwerbsnebenkosten 120.000 Euro, Anschaffungskosten 1.320.000 Euro. Der Gebäudeanteil beträgt laut Kaufpreisaufteilung 65 Prozent, also 858.000 Euro. Die typisierte AfA von 2 Prozent ergibt 17.160 Euro jährlich.

Das Gebäude ist im Erwerbsjahr 54 Jahre alt. Nach Anlage 1 ImmoWertV beträgt die Gesamtnutzungsdauer eines Mehrfamilienhauses 80 Jahre; die rein rechnerische Restnutzungsdauer läge damit bei 26 Jahren. Entscheidend ist jedoch der Modernisierungsstand.

Variante A – nicht modernisiert. Dach, Fenster, Leitungen, Heizung und Bäder befinden sich weitgehend im Originalzustand. Das Gutachten bestätigt eine Restnutzungsdauer von 26 Jahren.

Kennzahl Typisierte AfA AfA nach Gutachten
Nutzungsdauer 50 Jahre 26 Jahre
AfA-Satz 2,00 % 3,85 %
Jährliche AfA 17.160 € 33.000 €
Mehr-AfA pro Jahr 15.840 €
Steuerwirkung bei 42 % rund 6.652 €

Variante B – Kernmodernisierung 2018. Vor dem Erwerb wurden Dach einschließlich Dämmung, Fenster, Wärmedämmung der Außenwände, Heizungsanlage, Leitungssysteme und Bäder erneuert. Nach dem Modell der Anlage 2 ImmoWertV führt der hohe Modernisierungsgrad zu einer deutlich verlängerten modifizierten Restnutzungsdauer; das Gutachten kommt auf 45 Jahre.

Kennzahl Typisierte AfA AfA nach Gutachten
Nutzungsdauer 50 Jahre 45 Jahre
AfA-Satz 2,00 % 2,22 %
Jährliche AfA 17.160 € 19.066 €
Mehr-AfA pro Jahr 1.906 €
Steuerwirkung bei 42 % rund 800 €

Rechtlich ist auch Variante B zulässig, denn 45 Jahre liegen unter den typisierten 50 Jahren. Wirtschaftlich ist sie jedoch grenzwertig: Bei Gutachtenkosten von 2.000 Euro dauert die Amortisation rund zweieinhalb Jahre, und der verbleibende Vorteil rechtfertigt den Aufwand einschließlich eines möglichen Einspruchsverfahrens kaum. Das Beispiel zeigt die zentrale Erkenntnis: Eine umfassende Modernisierung verlängert die Restnutzungsdauer und entwertet das Gutachten als Steuerinstrument. Die Vorprüfung, ob sich der Auftrag überhaupt lohnt, gehört deshalb an den Anfang – nicht ans Ende.

Wechsel der AfA-Methode und Umsetzung in der Veranlagung

Der Übergang von der typisierten AfA nach § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG zur AfA nach kürzerer tatsächlicher Nutzungsdauer nach Satz 2 ist möglich und an keine gesetzliche Antragsfrist gebunden. Er wirkt in allen Veranlagungszeiträumen, die verfahrensrechtlich noch offen sind – also bei Bescheiden unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO, bei vorläufigen Bescheiden, innerhalb der Einspruchsfrist oder bei einer Änderungsmöglichkeit nach den Korrekturvorschriften der Abgabenordnung.

Rechnerisch wird beim Wechsel der Restbuchwert des Gebäudes auf die im Wechselzeitpunkt verbleibende Restnutzungsdauer verteilt. Bereits in Anspruch genommene Abschreibungen werden nicht rückabgewickelt; sie mindern lediglich den zu verteilenden Restwert. Der Stichtag des Gutachtens sollte deshalb sinnvoll gewählt und im Gutachten ausdrücklich benannt werden, damit die Fortschreibung nachvollziehbar bleibt.

Auf Ebene der Steuererklärung gehört das Gutachten als Anlage zur Anlage V beziehungsweise zur Gewinnermittlung, verbunden mit einer kurzen Erläuterung, welche Nutzungsdauer angesetzt wird, auf welchen Stichtag sie sich bezieht und wie sich die Bemessungsgrundlage aus der Kaufpreisaufteilung ergibt. Werden nachträglich Herstellungskosten aufgewendet, etwa durch eine spätere Modernisierung, ist zu prüfen, ob sie die Restnutzungsdauer verlängern; in diesem Fall ist die AfA neu zu bemessen.

Typische Ablehnungsgründe des Finanzamts

Die Ablehnungen folgen wiederkehrenden Mustern. Wer sie kennt, kann sie im Gutachtenauftrag vorwegnehmen.

  • Reiner Modellwert. Das Gutachten übernimmt Gesamt- und Restnutzungsdauer aus der ImmoWertV, ohne den konkreten Zustand zu würdigen – der vom BFH in IX R 14/23 beanstandete Fall.
  • Kein Ortstermin. Die Beurteilung stützt sich ausschließlich auf Unterlagen und Fotos des Auftraggebers.
  • Falscher Gutachtenzweck. Vorgelegt wird ein Verkehrswert-, Finanzierungs- oder Erbschaftsteuergutachten, in dem die Restnutzungsdauer nur Rechengröße ist.
  • Modernisierungen ausgeblendet. Durchgeführte Maßnahmen werden nicht erfasst oder nicht bewertet, obwohl sie die Restnutzungsdauer verlängern.
  • Nur technische Betrachtung. Wirtschaftliche Entwertung und rechtliche Beschränkungen werden nicht geprüft.
  • Widersprüche in den Unterlagen. Die Kaufpreisaufteilung, das Gutachten und Angaben gegenüber der Bank oder im Kaufvertrag passen nicht zusammen.
  • Unplausibel kurze Restnutzungsdauer. Angesetzt wird eine Nutzungsdauer, die im Widerspruch zur laufenden Vermietung, zum erzielten Mietniveau oder zu erheblichen Investitionen des Erwerbers steht.
  • Fehlende Qualifikationsdarlegung. Der Ersteller weist seine Sachkunde und Unabhängigkeit nicht aus.

Verfahrensweg: Einspruch, Aussetzung der Vollziehung, Klage

Lehnt das Finanzamt die kürzere Nutzungsdauer ab, ist der Einspruch nach § 347 AO der erste Schritt. Die Frist beträgt nach § 355 AO einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids und ist nicht verlängerbar. Der Einspruch sollte begründet, das Gutachten beigefügt und ausdrücklich auf die Rechtsprechung des BFH sowie auf die Aufhebung des BMF-Schreibens vom 22.02.2023 durch das BMF-Schreiben vom 01.12.2025 hingewiesen werden.

Führt die Ablehnung zu einer Nachzahlung, kommt ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO in Betracht. Er verhindert, dass der streitige Betrag während des Verfahrens zu zahlen ist; im Unterliegensfall fallen allerdings Aussetzungszinsen an.

Häufig lässt sich das Verfahren im Einspruchsstadium durch eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen beilegen, in der die beanstandeten Punkte nachgearbeitet werden. Bleibt es bei der Ablehnung, ergeht eine Einspruchsentscheidung; dagegen ist innerhalb eines Monats Klage beim Finanzgericht zulässig. Das Finanzgericht ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen und kann ein eigenes Sachverständigengutachten einholen – wie es im Fall IX R 26/24 geschehen ist. Gegen das Urteil kommt die Revision zum BFH in Betracht, wenn sie zugelassen wird.

Rechtslage & Referenzurteile

Maßgeblich sind für das Restnutzungsdauer Gutachten folgende Normen:

  • § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG: typisierte lineare Gebäude-AfA mit 3 Prozent für nicht Wohnzwecken dienende Betriebsgebäude mit Bauantrag nach dem 31.03.1985, 3 Prozent für nach dem 31.12.2022 fertiggestellte Gebäude, 2 Prozent für Fertigstellung zwischen 1925 und 2022 und 2,5 Prozent für Fertigstellung vor 1925.
  • § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG: Absetzungen nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer.
  • § 7 Abs. 4 Satz 3 EStG: Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung bleibt unberührt.
  • § 7 Abs. 5 EStG: degressive Staffel-AfA für Altfälle; tritt an die Stelle der Absetzungen nach Absatz 4.
  • § 7 Abs. 5a EStG: degressive AfA für Wohngebäude mit 5 Prozent vom Restwert bei Baubeginn nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029; Übergang zur linearen AfA zulässig.
  • § 11c EStDV: Begriff der Nutzungsdauer und Beginn des maßgeblichen Zeitraums.
  • § 6 EStG und § 255 HGB: Anschaffungs- und Herstellungskosten einschließlich Anschaffungsnebenkosten.
  • ImmoWertV 2021: § 4 Abs. 3 zur Restnutzungsdauer, § 28 zum allgemeinen Ertragswertverfahren, Anlage 1 zur Gesamtnutzungsdauer und Anlage 2 zum Modell der Ableitung der Restnutzungsdauer bei Modernisierungen.
  • §§ 347, 355, 361 AO: Einspruch, Einspruchsfrist und Aussetzung der Vollziehung.

Verwaltungsanweisungen:

  • BMF-Schreiben vom 22.02.2023 zur AfA von Gebäuden nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG: verlangte ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Sachverständigen und erkannte die bloße Übernahme von Modellwerten der ImmoWertV nicht an.
  • BMF-Schreiben vom 01.12.2025: hebt das Schreiben vom 22.02.2023 vollständig auf; maßgeblich sind wieder Gesetzeswortlaut und höchstrichterliche Rechtsprechung.

Verifizierte Rechtsprechung:

  • BFH, Urteil vom 28.07.2021, Az. IX R 25/19: Der Steuerpflichtige kann sich jeder Darlegungsmethode bedienen, die im Einzelfall geeignet erscheint; ein Bausubstanzgutachten ist keine Voraussetzung für die Anerkennung einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer.
  • BFH, Urteil vom 23.01.2024, Az. IX R 14/23: Die Übernahme der modellhaft ermittelten Gesamt- und Restnutzungsdauer nach der ImmoWertV genügt für sich genommen nicht; die sachverständige Ermittlung der Restnutzungsdauer nach § 4 Abs. 3 ImmoWertV ist jedoch eine anerkannte Schätzungsmethode.
  • BFH, Urteil vom 07.10.2025, Az. IX R 26/24: Auch bei einem denkmalgeschützten Gebäude ist der Gesamtkaufpreis zur Ermittlung der AfA-Bemessungsgrundlage aufzuteilen; das allgemeine Ertragswertverfahren nach § 28 ImmoWertV ist ein zulässiges Wertermittlungsverfahren.
  • BFH, Urteil vom 21.07.2020, Az. IX R 26/19: Eine vertragliche Kaufpreisaufteilung, die die realen Wertverhältnisse grundsätzlich verfehlt und wirtschaftlich nicht haltbar ist, darf nicht durch die Aufteilung nach der Arbeitshilfe des BMF ersetzt werden.

Checkliste

Vorprüfung, bevor ein Gutachten beauftragt wird

  • [ ] Baujahr und Fertigstellungszeitpunkt feststellen und maßgeblichen typisierten AfA-Satz bestimmen
  • [ ] Vorhandene Kaufpreisaufteilung prüfen und Gebäudeanteil beziffern
  • [ ] Modernisierungshistorie mit Jahreszahlen zusammentragen
  • [ ] Persönlichen Grenzsteuersatz und geplante Haltedauer einschätzen
  • [ ] Überschlägig prüfen, ob die zu erwartende Mehr-AfA die Gutachtenkosten deutlich übersteigt
  • [ ] Klären, ob eine degressive AfA nach § 7 Abs. 5 oder § 7 Abs. 5a EStG genutzt wird

Beauftragung und Gutachteninhalt

  • [ ] Auftrag ausdrücklich auf die Restnutzungsdauer nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG richten
  • [ ] Qualifikation und Unabhängigkeit des Sachverständigen dokumentieren lassen
  • [ ] Ortstermin mit Fotodokumentation vereinbaren
  • [ ] Technischen Verschleiß, wirtschaftliche Entwertung und rechtliche Beschränkungen prüfen lassen
  • [ ] Methodik offenlegen, Modellansätze der ImmoWertV objektbezogen begründen
  • [ ] Stichtag der Restnutzungsdauer im Gutachten ausweisen
  • [ ] Konsistenz mit der Kaufpreisaufteilung und dem Kaufvertrag sicherstellen

Umsetzung und Verfahren

  • [ ] Gutachten der Steuererklärung beifügen und Ansatz kurz erläutern
  • [ ] Restbuchwert und verbleibende Restnutzungsdauer im Wechseljahr korrekt fortschreiben
  • [ ] Offene Veranlagungszeiträume auf Änderungsmöglichkeit prüfen
  • [ ] Einspruchsfrist von einem Monat nach § 355 AO überwachen
  • [ ] Bei Nachzahlung Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO beantragen
  • [ ] Spätere nachträgliche Herstellungskosten auf Verlängerungswirkung prüfen

Häufige Fragen (FAQ)

Lohnt sich ein Restnutzungsdauer Gutachten bei jeder Immobilie?

Nein. Der Vorteil hängt von vier Faktoren ab: dem Gebäudeanteil an den Anschaffungskosten, dem Abstand zwischen typisierter und tatsächlicher Nutzungsdauer, dem persönlichen Grenzsteuersatz und der geplanten Haltedauer. Bei einem umfassend modernisierten Objekt verlängert der Modernisierungsgrad die Restnutzungsdauer so stark, dass die zusätzliche Abschreibung den Aufwand kaum rechtfertigt. Auch bei geringem Gebäudewertanteil, etwa in Lagen mit sehr hohem Bodenwert, bleibt der Effekt klein. Sinnvoll ist eine überschlägige Vorprüfung: Liegt die zu erwartende jährliche Mehrabschreibung nach Steuern nicht deutlich über den Gutachtenkosten, sollte der Auftrag unterbleiben. Als grobe Orientierung gilt, dass sich der Aufwand meist erst dann klar lohnt, wenn die Restnutzungsdauer spürbar unter 40 Jahren liegt und der Gebäudeanteil mindestens im mittleren sechsstelligen Bereich angesiedelt ist.

Genügt eine Restnutzungsdauer aus einem Verkehrswertgutachten?

Nur eingeschränkt. Der BFH hat mit Urteil vom 23.01.2024, Az. IX R 14/23, entschieden, dass die bloße Übernahme der modellhaft nach der ImmoWertV ermittelten Gesamt- und Restnutzungsdauer nicht ausreicht, um eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer darzulegen. Zugleich hat er die sachverständige Ermittlung nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 3 ImmoWertV als anerkannte Schätzungsmethode bestätigt. Entscheidend ist also, ob das Gutachten den konkreten Zustand des Gebäudes objektbezogen würdigt und die Modellansätze begründet anwendet oder verlässt. Ein Wertermittlungsgutachten, in dem die Restnutzungsdauer nur als Rechengröße erscheint, genügt dafür regelmäßig nicht. Wer bereits ein Verkehrswertgutachten besitzt, sollte deshalb prüfen lassen, ob es um eine objektbezogene Begründung der Nutzungsdauer ergänzt werden kann, statt ein vollständig neues Gutachten zu beauftragen.

Was hat sich durch die Aufhebung des BMF-Schreibens geändert?

Das BMF-Schreiben vom 22.02.2023 verlangte für den Nachweis der kürzeren Nutzungsdauer regelmäßig ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Sachverständigen und erkannte Modellwerte der ImmoWertV nicht an. Mit BMF-Schreiben vom 01.12.2025 wurde diese Verwaltungsanweisung vollständig aufgehoben. Maßgeblich sind seither wieder der Gesetzeswortlaut des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG und die Rechtsprechung des BFH. Der Kreis zulässiger Methoden und Ersteller ist damit deutlich weiter. Die Nachweispflicht selbst bleibt jedoch bestehen – ein qualifiziertes, objektbezogenes Gutachten ist weiterhin erforderlich. Für Fälle, die allein an den Vorgaben des aufgehobenen Schreibens gescheitert sind, lohnt eine erneute Prüfung, soweit die betroffenen Veranlagungen verfahrensrechtlich noch offen sind.

Wie wirkt sich die höhere AfA auf einen späteren Verkauf aus?

Bei einer Veräußerung innerhalb der Zehnjahresfrist des § 23 EStG mindern die in Anspruch genommenen Absetzungen für Abnutzung die Anschaffungskosten bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns. Eine höhere AfA führt damit zu einem höheren steuerpflichtigen Gewinn. Der Vorteil des Gutachtens reduziert sich in diesem Fall auf den Zins- und Liquiditätseffekt der zwischenzeitlichen Steuerstundung und auf mögliche Unterschiede im Grenzsteuersatz zwischen den Jahren. Nach Ablauf der Zehnjahresfrist ist der private Veräußerungsgewinn bei Immobilien im Privatvermögen regelmäßig nicht steuerbar; dann bleibt der Vorteil vollständig erhalten. Bei Objekten im Betriebsvermögen greift diese Frist nicht, sodass die höhere AfA dort stets in den späteren Veräußerungsgewinn eingeht.

Kann ich die kürzere Nutzungsdauer auch für zurückliegende Jahre geltend machen?

Das Gesetz sieht keine Antragsfrist vor. Entscheidend ist die verfahrensrechtliche Lage des jeweiligen Bescheids. Steht die Veranlagung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO, ist eine Änderung bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist möglich. Innerhalb der Einspruchsfrist von einem Monat nach § 355 AO kann der Ansatz ohnehin geltend gemacht werden. Bei bestandskräftigen Bescheiden ohne Vorbehalt kommt eine Änderung nur unter den engen Voraussetzungen der Korrekturvorschriften der Abgabenordnung in Betracht. Praktisch bedeutet das: Je früher das Gutachten vorliegt, desto mehr Veranlagungszeiträume lassen sich einbeziehen. Wer den Erwerb bereits hinter sich hat, sollte deshalb zuerst den Bearbeitungsvermerk der letzten Bescheide prüfen, bevor über die Beauftragung entschieden wird.

Gilt das Gutachten auch für Gewerbeimmobilien und Denkmalobjekte?

Ja. § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG unterscheidet nicht nach Nutzungsart. Bei Betriebsgebäuden mit typisierten 3 Prozent ist der Abstand zur tatsächlichen Nutzungsdauer allerdings geringer, sodass der Vorteil kleiner ausfällt; dafür sind wirtschaftliche Entwertung durch Nutzungsspezialisierung und rechtliche Beschränkungen dort häufig gut belegbar. Für denkmalgeschützte Gebäude hat der BFH mit Urteil vom 07.10.2025, Az. IX R 26/24, klargestellt, dass Denkmalschutz keine unbegrenzte Nutzungsdauer bedeutet und das allgemeine Ertragswertverfahren nach § 28 ImmoWertV auch dort ein zulässiges Wertermittlungsverfahren ist. Bei Denkmalobjekten ist zusätzlich zu beachten, dass erhöhte Absetzungen für Baumaßnahmen an Baudenkmalen eigenen Vorschriften folgen und neben der Gebäude-AfA gesondert zu betrachten sind.

Was ist der Unterschied zur Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung?

Die AfA nach kürzerer tatsächlicher Nutzungsdauer verteilt den Restbuchwert gleichmäßig auf einen kürzeren Zeitraum. Die Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung, die § 7 Abs. 4 Satz 3 EStG unberührt lässt, erfasst dagegen einen konkreten, außergewöhnlichen Wertverlust in einem einzelnen Jahr – etwa nach einem Brand-, Wasser- oder Substanzschaden oder bei einer plötzlichen wirtschaftlichen Entwertung. Beide Instrumente können nebeneinander bedeutsam sein, verlangen aber unterschiedliche Nachweise: Die kürzere Nutzungsdauer wird prognostisch begründet, die außergewöhnliche Abnutzung durch ein konkretes Ereignis und dessen Wertfolgen. In der Praxis empfiehlt es sich, beide Wege getrennt zu dokumentieren, damit das Finanzamt die jeweilige Begründung eindeutig zuordnen kann.

Quellen & Rechtshinweis

Zitierte Normen: § 6 EStG (Bewertung, Anschaffungs- und Herstellungskosten), § 7 EStG (Absetzung für Abnutzung, insbesondere Absatz 4 Satz 1 bis 3, Absatz 5 und Absatz 5a), § 23 EStG (private Veräußerungsgeschäfte), § 11c EStDV (Absetzung für Abnutzung bei Gebäuden, Nutzungsdauerbegriff und Fristbeginn), § 255 HGB (Anschaffungs- und Herstellungskosten), §§ 4, 28 sowie Anlage 1 und Anlage 2 der Immobilienwertermittlungsverordnung vom 14.07.2021 (ImmoWertV 2021), §§ 164, 347, 355, 361 AO. Verwaltungsanweisungen: BMF-Schreiben vom 22.02.2023 zur AfA von Gebäuden nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG, aufgehoben durch BMF-Schreiben vom 01.12.2025. Zitierte Rechtsprechung: BFH, Urteil vom 21.07.2020, Az. IX R 26/19; BFH, Urteil vom 28.07.2021, Az. IX R 25/19; BFH, Urteil vom 23.01.2024, Az. IX R 14/23; BFH, Urteil vom 07.10.2025, Az. IX R 26/24.

Rechtsstand: August 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Er stellt insbesondere keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Sämtliche Rechenbeispiele sind ausdrücklich vereinfacht und dienen allein der Veranschaulichung; Kaufpreisaufteilung, Nutzungsdauer, Steuersätze und Verfahrensfragen richten sich im Einzelfall nach den tatsächlichen Verhältnissen des Objekts und den persönlichen Verhältnissen der Steuerpflichtigen. Für eine verbindliche Beurteilung Ihres Einzelfalls wenden Sie sich bitte an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.

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